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SaaS-AGB

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Software-as-a-Service-AGB

Präambel

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben(“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren. Den Kunden wird es ermöglicht, komfortabel und mit einer einheitlichen Oberfläche Bestellungen bei all ihren Lieferanten abzugeben und zu verwalten.
Der Lieferant möchte die Software nutzen, um die Bestellabwicklung für seine Kunden zu vereinfachen und sich neue Kunden erschließen zu können.
Die Software wird als Cloud-Lösung (Software as a Service; SaaS) betrieben und dem Lieferanten zur Nutzung bereitgestellt.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren Choco und der Lieferant (jeweils einzeln eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“) folgendes:

1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
1.1 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („SaaS-AGB“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („Order Form“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „Besonderen Bestimmungen“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „Vertrag“).
1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:
2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten
2.1 Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.
2.2 Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“Offline-Vertragsschluss”) oder über das Internet (“Online-Vertragsschluss”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.
2.3 Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.
2.4 Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „Order Form anzeigen“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „Senden“-Button bestätigen kann. Bis zu einem Klick auf den „Senden“-Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „Zurück“-Pfeil klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.
2.5 Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („Angebot“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („Eingangsbestätigung“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.
2.6 Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online-Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).
2.7 Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://legal.choco.com/de#saas-agb abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.
2.8 Der Vertrag kann in deutscher Sprache geschlossen werden.
2.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3. Leistungen von Choco
3.1 Bereitstellung der Software
3.1.1 Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.
3.1.2 Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
3.1.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
3.1.4 Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
3.1.5 Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
3.1.6 Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.
3.1.7 Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3.2 Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen
3.2.1 Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („Produkte“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („Bestellungen“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.
3.2.2. Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („Produktverträge“) abschließen.
3.2.3 Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.
3.2.4 Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.
3.2.5 Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.

3.3 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen
Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

3.3.1 Erweiterungen und Weiterentwicklungen
Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.
3.3.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen
Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
  • Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
  • die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
  • die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
  • ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
Vorbehaltlich Ziffer 3.3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im Order Form definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten.
Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von Choco zu erbringenden Leistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.
3.3.3 Sonstige Änderungen
Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.

4. Nutzungsrechte
4.1 Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
5.1.1 Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.
5.1.2 Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
5.1.3 Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
5.1.4 Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
5.1.5 Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
5.1.6 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.
5.1.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.
5.1.8 Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).
5.1.9 Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.
5.1.10 Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.
5.1.11 Sofern nicht ausdrücklich im Order Form abweichend vereinbart, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.
5.2 Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen
5.2.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.
5.2.2 Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.
5.2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.
5.3 Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung
5.3.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Ermöglichung von Bestellungen durch Kunden und des Abschlusses von Produktverträgen sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.3.2 Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.3.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).
5.3.4 Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
5.3.5 Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
5.3.6 Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.
5.3.7 Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
  1. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
  2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
  3. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
  4. Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
  5. der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
  6. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
  7. der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
  8. der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
  9. die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
Choco soll dem Lieferanten die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem Lieferanten die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Choco entsperrt die Nutzung der Software durch den Lieferanten, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.
5.4 Freistellung
5.4.1 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.
5.4.2 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.
6. Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung
6.1 Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.2 Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.
6.3 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („Bestellauswertung“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („errechneter Gesamtwarenwert“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren, dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („tatsächlicher Gesamtwarenwert“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.
6.4 Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.
6.5 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
6.6 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
7. Gewährleistung
7.1 Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
7.3 Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.
7.4 Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
7.5 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.
7.6 Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
7.7 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
7.8 Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.
7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
8. Schadensersatz und Haftung
8.1 Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8.3 Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
8.4 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.
8.5 Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
8.6 Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.7 Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.
8.8 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.
8.9 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.
8.10 Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
8.11 Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
9.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.
9.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.
9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
9.6 Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
9.7 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10. Datenschutz
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://legal.choco.com/de#avv („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.
11. Laufzeit und Kündigung
11.1 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn.
11.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
11.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
  1. der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
  2. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
  3. der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
  4. der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
11.4 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://legal.choco.com/de#avv abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
12. Änderungen dieses Vertrags und Vertragsübernahme
Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren. Choco ist zudem berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag anlässlich einer Restrukturierung ganz oder teilweise auf mit Choco verbundene Unternehmen zu übertragen ("Vertragsübernahme"). In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ab Ankündigung der Vertragsübernahme innerhalb von acht (8) Wochen zu kündigen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
13.2 Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.