Contracts
SaaS-AGB
Effective October 13, 2022
DownloadTable of Contents
- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
Effective September 8, 2022 to October 13, 2022
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- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
Effective August 19, 2022 to September 8, 2022
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- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
Effective August 11, 2022 to August 19, 2022
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Table of Contents
- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
Effective July 26, 2022 to August 11, 2022
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- Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
- Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („SaaS-AGB“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („Order Form“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „Besonderen Bestimmungen“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „Vertrag“).
- Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:
- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten
- Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.
- Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“Offline-Vertragsschluss”) oder über das Internet (“Online-Vertragsschluss”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.
- Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.
- Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „[●●Order Form anzeigen●●]“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button bestätigen kann. Sollte dem Lieferanten keine Übersicht angezeigt werden, kann der Lieferant dennoch durch einen Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button bestätigen. Bis zu einem Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „[●●Zurück●●]“-Button klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.
- Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („Angebot“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („Eingangsbestätigung“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.
- Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online-Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).
- Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-de-saas abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.
- Der Vertrag kann in deutscher, englischer, spanischer und französischer Sprache geschlossen werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Leistungen von Choco
- Bereitstellung der Software
- Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.
- Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
- Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
- Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
- Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
- Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.
- Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
- Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen
- Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („Produkte“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („Bestellungen“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.
- Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („Produktverträge“) abschließen.
- Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.
- Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.
- Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.
- Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen
- Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:
- Erweiterungen und Weiterentwicklungen
- Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.
- Zumutbare und unwesentliche Änderungen
- Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Vorbehaltlich Ziffer 3.3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im Order Form definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten. Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von Choco zu erbringenden Leistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.
- Sonstige Änderungen
- Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.
- Bereitstellung der Software
- Nutzungsrechte
- Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
- Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
- Pflichten des Lieferanten
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.
- Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
- Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
- Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
- Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
- Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.
- Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).
- Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.
- Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.
- Sofern die Parteien im Order Form das Paket „Premium“ vereinbart haben, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.
- Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen
- Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.
- Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.
- Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung
- Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Ermöglichung von Bestellungen durch Kunden und des Abschlusses von Produktverträgen sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).
- Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
- Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
- Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.
- Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- Choco soll dem Lieferanten die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem Lieferanten die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Choco entsperrt die Nutzung der Software durch den Lieferanten, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.
- Freistellung
- Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.
- Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung
- Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („Bestellauswertung“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („errechneter Gesamtwarenwert“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren, dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („tatsächlicher Gesamtwarenwert“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.
- Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
- Gewährleistung
- Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.
- Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
- Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.
- Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
- Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
- Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
- Schadensersatz und Haftung
- Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
- In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.
- Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
- Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.
- Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.
- Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
- Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.
- Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
- Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
- Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
- Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Datenschutz
- Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9 („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.
- Laufzeit und Kündigung
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten ab Vertragsbeginn.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, kann der Lieferant den Vertrag innerhalb der ersten zwei (2) Monate nach Vertragsbeginn ohne Angaben von Gründen im Wege eines Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen.
- Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
- Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9 abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
- Änderungen dieses Vertrags
- Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Effective July 5, 2022 to July 26, 2022
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- Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
- Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („SaaS-AGB“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („Order Form“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „Besonderen Bestimmungen“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „Vertrag“).
- Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:
- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten
- Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.
- Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“Offline-Vertragsschluss”) oder über das Internet (“Online-Vertragsschluss”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.
- Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.
- Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „[●●Order Form anzeigen●●]“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button bestätigen kann. Sollte dem Lieferanten keine Übersicht angezeigt werden, kann der Lieferant dennoch durch einen Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button bestätigen. Bis zu einem Klick auf den „[●●Senden●●]“-Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „[●●Zurück●●]“-Button klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.
- Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („Angebot“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („Eingangsbestätigung“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.
- Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online-Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).
- Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-de-saas abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.
- Der Vertrag kann in deutscher, englischer, spanischer und französischer Sprache geschlossen werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Leistungen von Choco
- Bereitstellung der Software
- Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.
- Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
- Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
- Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
- Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
- Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.
- Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
- Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen
- Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („Produkte“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („Bestellungen“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.
- Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („Produktverträge“) abschließen.
- Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.
- Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.
- Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.
- Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:
- Erweiterungen und Weiterentwicklungen Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.
- Zumutbare und unwesentliche Änderungen Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Sonstige Änderungen Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.
- Bereitstellung der Software
- Nutzungsrechte
- Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
- Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
- Pflichten des Lieferanten
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.
- Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
- Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
- Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
- Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
- Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.
- Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).
- Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.
- Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.
- Sofern die Parteien im Order Form das Paket „Premium“ vereinbart haben, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.
- Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen
- Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.
- Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.
- Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung
- Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Ermöglichung von Bestellungen durch Kunden und des Abschlusses von Produktverträgen sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).
- Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
- Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
- Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.
- Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- Freistellung
- Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.
- Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung
- Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („Bestellauswertung“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („errechneter Gesamtwarenwert“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren, dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („tatsächlicher Gesamtwarenwert“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.
- Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
- Gewährleistung
- Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.
- Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
- Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.
- Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
- Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
- Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
- Schadensersatz und Haftung
- Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
- In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.
- Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
- Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.
- Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.
- Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
- Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.
- Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
- Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
- Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
- Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Datenschutz Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9 („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.
- Laufzeit und Kündigung
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten ab Vertragsbeginn.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, kann der Lieferant den Vertrag innerhalb der ersten zwei (2) Monate nach Vertragsbeginn ohne Angaben von Gründen im Wege eines Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen.
- Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
- Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9 abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
- Änderungen dieses Vertrags Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Effective July 5, 2022 to July 5, 2022
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- Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
- Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („SaaS-AGB“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („Order Form“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „Besonderen Bestimmungen“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „Vertrag“).
- Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:
- Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://choco.com/de/legal/dpa
- Order Form
- Anlagen zum Order Form
- Besondere Bestimmungen
- SaaS-AGB
- Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten
- Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.
- Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“Offline-Vertragsschluss”) oder über das Internet (“Online-Vertragsschluss”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.
- Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.
- Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „[●●Order Form anzeigen●●]“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „[●●Order Form bestätigen●●]“-Button bestätigen kann. Bis zu einem Klick auf den „[●●Order Form bestätigen●●]“-Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „[●●Zurück●●]“-Button klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.
- Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („Angebot“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („Eingangsbestätigung“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.
- Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online-Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).
- Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://choco.com/de/legal/saas abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.
- Der Vertrag kann in deutscher, englischer, spanischer und französischer Sprache geschlossen werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.
- Leistungen von Choco
- Bereitstellung der Software
- Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.
- Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.
- Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
- Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.
- Choco stellt dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
- Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.
- Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
- Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen
- Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („Produkte“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („Bestellungen“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.
- Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („Produktverträge“) abschließen.
- Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.
- Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.
- Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.
- Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:
- Erweiterungen und Weiterentwicklungen Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.
- Zumutbare und unwesentliche Änderungen Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
- die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
- die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
- ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.
- Sonstige Änderungen Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.
- Bereitstellung der Software
- Nutzungsrechte
- Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
- Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
- Pflichten des Lieferanten
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.
- Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.
- Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.
- Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.
- Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.
- Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.
- Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).
- Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.
- Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.
- Sofern die Parteien im Order Form das Paket „Premium“ vereinbart haben, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.
- Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen
- Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.
- Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.
- Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung
- Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Daten zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Ermöglichung von Bestellungen durch Kunden und des Abschlusses von Produktverträgen sowie der Datensicherung zu vervielfältigen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).
- Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
- Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.
- Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.
- Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
- Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
- die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
- Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
- der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
- der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
- die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.
- Freistellung
- Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.
- Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.
- Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen
- Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung
- Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („Bestellauswertung“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („errechneter Gesamtwarenwert“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren, dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („tatsächlicher Gesamtwarenwert“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.
- Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.
- Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
- Gewährleistung
- Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.
- Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
- Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.
- Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
- Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.
- Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
- Schadensersatz und Haftung
- Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
- In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.
- Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
- Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.
- Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.
- Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
- Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.
- Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
- Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
- Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.
- Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Datenschutz Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://choco.com/de/legal/dpa („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.
- Laufzeit und Kündigung
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten ab Vertragsbeginn.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.
- Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, kann der Lieferant den Vertrag innerhalb der ersten zwei (2) Monate nach Vertragsbeginn ohne Angaben von Gründen im Wege eines Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen.
- Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
- der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
- der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder
- der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.
- Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://choco.com/de/legal/dpa abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.
- Änderungen dieses Vertrags Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Effective July 5, 2022 to July 5, 2022
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- Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
- Sofern in diesen Integrations-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen Integrations-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS-AGB zugewiesen wird.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Integrations-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen Integrations-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.
- Im Fall von Widersprüchen zwischen den Integrations-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.
- Soweit für die Leistungserbringung unter diesen Integrations-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
- Gegenstand der Integrations-AGB
- Gegenstand dieser Integrations-AGB ist die Durchführung der in Anlage 1 näher bezeichneten Integrationsleistungen („Integrationsleistungen“) durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.
- Folgende Leistungen sind kein Gegenstand dieser Integrations-AGB:
- der Betrieb der Software durch Choco und die Nutzung der Software durch den Lieferanten, sowie
- die im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen erfolgende Übermittlung von Informationen und Daten zwischen den Parteien über die technische Infrastruktur, die Choco für den Lieferanten im Rahmen der Durchführung der Integrationsleistungen erstellt.
- Pflichten von Choco
- Choco erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Integrationsleistungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Integrations-AGB.
- Vereinbaren die Parteien eine Mindestanzahl an Nutzern für den Start der Integration, ist Choco erst dann verpflichtet, die Integrationsleistungen zu erbringen, wenn die vereinbarte Mindestanzahl an aktiven Kunden des Lieferanten erreicht ist. Ein Kunde gilt dann als aktiv, wenn er im betreffenden Kalendermonat mindestens eine Bestellung bei dem Lieferanten über die Software getätigt hat. Wird die Mindestanzahl nicht innerhalb von zwölf Monaten erreicht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag über die Erbringung der Integrationsleistungen fristlos zu kündigen, soweit Choco nicht bereits mit der Erbringung der Integrationsleistungen begonnen hat.
- Choco stellt dem Lieferanten eine Dokumentation der Integrationsleistungen sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
- Nutzungsrechte
- Mit der Erbringung der Integrationsleistungen räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Integrationsleistungen vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Integrationsleistungen durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
- Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Integrationsleistungen, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software, der Integrationsleistungen oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
- Pflichten des Lieferanten
- Der Lieferant erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
- Der Lieferant stellt Choco auf Anforderung alle für die Integration erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere alle notwendigen Dokumentationen der Systemumgebung sowie ggf. erforderliche Zugänge und Zugriffsrechte.
- Der Lieferant stellt Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt („Produktkatalog“).
- Der Lieferant stellt Choco unverzüglich die Ordersätze sämtlicher Kundenstämme sowie die Kundennummern und Bestelllisten oder wahlweise die Bestellhistorie der letzten 200 Tage derjenigen Kunden, die über die Software beim Lieferanten Bestellungen platzieren, zur Verfügung.
- Der Lieferant wird Choco rechtzeitig über bevorstehende Anpassungen seiner technischen Systeme informieren, die einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Integrationsleistungen oder die Erfüllung der Pflichten von Choco aus dem Vertrag (einschließlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software auf Grundlage der SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen) haben können.
- Vergütung Die für die Integrationsleistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
- Abnahme
- Die nach diesen Integrations-AGB durch Choco zu erbringenden Integrationsleistungen sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Lieferanten abzunehmen.
- Choco wird dem Lieferanten die Integrationsleistungen zur Abnahme bereitstellen und den Lieferanten über diese Bereitstellung informieren.
- Der Lieferant prüft die Integrationsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll. Etwaige Mängel wird der Lieferant Choco umgehend mitteilen.
- Der Lieferant erklärt die Abnahme schriftlich oder in Textform, wenn die Integrationsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme durch den Lieferanten nicht verweigert werden. Choco wird solche unwesentlichen Mängel nach Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist beheben, soweit der Lieferant sie Choco während der Prüfung der Vertragsgemäßheit und vor Abnahme mitgeteilt hat.
- Meldet der Lieferant innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung der Integrationsleistungen zur Abnahme keine mehr als unwesentlichen Mängel oder nimmt er die Integrationsleistungen in Produktivbetrieb, gelten die Integrationsleistungen als abgenommen.
- Für Mängel, die dem Lieferanten bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Lieferanten nicht bekannt wurden oder die vom Lieferanten nicht gemeldet wurden, stehen dem Lieferanten die Rechte, wie sie zu Mängeln in Ziffer 8 geregelt sind, nicht zu.
- Gewährleistung
- Choco leistet Gewähr für Mängel der Integrationsleistungen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
- Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Integrationsleistung die in Anlage 1 abschließend angegebenen Funktionen und Spezifikationen nicht erfüllt oder diese Funktionen fehlerhafte Ergebnisse liefern, sodass die Nutzung der Integrationsleistung unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
- Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform anzeigen. Er wird den Mangel detailliert beschreiben und alle ihm vorliegenden Informationen beifügen, die erforderlich oder nützlich sind, damit Choco den Mangel analysieren, reproduzieren und beheben kann.
- Stellt sich heraus, dass ein vom Lieferanten gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Integrationsleistung zurückzuführen ist, ist Choco berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Lieferanten zu berechnen, soweit zwischen den Parteien ein Stundensatz für aufwandsabhängige Leistungen vereinbart ist.
- Sind die von Choco zu erbringenden Integrationsleistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang der Mängelanzeige des Lieferanten die Integrationsleistungen nach Wahl von Choco nachbessern oder erneut erbringen. Die Mangelbeseitigung durch Choco kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Lieferanten oder durch die Bereitstellung eines Workarounds erfolgen.
- Schlägt die mangelfreie Erbringung der Integrationsleistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Die gesetzte Frist muss mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglichen. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden Gebühren beschränkt.
- Ist Choco auch innerhalb einer weiteren angemessen gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht zur Kündigung ist auf den mangelhaften Teil der Integrationsleistungen beschränkt. Eine Kündigung der gesamten Integrationsleistungen ist nur zulässig, soweit der Lieferant an den verbliebenen Integrationsleistungen kein Interesse mehr hat.
- Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lieferanten ist entbehrlich, wenn diese dem Lieferanten nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Choco die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
- Neben Minderung oder Kündigung nach vorstehenden Ziffern 8.6 und 8.7 kann der Lieferant Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (unter Berücksichtigung der in den SaaS-AGB vereinbarten Haftungsbeschränkung) verlangen.
- Ein Selbstvornahmerecht besteht nur insoweit, wie es dem Lieferanten im Rahmen der gewährten Zugriffsrechte möglich ist. Ein Anspruch auf Einräumung von weitergehenden Zugriffsrechten besteht nicht.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Rechtsmängel, Rechte Dritter
- Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Lieferanten die für die vertragliche Verwendung der Integrationsleistungen erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
- Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Lieferanten wegen der Nutzung der Integrationsleistungen geltend, wird der Lieferant Choco darüber unverzüglich informieren und Choco soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lieferant Choco jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lieferant Choco sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
- Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Choco nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Choco
- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
- einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8.1 bis 8.12 bei Rechtsmängeln entsprechend.
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
- Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
- Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
B. Datenübertragung und Dateiformate
- HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
- (S)FTP Server
- Choco App für ein ERP System
- HTTP(s) API
- Oauth 1.0 und 2.0
- Basic Auth
- Open ID
- (S)FTP-Server
-
- Hosting durch Choco
-
- Hosting durch den Lieferanten
- Choco-App für ein ERP-System
C. Technischer Ablauf
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet Choco über eine der Übertragungstechnologien die Bestellungen in Echtzeit an den Lieferanten, oder stellt diese auf einem (S)FTP-Server zur Verfügung. Der Lieferant importiert die Bestellungen zeitnah (min. innerhalb von 24h) in das eigene Warenwirtschaftssystem. Die Bestellungen folgen dem vorgegebenen Format, enthalten aber mindestens (wenn nicht explizit anders definiert):
- Bestellnummer (unique)
- Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten
- Lieferantennummer - Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet der Lieferant regelmäßig einen (Gesamt-)Produktkatalog und/oder kundenspezifische Produktkataloge an Choco oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert diese in Echtzeit oder mindestens alle 24h (wenn nicht explizit anders definiert) und stellt den betreffenden Lieferanten eine neue Version zur Verfügung. Produktkataloge oder Produktlisten enthalten mindestens:
- Produktnummer
- Produktname
- Produkteinheit
- Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
- Produktkategorie
- Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
- Listenpreis des Produkts - Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
Der Lieferant sendet als Verarbeitungsbestätigung ein Dokument über eine gewählte Übertragungstechnologie an Choco. Choco verarbeitet diese zeitnah (min. innerhalb von 2h) und informiert den bestellenden Nutzer über die Bestätigung.
- Vorbereitung zur Inbetriebname
Der Lieferant stellt Choco einen eindeutigen technischen Ansprechpartner zur Implementierung einer Integration zur Verfügung.
In Vorbereitung auf eine Implementierung stellt der Lieferant Beispieldateien oder eine eindeutige Dokumentation englischer oder deutscher Sprache der in Anlage 1 (A) genannten Inhalte zur Verfügung.
Desweiteren stellt der Lieferant Choco (Test-)Zugangsdaten der gewählten Authentifizierungmethode zur Verfügung. Sofern der Lieferant keine Testumgebung zur Verfügung stellen kann, stellt er alternativ Kundendaten zur Verfügung, mit denen Choco Tests der Integration durchführen kann. Sofern nicht automatisiert, stellt der Lieferant Choco die Ergebnisse der Tests zur Verfügung.
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Testumgebung den gleichen technischen Parametern wie die Live-Umgebung entspricht. - Inbetriebnahme
Choco und der Lieferant bestimmen eine gemeinsame Uhrzeit zur Inbetriebnahme der Integration. Die Inbetriebnahme kann optional auch phasenweise erfolgen (z.B. anhand bestimmter Kundengruppen).
Zur Inbetriebnahme stellt der Lieferant Choco Zugangsdaten zu seiner Live-Umgebung zur Verfügung.
Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Effective March 30, 2023
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Präambel
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert in ihrem Teil I die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
1 Anwendungsbereich
Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag, mit Ausnahme der Integrierten Dienste, verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 (Teil I) zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
3 Anforderungen an Personal
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
4 Sicherheit der Verarbeitung
4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://legal.choco.com/de#tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://legal.choco.com/de#subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dem Teil I der AVV für den Auftragnehmer gelten.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
6 Rechte der betroffenen Personen
6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:
a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
8 Datenlöschung und -zurückgabe
8.1 Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.
8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
9 Nachweise und Überprüfungen
9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen, mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus, in Schrift- oder Textform anzukündigen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über den Umfang, die Dauer und den Inspektionsplan. Auftraggeber und Auftragnehmer arbeiten nach Treu und Glauben zusammen und vereinbaren gemeinsam den Umfang, die Dauer und den Zeitpunkt des Beginns der Inspektion. Alle Kosten, die dem Auftragnehmer für eine Inspektion vor Ort entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder übermäßig sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | ●Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software ●Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden ●Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber ●Soweit vereinbart, Durchführung von Marketing-Maßnahmen für den Auftraggeber ● Soweit vereinbart, Implementierung von ERP-Systemen Dritter durch den Auftraggeber |
Art der Daten | ●Namen ●E-Mail-Adressen ●Passwörter ●Adressen ●Telefonnummern |
Kreis der betroffenen Personen | ●Mitarbeiter des Auftraggebers ●Kunden des Auftraggebers ●ggf. potenzielle Kunden des Auftraggebers |
Zweck der Datenverarbeitung | Erbringung der Integrierten Dienste, die die Übermittlung (i) der Bestellungen vom Auftragnehmer in Echtzeit über eine der zwischen den Parteien vereinbarten Übertragungstechnologien oder den ERP-Provider des Auftraggeber oder auf einem (S)FTP-Server an den Auftraggeber, (ii) der Auftragsbestätigungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer über eine ausgewählte und vereinbarte Übertragungstechnologie und (iii) Zusatzinformationen im Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Punkten von einer Partei an die andere (z. B. Lieferbestätigung oder Kundenanfragen) umfassen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
|
Art der Daten |
|
Kreis der betroffenen Personen |
|
Effective March 30, 2023 to March 30, 2023
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Präambel
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert in ihrem Teil I die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
1 Anwendungsbereich
Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag, mit Ausnahme der Integrierten Dienste, verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 (Teil I) zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
3 Anforderungen an Personal
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
4 Sicherheit der Verarbeitung
4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://legal.choco.com/de#tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://legal.choco.com/de#subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dem Teil I der AVV für den Auftragnehmer gelten.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
6 Rechte der betroffenen Personen
6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:
a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
8 Datenlöschung und -zurückgabe
8.1 Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.
8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
9 Nachweise und Überprüfungen
9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen, mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus, in Schrift- oder Textform anzukündigen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über den Umfang, die Dauer und den Inspektionsplan. Auftraggeber und Auftragnehmer arbeiten nach Treu und Glauben zusammen und vereinbaren gemeinsam den Umfang, die Dauer und den Zeitpunkt des Beginns der Inspektion. Alle Kosten, die dem Auftragnehmer für eine Inspektion vor Ort entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder übermäßig sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | ●Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software ●Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden ●Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber ●Soweit vereinbart, Durchführung von Marketing-Maßnahmen für den Auftraggeber ● Soweit vereinbart, Implementierung von ERP-Systemen Dritter durch den Auftraggeber |
Art der Daten | ●Namen ●E-Mail-Adressen ●Passwörter ●Adressen ●Telefonnummern |
Kreis der betroffenen Personen | ●Mitarbeiter des Auftraggebers ●Kunden des Auftraggebers ●ggf. potenzielle Kunden des Auftraggebers |
Zweck der Datenverarbeitung | Erbringung der Integrierten Dienste, die die Übermittlung (i) der Bestellungen vom Auftragnehmer in Echtzeit über eine der zwischen den Parteien vereinbarten Übertragungstechnologien oder den ERP-Provider des des Auftraggeber oder auf einem (S)FTP-Server an den Auftraggeber, (ii) der Auftragsbestätigungen vom Auftraggeberan den Auftragnehmer über eine ausgewählte und vereinbarte Übertragungstechnologie und (iii) Zusatzinformationen im Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Punkten von einer Partei an die andere (z. B. Lieferbestätigung oder Kundenanfragen) umfassen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
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Art der Daten |
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Kreis der betroffenen Personen |
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Effective December 1, 2022 to March 30, 2023
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
1 Anwendungsbereich
Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
3 Anforderungen an Personal
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
4 Sicherheit der Verarbeitung
4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://legal.choco.com/de#tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://legal.choco.com/de#subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
6 Rechte der betroffenen Personen
6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:
a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
8 Datenlöschung und -zurückgabe
8.1 Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.
8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
9 Nachweise und Überprüfungen
9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
10 Sonstiges
10.1 Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
10.2 Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | ●Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software ●Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden ●Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber ●Soweit vereinbart, Durchführung von Marketing-Maßnahmen für den Auftraggeber |
Art der Daten | ●Namen ●E-Mail-Adressen ●Passwörter ●Adressen ●Telefonnummern |
Kreis der betroffenen Personen | ●Mitarbeiter des Auftraggebers ●Kunden des Auftraggebers ●ggf. potenzielle Kunden des Auftraggebers |
Effective July 27, 2022 to December 1, 2022
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
1 Anwendungsbereich
Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
3 Anforderungen an Personal
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
4 Sicherheit der Verarbeitung
4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://legal.choco.com/de#tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://legal.choco.com/de#subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
6 Rechte der betroffenen Personen
6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:
a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
8 Datenlöschung und -zurückgabe
8.1 Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.
8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
9 Nachweise und Überprüfungen
9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
10 Sonstiges
10.1 Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
10.2 Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | ●Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software ●Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden ●Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber ●Soweit vereinbart, Durchführung von Marketing-Maßnahmen für den Auftraggeber |
Art der Daten | ●Namen ●E-Mail-Adressen ●Passwörter ●Adressen ●Telefonnummern |
Kreis der betroffenen Personen | ●Mitarbeiter des Auftraggebers ●Kunden des Auftraggebers ●ggf. potenzielle Kunden des Auftraggebers |
Effective July 27, 2022 to July 27, 2022
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
1 Anwendungsbereich
Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
2 Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
2.1 Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.2 Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
2.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
2.4 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
2.5 Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
2.6 Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
2.7 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
3 Anforderungen an Personal
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
4 Sicherheit der Verarbeitung
4.1 Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://choco.com/de/legal/dpa/tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
4.4 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
5 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://choco.com/de/legal/dpa/subprocessorsaufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
5.2 Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
5.3 Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
5.4 Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
6 Rechte der betroffenen Personen
6.1 Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
6.2 Der Auftragnehmer wird insbesondere:
a) den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
b) dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
c) Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
d) den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
c) der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
7.3 Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
7.4 Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
7.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
8 Datenlöschung und -zurückgabe
8.1 Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2 Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort.
8.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
9 Nachweise und Überprüfungen
9.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
9.4 Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
9.5 Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
10 Sonstiges
10.1 Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
10.2 Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | ●Speicherung und Bereitstellung von Logins zu der Software ●Speicherung von Namen und Adressdaten von Kunden ●Soweit vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Auftraggeber ●Soweit vereinbart, Durchführung von Marketing-Maßnahmen für den Auftraggeber |
Art der Daten | ●Namen ●E-Mail-Adressen ●Passwörter ●Adressen ●Telefonnummern |
Kreis der betroffenen Personen | ●Mitarbeiter des Auftraggebers ●Kunden des Auftraggebers ●ggf. potenzielle Kunden des Auftraggebers |
Effective July 26, 2022 to July 27, 2022
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
- Anwendungsbereich
- Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
- Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
- Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Testsudvnsiuvsiuvbsibv
- Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
- Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
- Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
- Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
- Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
- Anforderungen an Personal
- Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
- Sicherheit der Verarbeitung
- Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
- Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9/tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
- Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
- Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
- Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
- Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9/subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
- Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
- Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
- Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
- Rechte der betroffenen Personen
- Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
- Der Auftragnehmer wird insbesondere:
den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
- Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
- Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
- Datenlöschung und -zurückgabe
- Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
- Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
- Nachweise und Überprüfungen
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
- Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
- Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
- Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
- Sonstiges
- Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
|
Art der Daten |
|
Kreis der betroffenen Personen |
|
Effective July 5, 2022 to July 26, 2022
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
- Anwendungsbereich Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
- Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
- Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
- Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
- Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
- Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
- Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
- Anforderungen an Personal
- Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
- Sicherheit der Verarbeitung
- Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
- Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9/tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
- Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
- Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
- Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
- Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://vault.pactsafe.io/s/bdb6ed2d-c014-48b5-a82e-8b2ce71acb97/legal.html#contract-sjzksbzi9/subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
- Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
- Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
- Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
- Rechte der betroffenen Personen
- Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
- Der Auftragnehmer wird insbesondere:
-
den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
-
dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
-
Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
-
den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
-
- Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
-
der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
-
der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
-
der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
-
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
- Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
- Datenlöschung und -zurückgabe
- Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
- Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
- Nachweise und Überprüfungen
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
- Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
- Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
- Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
- Sonstiges
- Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
|
Art der Daten |
|
Kreis der betroffenen Personen |
|
Effective July 5, 2022 to July 5, 2022
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Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung [Bitte unter https://choco.com/de/legal/dpa verlinken]
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) spezifiziert die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
- Anwendungsbereich Bei der Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche fungiert („Auftraggeber-Daten“). Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser AVV und Regelungen aus sonstigen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen aus dieser AVV vor.
- Gegenstand und Umfang der Beauftragung / Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
- Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anhang 1 zu dieser AVV spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
- Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch weitere Auftragsverarbeiter gemäß Ziffer 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
- Die Weisungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von weiteren Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nur berechtigt, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
- Weisungen sollen in Schrift- oder Textform erfolgen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bestätigen.
- Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese AVV, die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung solange auszusetzen, bis der Auftraggeber sie in Schrift- oder Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber trotz der vom Auftragnehmer vorgebrachten Bedenken auf die Durchführung einer Weisung, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über gegen ihn geltend gemachte Schäden und ihm entstehende Kosten informieren und Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und die Verteidigung nach Wahl des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornehmen oder diesem überlassen.
- Anforderungen an Personal
- Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit diese nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur nach Maßgabe dieser AVV sowie nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
- Sicherheit der Verarbeitung
- Der Auftragnehmer ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
- Der Auftragnehmer hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten insbesondere die unter https://choco.com/de/legal/dpa/tom zu dieser AVV spezifizierten technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) zu ergreifen und während der Dauer des Hauptvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.
- Es obliegt dem Auftraggeber, die von dem Auftragnehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung ausreichend sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.
- Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der festgelegten TOM nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den festgelegten TOM vor, wird er den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
- Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
- Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die unter https://choco.com/de/legal/dpa/subprocessors aufgelisteten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss der AVV als genehmigt.
- Der Auftragnehmer darf zur Verarbeitung von Auftraggeber-Daten weitere Auftragsverarbeiter unter folgender Maßgabe in Anspruch nehmen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des weiteren Auftragsverarbeiters in Text- oder Schriftform an eine vom Auftraggeber für diese Zwecke benannte Adresse. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt.
- Wenn der Auftraggeber Einspruch erhebt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne den Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diese AVV zu kündigen.
- Der Auftragnehmer hat jedem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die gemäß dieser AVV für den Auftragnehmer gelten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten entsprechend den Anforderungen der DSGVO und dieser AVV erfolgt.
- Rechte der betroffenen Personen
- Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um den Auftraggeber dabei zu unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte nachzukommen.
- Der Auftragnehmer wird insbesondere:
-
den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte;
-
dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt;
-
Auftraggeber-Daten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder in der Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst vornehmen kann und dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist;
-
den Auftraggeber soweit erforderlich unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeber-Daten – soweit dies dem Auftragnehmer technisch möglich ist – in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit eine betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten geltend macht.
-
- Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
-
der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen;
-
der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;
-
der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
-
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten unverzüglich sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen.
- Ist der Auftraggeber gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten unterstützen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer im Rahmen des Möglichen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Auftraggeber den Nachweis der Einhaltung etwa einschlägiger gesetzlicher Meldepflichten ermöglicht.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
- Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:
- Datenlöschung und -zurückgabe
- Der Auftragnehmer mit Beendigung des Hauptvertrages alle Auftraggeber-Daten vollständig löschen, sofern nicht nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
- Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für einen Zeitraum von 30 Tagen Sicherungskopien der Auftraggeber-Daten aufzubewahren, soweit eine Löschung der Auftraggeber-Daten aus diesen Sicherungskopien technisch oder im Hinblick auf Art. 32 DSGVO nicht geboten ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus dieser AVV in Bezug auf die Sicherungskopien abweichend von Ziffer 2.3 fort
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeber-Daten dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende dieser AVV hinaus aufzubewahren.
- Nachweise und Überprüfungen
- Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit dieser AVV, dem Hauptvertrag sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
- Der Auftragnehmer wird die Umsetzung der Pflichten nach dieser AVV in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach der DSGVO und dieser AVV auf dessen Anfrage vorlegen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser AVV, insbesondere der Umsetzung der TOM selbst oder durch einen qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
- Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den Auftragnehmer in seinem normalen Geschäftsbetrieb nach Möglichkeit nicht behindern und diesen nicht über Gebühr belasten. Insbesondere sollen Inspektionen bei dem Auftragnehmer ohne konkreten Anlass nicht mehr als einmal im Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers stattfinden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig vorab in Schrift- oder Textform anzukündigen.
- Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anforderung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer die gewünschten Informationen an die Aufsichtsbehörde liefern und dieser die Möglichkeit zur Prüfung einräumen; davon umfasst sind Inspektionen beim Auftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde oder die von ihr benannten Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Rahmen die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.
- Sonstiges
- Änderungen und Nebenabreden zu dieser AVV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten für diese AVV entsprechend
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung der Software und der erforderlichen Logins sowie der vertraglich vereinbarten Leistungen. |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
|
Art der Daten |
|
Kreis der betroffenen Personen |
|
Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOM)
Effective July 26, 2022
DownloadTable of Contents
- Automatisches Zugangskontrollsystem
- Chipkarten / Transpondersysteme
- Manuelles Schließsystem
- Türen mit Knauf Außenseite
- Schlüsselregelung (Schlüsselabgabe etc.)
- Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter
- Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
- Login mit Benutzername + Passwort
- Teilweiser Login mit biometrischen Daten
- Verschlüsselung von Smartphones
- Verschlüsselung von Notebooks / Tablet
- Notebook Management
- Einsatz von Anti-Viren-Software für Server
- Einsatz von Anti-Virus-Software für Clients
- Automatische Desktopsperre
- Verwalten von Benutzerberechtigungen
- Erstellen von Benutzerprofilen
- Bring Your Own Device Richtlinie
- Mobile Device Richtlinie
- Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit
- Physische Löschung von Datenträgern auf Notebooks vor Wiederverwendung
- Protokollierung von Zugriffen auf wichtige Dokumente, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
- Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)
- Erstellen eines Berechtigungskonzepts
- Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
- Reduzierung der Anzahl an Administratoren
- Abgeschlossener Bereich für sensible Dokumente
- Getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern
- Softwarebasierte Kundentrennung
- Erstellung eines Berechtigungskonzepts
- Festlegung von Datenbankrechten
- Email-Verschlüsselung
- Protokollierung der Zugriffe und Abrufe wichtiger Dokumente und Daten ● Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
- Nutzung von Signaturverfahren
- Möglichkeit der Erstellung einer Übersicht von regelmäßigen Abruf- und Übermittlungsvorgängen
- Möglichkeit der technischen Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten
- Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten durch individuelle Benutzernamen
- Aufbewahrung von Formularen, von denen personenbezogene Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
- Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
- Feuer- und Rauchmeldeanlagen
- Sorgfältige Auswahl des Hostingdienstleisters
- Regelmäßige Kontrolle des Hostingdiensleisters
- Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen, Regelungen und Richtlinien zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung
- Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird regelmäßig durchgeführt
- Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit verpflichtet
- Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen
- Das Unternehmen kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach
- Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden
- Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
- Regelung zu Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvor-fällen und Datenpannen
- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Effective July 5, 2022 to July 26, 2022
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Technische und organisatorische Maßnahmen
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Auftragnehmer in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:
- Pseudonymisierung Pseudonymisierung meint die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
- Vertraulichkeit
- Zutrittskontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass Unbefugte Zutritt zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen die personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeitet und genutzt werden, erhalten. Maßnahmen zur Zutrittskontrolle können z.B. automatische Zutrittskontrollsysteme, Einsatz von Chipkarten und Transponder, Kontrolle des Zutritts durch Pförtnerdienste und Alarmanlagen sein. Server, Telekommunikationsanlagen, Netzwerktechnik und ähnliche Anlagen können z.B. durch verschließbare Serverschränke geschützt werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Zutrittskontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Dienstanweisungen, die das Verschließen der Diensträume bei Abwesenheit vorsieht) vorzunehmen. Technische Maßnahmen:
- Automatisches Zugangskontrollsystem
- Chipkarten / Transpondersysteme
- Manuelles Schließsystem
- Türen mit Knauf Außenseite
- Schlüsselregelung (Schlüsselabgabe etc.)
- Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter
- Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
- Zugangskontrolle Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können.
- Login mit Benutzername + Passwort
- Teilweiser Login mit biometrischen Daten
- Verschlüsselung von Smartphones
- Verschlüsselung von Notebooks / Tablet
- Notebook Management
- Einsatz von Anti-Viren-Software für Server
- Einsatz von Anti-Virus-Software für Clients
- Automatische Desktopsperre
- Verwalten von Benutzerberechtigungen
- Erstellen von Benutzerprofilen
- Bring Your Own Device Richtlinie
- Mobile Device Richtlinie
- Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit
- Zugriffskontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungssysteme Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen: Technische Maßnahmen:
- Physische Löschung von Datenträgern auf Notebooks vor Wiederverwendung
- Protokollierung von Zugriffen auf wichtige Dokumente, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
- Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)
- Erstellen eines Berechtigungskonzepts
- Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
- Reduzierung der Anzahl an Administratoren
- Abgeschlossener Bereich für sensible Dokumente
- Trennungskontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten des Auftraggebers getrennt verarbeitet werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen: Technische Maßnahmen:
- Getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern
- Softwarebasierte Kundentrennung
- Organisatorische Maßnahmen:
- Erstellung eines Berechtigungskonzepts
- Festlegung von Datenbankrechten
Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen: - Integrität
- Weitergabekontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
- Email-Verschlüsselung
- Protokollierung der Zugriffe und Abrufe wichtiger Dokumente und Daten ● Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
- Nutzung von Signaturverfahren
- Möglichkeit der Erstellung einer Übersicht von regelmäßigen Abruf- und Übermittlungsvorgängen
- Eingabekontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten des Auftraggebers in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
- Möglichkeit der technischen Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten
- Organisatorische Maßnahmen:
- Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten durch individuelle Benutzernamen
- Aufbewahrung von Formularen, von denen personenbezogene Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
- Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
Technische Maßnahmen:
Technische Maßnahmen: - Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- Verfügbarkeitskontrolle Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
- Feuer- und Rauchmeldeanlagen
- Sorgfältige Auswahl des Hostingdienstleisters
- Organisatorische Maßnahmen:
- Regelmäßige Kontrolle des Hostingdiensleisters
Technische Maßnahmen: - Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
- Der Auftragnehmer implementiert Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
- Datenschutz-Management
- Technische Maßnahmen:
- Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen, Regelungen und Richtlinien zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung
- Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird regelmäßig durchgeführt
- Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit verpflichtet
- Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen
- Das Unternehmen kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach
- Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden
- Incident-Response-Management
- Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen. Technische Maßnahmen:
- Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
- Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung
- Organisatorische Maßnahmen:
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
- Regelung zu Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvor-fällen und Datenpannen
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO); Privacy by design / Privacy by default
Technische Maßnahmen:- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
- Datenschutz-Management
Onboarding & Marketing-AGB
Effective October 13, 2022
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Onboarding & Marketing-AGB
Präambel
Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.
Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Onboarding & Marketing-AGB einschließlich Anlagen („O&M-AGB“) näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing vornehmen zu lassen.
3.1 Erbringung der Leistungen
Choco räumt dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungen und in diesem Rahmen erstellter Arbeitsergebnisse durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Dokumente und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen.
5.2 Es obliegt dem Lieferanten sicherzustellen, dass seine Weisungen nicht gegen anwendbare rechtliche Anforderungen oder Rechte Dritter verstoßen und dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die von ihm bezogenen Leistungen rechtmäßig in Anspruch nehmen zu können.
5.3 Sofern der Lieferant von der Möglichkeit des Broadcasting oder von Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden Gebrauch macht, wird der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass
a) der Lieferant rechtlich zur jeweiligen werblichen Ansprache berechtigt ist;
b) der Lieferant sämtliche ggf. erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Einverständnisse aller angesprochenen Kunden einholt; und
c) Choco die jeweiligen werblichen Ansprachen unter Einhaltung sämtlicher anwendbaren rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Weisungen des Lieferanten erbringen kann.
5.4 Der Lieferant wird Choco in angemessenem Maße bei der Erbringung der Leistungen unterstützen und hierbei in angemessener Weise mitwirken. Insbesondere erbringt der Lieferant die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
5.5 Der Lieferant räumt Choco ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die in Anlage 1 bezeichneten Marken und zur Verfügung gestellten Dokumente und Materialien des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in Anlage 1 bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken, Dokumente und Materialien zu Zwecken der Kundenansprache und des Marketings zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.6 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegenüber Choco wegen der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen (und unter Einhaltung der Weisungen des Lieferanten) durch Choco geltend machen.
5.7 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen.
5.8 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen für die Zusammenarbeit der Parteien unter diesen O&M-AGB und den Empfang von Leistungen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Lieferant stellt sicher, dass der Ansprechpartner über alle Vollmachten, Kompetenzen und Ressourcen verfügt, um eine einfache Zusammenarbeit der zuständigen Teams, Vertreter oder Beschäftigten des Lieferanten mit Choco zu ermöglichen.
6. Vergütung
Die für die Leistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
7. Gewährleistung und Haftung
Choco leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung richtet sich nach den Regelungen in den SaaS-AGB.
1.1 Onboarding-Leistungen
1.1.1 Einarbeitung von Innen- & Außendienst
- Schulungen, Trainings und persönliche Ansprechpartner
- Workshops für Innendienst & Außendienst
- Bereitstellung von Schulungsmaterialien
- Aktivierung und Begleitung der Kunden
- Ausarbeitung und Platzierung gemeinsamer Marketing-Initiativen
- Flyer (Digital + Analog)
- Landing-Page
- Social-Media-Inhalte
- “Broadcast”-Funktion: Versand von Nachrichten, Bildern, Katalogartikeln und Dateien an ausgewählte Kundengruppen
- Push-Benachrichtigungen in der App garantieren die Ansicht der App-Nutzer von Sonderangeboten, Informationen rund um Feiertage etc.
Effective October 10, 2022 to October 13, 2022
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Onboarding & Marketing-AGB
Präambel
Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.
Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Onboarding & Marketing-AGB einschließlich Anlagen („O&M-AGB“) näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing vornehmen zu lassen.
3.1 Erbringung der Leistungen
Choco räumt dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungen und in diesem Rahmen erstellter Arbeitsergebnisse durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Dokumente und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen.
5.2 Es obliegt dem Lieferanten sicherzustellen, dass seine Weisungen nicht gegen anwendbare rechtliche Anforderungen oder Rechte Dritter verstoßen und dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die von ihm bezogenen Leistungen rechtmäßig in Anspruch nehmen zu können.
5.3 Sofern der Lieferant von der Möglichkeit des Broadcasting oder von Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden Gebrauch macht, wird der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass
a) der Lieferant rechtlich zur jeweiligen werblichen Ansprache berechtigt ist;
b) der Lieferant sämtliche ggf. erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Einverständnisse aller angesprochenen Kunden einholt; und
c) Choco die jeweiligen werblichen Ansprachen unter Einhaltung sämtlicher anwendbaren rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Weisungen des Lieferanten erbringen kann.
5.4 Der Lieferant wird Choco in angemessenem Maße bei der Erbringung der Leistungen unterstützen und hierbei in angemessener Weise mitwirken. Insbesondere erbringt der Lieferant die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
5.5 Der Lieferant räumt Choco ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die in Anlage 1 bezeichneten Marken und zur Verfügung gestellten Dokumente und Materialien des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in Anlage 1 bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken, Dokumente und Materialien zu Zwecken der Kundenansprache und des Marketings zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.6 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegenüber Choco wegen der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen (und unter Einhaltung der Weisungen des Lieferanten) durch Choco geltend machen.
5.7 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen.
5.8 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen für die Zusammenarbeit der Parteien unter diesen O&M-AGB und den Empfang von Leistungen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Lieferant stellt sicher, dass der Ansprechpartner über alle Vollmachten, Kompetenzen und Ressourcen verfügt, um eine einfache Zusammenarbeit der zuständigen Teams, Vertreter oder Beschäftigten des Lieferanten mit Choco zu ermöglichen.
6. Vergütung
Die für die Leistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
7. Gewährleistung und Haftung
Choco leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung richtet sich nach den Regelungen in den SaaS-AGB.
1.1 Onboarding-Leistungen
1.1.1 Einarbeitung von Innen- & Außendienst
- Schulungen, Trainings und persönliche Ansprechpartner
- Workshops für Innendienst & Außendienst
- Bereitstellung von Schulungsmaterialien
- Aktivierung und Begleitung der Kunden
- Ausarbeitung und Platzierung gemeinsamer Marketing-Initiativen
- Flyer (Digital + Analog)
- Landing-Page
- Social-Media-Inhalte
- “Broadcast”-Funktion: Versand von Nachrichten, Bildern, Katalogartikeln und Dateien an ausgewählte Kundengruppen
- Push-Benachrichtigungen in der App garantieren die Ansicht der App-Nutzer von Sonderangeboten, Informationen rund um Feiertage etc.
Effective July 26, 2022 to October 10, 2022
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Onboarding & Marketing-AGB
Präambel
Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.
Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Onboarding & Marketing-AGB einschließlich Anlagen („O&M-AGB“) näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing vornehmen zu lassen.
3.1 Erbringung der Leistungen
Choco räumt dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungen und in diesem Rahmen erstellter Arbeitsergebnisse durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Dokumente und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen.
5.2 Es obliegt dem Lieferanten sicherzustellen, dass seine Weisungen nicht gegen anwendbare rechtliche Anforderungen oder Rechte Dritter verstoßen und dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die von ihm bezogenen Leistungen rechtmäßig in Anspruch nehmen zu können.
5.3 Sofern der Lieferant von der Möglichkeit des Broadcasting oder von Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden Gebrauch macht, wird der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass
a) der Lieferant rechtlich zur jeweiligen werblichen Ansprache berechtigt ist;
b) der Lieferant sämtliche ggf. erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Einverständnisse aller angesprochenen Kunden einholt; und
c) Choco die jeweiligen werblichen Ansprachen unter Einhaltung sämtlicher anwendbaren rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Weisungen des Lieferanten erbringen kann.
5.4 Der Lieferant wird Choco in angemessenem Maße bei der Erbringung der Leistungen unterstützen und hierbei in angemessener Weise mitwirken. Insbesondere erbringt der Lieferant die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
5.5 Der Lieferant räumt Choco ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die in Anlage 1 bezeichneten Marken und zur Verfügung gestellten Dokumente und Materialien des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in Anlage 1 bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken, Dokumente und Materialien zu Zwecken der Kundenansprache und des Marketings zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.6 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegenüber Choco wegen der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen (und unter Einhaltung der Weisungen des Lieferanten) durch Choco geltend machen.
5.7 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen.
5.8 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen für die Zusammenarbeit der Parteien unter diesen O&M-AGB und den Empfang von Leistungen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Lieferant stellt sicher, dass der Ansprechpartner über alle Vollmachten, Kompetenzen und Ressourcen verfügt, um eine einfache Zusammenarbeit der zuständigen Teams, Vertreter oder Beschäftigten des Lieferanten mit Choco zu ermöglichen.
6. Vergütung
Die für die Leistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
7. Gewährleistung und Haftung
Choco leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung richtet sich nach den Regelungen in den SaaS-AGB.
Integrations-AGB
Effective December 1, 2022
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- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
- einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
- Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
- Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
- HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
- (S)FTP Server
- Choco App für ein ERP System
- HTTP(s) API
- Oauth 1.0 und 2.0
- Basic Auth
- Open ID
- Bestellnummer (unique)
- Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)
- Lieferantennummer
- Produktnummer
- Produktname
- Produkteinheit
- Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
- Produktkategorie
- Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
- Listenpreis des Produkts
Effective December 1, 2022 to December 1, 2022
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- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
- einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
- Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
- Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
- HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
- (S)FTP Server
- Choco App für ein ERP System
- HTTP(s) API
- Oauth 1.0 und 2.0
- Basic Auth
- Open ID
- Bestellnummer (unique)
- Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)
- Lieferantennummer
- Produktnummer
- Produktname
- Produkteinheit
- Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
- Produktkategorie
- Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
- Listenpreis des Produkts
Effective July 26, 2022 to December 1, 2022
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- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
- die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
- einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
- Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
- Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
- HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
- (S)FTP Server
- Choco App für ein ERP System
- HTTP(s) API
- Oauth 1.0 und 2.0
- Basic Auth
- Open ID
- Bestellnummer (unique)
- Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)
- Lieferantennummer
- Produktnummer
- Produktname
- Produkteinheit
- Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
- Produktkategorie
- Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
- Listenpreis des Produkts
Weitere Auftragsverarbeiter
Effective March 22, 2023
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Name | Sitz | Zweck | Ort der Verarbeitung | Garantien |
Amazon Web Services, Inc. | 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA | Cloud Infrastructure | EU-West-1 (Irland, EU) | N/A |
Google Cloud EMEA Limited | 70 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland | Data Insights | Dublin, EU-West-1 (Irland, EU) | N/A |
salesforce.com Germany GmbH | Erika-Mann-Str. 31, 80636 München, Deutschland | CRM | EU43 (Frankfurt am Main, Deutschland; Paris, Frankreich) | N/A |
Sales Force Europe, SL | Calle General Castaños, 9, 2D, 28004 Madrid, Spanien | Inside Sales-Aktivitäten | London, Vereinigtes Königreich | N/A |
Twilio Ireland Limited | 3 Dublin Landings, North Wall Quay, Dublin 1, Irland | Login-Authentifizierung zur App | Vereinigte Staaten von Amerika (Twilio, Inc.) | Verbindlichen internen Datenschutzvorschriften Binding Corporate Rules |
Viafon GmbH | Landsberger Allee 117A, 10407 Berlin, Deutschland | Inside Sales-Aktivitäten | Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zugriff auf die Datenbank von Choco | N/A |
Effective July 27, 2022 to March 22, 2023
DownloadTable of Contents
Name | Sitz | Zweck | Ort der Verarbeitung | Garantien |
Amazon Web Services, Inc. | 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA | Cloud Infrastructure | EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
Google Cloud EMEA Limited | 70 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Ireland | Data Insights | Dublin, EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
salesforce.com Germany GmbH | Erika-Mann-Str. 31, 80636 Munich, Germany | CRM | EU43 (Frankfurt, Germany; Paris, France) | N/A |
Effective July 26, 2022 to July 27, 2022
DownloadTable of Contents
Amazon Web Services, Inc. | 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA | Cloud Infrastructure | EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
Intercom, Inc. | 3rd Floor, Stephens Ct., 18-21 St. Stephen’s Green, Dublin 2, Ireland | Customer Service | Amazon Web Services (AWS) facilities in Dublin, Ireland (EU-west-1) | N/A |
Google Cloud EMEA Limited | 70 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Ireland | Data Insights | Dublin, EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
salesforce.com Germany GmbH | Erika-Mann-Str. 31, 80636 Munich, Germany | CRM | EU43 (Frankfurt, Germany; Paris, France) | N/A |
Segment.io, Inc. | 100 California St, Suite 700, San Francisco,CA 94103, USA | Content Delivery | S3 Amazon Web Services (AWS) facilities in Dublin (Ireland, EU) | N/A |
Zendesk, Inc. | 109 Market Street, San Francisco, California 94103 USA | Customer Service | Dublin (Ireland, EU) | N/A |
Name | Sitz | Zweck | Ort der Verarbeitung | Garantien |
---|
Effective July 5, 2022 to July 26, 2022
DownloadTable of Contents
Name | Sitz | Zweck | Ort der Verarbeitung | Garantien |
---|---|---|---|---|
Amazon Web Services, Inc. | 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA | Cloud Infrastructure | EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
Intercom, Inc. | 3rd Floor, Stephens Ct., 18-21 St. Stephen’s Green, Dublin 2, Ireland | Customer Service | Amazon Web Services (AWS) facilities in Dublin, Ireland (EU-west-1) | N/A |
Google Cloud EMEA Limited | 70 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Ireland | Data Insights | Dublin, EU-West-1 (Ireland, EU) | N/A |
salesforce.com Germany GmbH | Erika-Mann-Str. 31, 80636 Munich, Germany | CRM | EU43 (Frankfurt, Germany; Paris, France) | N/A |
Segment.io, Inc. | 100 California St, Suite 700, San Francisco,CA 94103, USA | Content Delivery | S3 Amazon Web Services (AWS) facilities in Dublin (Ireland, EU) | N/A |
Zendesk, Inc. | 109 Market Street, San Francisco, California 94103 USA | Customer Service | Dublin (Ireland, EU) | N/A |