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title: DE Premium
date: 2024-07-09T13:54:00+02:00
author: Gozde
canonical_url: "https://legal.choco.com/de"
section: Pages
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Latest version Gültig ab 1. Oktober 2024

  Gültig ab 1. November 2023

  Gültig ab 05. Juli 2022

   

## Dienstleistungsvereinbarung

Gültig ab 23 Oktober 2025

 

 

 

**Präambel**

Choco Communications DACH GmbH („**Choco**“) betreibt eine cloudbasierte Auftragsverwaltungs- und Kommunikationsplattform für Großhändler und deren Kunden (z. B. Restaurants) aus der Gastronomiebranche („**Cloud-Service**“) und bietet damit im Zusammenhang stehende Onboarding- und Supportdienste sowie Integrationsdienste (gemeinsam „**Implementierungsservice**“ und gemeinsam mit dem Cloud-Service “**Dienstleistungen**”) an. Eine Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen finden Sie hier. Diese Dienstleistungsvereinbarung („**Vereinbarung**“) regelt die Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistungen. Der Großhändler erklärt sich mit der Vereinbarung einverstanden, indem er ein Bestellformular unterzeichnet, das auf die Vereinbarung verweist, indem er auf die kostenlosen Dienste (wie in Abschnitt 1.3 unten definiert) zugreift und/oder diese nutzt oder indem er auf andere Weise seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung bekundet. Großgeschriebene Begriffe, die nachstehend nicht gesondert definiert sind, haben die ihnen an anderer Stelle in der Vereinbarung zugewiesene Bedeutung. Mit der Annahme dieser Vereinbarung erkennen Sie an und erklären sich damit einverstanden, dass (1) Sie diese Vereinbarung im Namen des im Bestellformular genannten Großhändlers oder des Unternehmens, in dessen Namen Sie handeln („**Großhändlers**"), abschließen und (2) Sie über die volle Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht verfügen, den Großhändler an die Bedingungen dieser Vereinbarung zu binden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren Choco und der Großhändler (einzeln „**Partei**“ und gemeinsam die „**Parteien**“) unter Berücksichtigung des Vorstehenden Folgendes:

**1 Umfang der Dienstleistungen**

**1.1 Zugang zum Cloud-Dienst.** Der Großhändler kann die Cloud-Dienste durch Unterzeichnung eines Bestellformulars („**Bestellformular**“) abonnieren. Vorbehaltlich der Zahlung der Servicegebühr durch den Großhändler gewährt Choco dem Großhändler hiermit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht auf Zugriff und Nutzung des Cloud-Dienstes während des Zeitraums, für den der Großhändler einen Cloud-Dienst abonniert hat („**Abonnementlaufzeit**“). Darüber hinaus beschränkt sich das vorstehend erwähnte Nutzungsrecht des Großhändlers auf die separat lizenzierbaren Komponenten des Cloud-Dienstes, die in dem vom Großhändlers unterzeichneten Bestellformular aufgeführt sind. Optionale Zusatzkomponenten sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich erwähnt werden. Das vorstehend erwähnte Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die eigenen Geschäftsabläufe des Großhändlers und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung. Eine Überlassung des Cloud-Service an Dritte ist dem Großhändler untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Großhändlers bleiben unberührt. Der Großhändler ist dafür verantwortlich, die für die Nutzung des Cloud-Service erforderliche Ausrüstung und Internetverbindung bereitzustellen. Der Großhändler hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Design oder bestimmte Funktionalitäten, die über den in dem Bestellformular vereinbarten Umfang des Cloud-Service hinausgehen.

**1.2 Implementierungsservices.** Choco erbringt die im Bestellformular vereinbarten Implementierungsservices. Bezieht sich das Bestellformular allgemein auf Implementierungsservices, sind diese Services auf den für solche Services definierten Standardumfang beschränkt, wobei optionale Add-ons oder Premium-Stufen ausgeschlossen sind. Implementierungsservices werden remote erbracht und Vor-Ort-Services sind nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wenn Vor-Ort-Services genehmigt werden, erstattet der Großhändler Choco alle angemessenen Reisekosten und Auslagen. Der Großhändler benennt einen Projektmanager, der an allen Besprechungen teilnimmt und alle im Projektplan beschriebenen Aktivitäten des Großhändlers durchführt oder deren Durchführung veranlasst.

**1.3 Kostenlose Dienste.** Choco kann bestimmte Funktionen des Cloud-Service kostenlos zur Verfügung stellen, wie z. B. Testzeiträume, Beta-Versionen oder die Weiterleitung von Bestellungen von Restaurants, die den Cloud-Service in digitaler Form nutzen („**Kostenlose Dienste**“). Nimmt ein Unternehmen Kostenlose Dienste in Anspruch, gilt es als Großhändler im Sinne dieser Vereinbarung und unterliegt den Regelungen der Vereinbarung, die die Nutzung des Cloud-Service regeln. Der Großhändler ist sich darüber im Klaren, dass Choco jederzeit berechtigt ist, den Zugang des Großhändlers zu Kostenlosen Diensten oder Teilen davon nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung oder Haftung gegenüber dem Großhändler zu ändern oder zu beenden. Für Kostenlose Dienste gelten in Bezug auf Gewährleistung und Haftung die gesetzlichen Bestimmungen.

**1.4 Spezifische Dienstleistungsbedingungen.** Einige Dienstleistungen können zusätzlichen, auf die entsprechenden Dienstleistungen spezifisch zugeschnittenen vertraglichen Bedingungen wie den Integrations-AGB oder den White-Label-AGB (gemeinsam „**Spezifische Dienstleistungsbedingungen**“) unterliegen. Soweit derartige Dienstleistungen für den Großhändler erbracht werden, gelten die entsprechenden Spezifischen Dienstleistungsbedingungen als zwischen den Parteien vereinbart und werden Bestandteil der Vereinbarung. Durch die Unterzeichnung der Bestellung oder die Nutzung von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen fallen, erklärt der Großhändler sein Einverständnis mit der Anwendbarkeit der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen.

**1.5 Verfügbarkeit.** Choco unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um den Cloud-Dienst auf Monatsbasis zu 98 % verfügbar zu halten. Ausgenommen davon sind notwendige geplante Wartungsarbeiten sowie Ausfälle, die durch Faktoren verursacht werden, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Choco liegen (z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Ausfallzeiten, die auf Geräte oder Software des Distributors oder eines Dritten zurückzuführen sind, oder Probleme mit der Internetverbindung). Choco wird den Großhändler nach Möglichkeit rechtzeitig über geplante Wartungsarbeiten informieren. Choco behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, bei Bedarf auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

**1.6 Änderungen.** Choco ist berechtigt, dem Cloud-Service jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieser Vereinbarung von Choco eingeführte Funktionen gelten - soweit nicht anders vereinbart - als Kostenlose Dienste. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Großhändler eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen der Vereinbarung gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die in der jeweiligen Bestellung bezeichneten Bestimmungen. Choco ist ferner berechtigt, den Funktionsumfang des Cloud-Service und der zu erbringenden Dienstleistungen in einem für den Großhändler zumutbaren Maße zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Dienstleistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Designänderungen, die die Funktionalität des Cloud-Service oder der zu erbringenden Dienstleistungen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen, die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist, die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist oder ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Großhändlers die betreffende Änderung für den Großhändler zumutbar ist. Dabei sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die in dem Bestellformular definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten. Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile des Cloud-Service oder der Dienstleistungen, wird Choco den Großhändler über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform hinweisen. Choco ist schließlich berechtigt, auch in anderen als den vorstehend spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang des Cloud-Service und der Dienstleistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Großhändler über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Großhändler das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen genehmigt. Äußert der Großhändler sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Großhändler auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Großhändler den Änderungen fristgemäß, ist Choco nach seiner Wahl berechtigt, die betroffene Dienstleistung entweder weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Dienstleistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Großhändlers zu kündigen. Im Falle einer Kündigung erstattet Choco dem Großhändler etwaige im Voraus bezahlte Gebühren anteilig für die verbleibende Abonnementlaufzeit.

**1.7 KI-gestützte Dienste.** Der Cloud-Service kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz („**KI**“) unterstützt werden. Der Großhändler bleibt Eigentümer des vom ihm bereitgestellten Input und des von der KI auf der Grundlage des Input erzeugten Output. Sowohl der Input als auch der Output stellen Daten des Großhändlers im Sinne von Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung dar. Choco übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des von der KI erzeugten Output und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diesen Output aus. Soweit ein derartiger vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar sein sollte, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich der Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1.000 (eintausend Euro) im Einzelfall beschränkt. Der von der KI generierte Output ist möglicherweise nicht ausschließlich für den Großhändler bestimmt und gibt insbesondere nicht die Ansichten von Choco wieder. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Ziffer 1.7 dieser Vereinbarung und dem Rest der Vereinbarung hat Ziffer 1.7 gegenüber dem Rest der Vereinbarung Vorrang.

**1.8 Dienste von Drittanbietern.** Choco ist berechtigt, bestimmte Zusatzdienste oder Add-ons, die von Drittanbietern angeboten werden („**Dienste von Drittanbietern**“), im Rahmen des Cloud-Dienst zur Verfügung stellen, vorbehaltlich der spezifischen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters. Der Großhändler muss eine separate vertragliche Beziehung mit dem jeweiligen Drittanbieter eingehen, um diese Dienste von Drittanbietern nutzen zu können, und erkennt an, dass ein Drittanbieter nach eigenem Ermessen den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Großhändler ablehnen kann. Choco hat möglicherweise Zugriff auf bestimmte Informationen des Großhändlers, die in diesen Diensten von Drittanbietern enthalten sind, um die Kommunikation zu erleichtern und deren Bereitstellung zu ermöglichen, und behandelt diese Informationen als Daten des Großhändlers. Choco hat keine Kontrolle über die Dienste von Drittanbietern und ist weder direkt noch indirekt für Schäden oder Verluste verantwortlich, die durch die Nutzung oder das Vertrauen auf diese Dienste von Drittanbietern entstehen. Alle Interaktionen des Großhändlers mit dem Drittanbieter finden ausschließlich zwischen dem Großhändler und dem Drittanbieter statt, und Choco übernimmt keine Haftung für Probleme, die sich aus den Vereinbarungen oder Geschäften des Großhändlers mit diesen Drittanbietern ergeben. Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass Dienste von Drittanbietern nicht als Dienstleistungen im Sinne dieser Vereinbarung gelten und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind. Der Großhändler ist für die Nutzung der Dienste von Drittanbietern voll verantwortlich und hat Choco von allen Ansprüchen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich Rechtskosten) freizustellen, die sich aus der Verletzung der Vereinbarung des Großhändlers mit dem Drittanbieter, geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ergeben.

**2 Nutzung des Cloud-Service**

**2.1 Autorisierte Benutzer.** Die dem Großhändler gewährte Lizenz ist auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt, die vom Großhändler zur Nutzung der Dienste autorisiert sind („**Autorisierte Benutzer**“). Jedes Benutzerkonto (oder jeder Lizenzplatz) ist persönlich für den seitens des Großhändlers benannten Autorisierten Benutzer bestimmt und darf nicht mit anderen Personen oder anderen Autorisierten Benutzern geteilt werden. Der Großhändler ist für die Einhaltung der Vereinbarung durch seine Autorisierten Benutzer verantwortlich, einschließlich der Richtlinien von Choco zur Nutzung des Cloud-Service, sowie für alle ihre Handlungen und Unterlassungen. Der Großhändler stellt sicher, dass seine Autorisierten Benutzer die Zugangsdaten ihrer Konten vertraulich behandeln und informiert Choco unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sein könnten. Der Großhändler ist allein verantwortlich für alle Aktivitäten, die unter den Konten seiner Autorisierten Benutzer stattfinden.

**2.2 Nutzungsregeln und -beschränkungen.** Der Großhändler darf den Cloud-Service nur für das Angebot von Produkten nutzen, die den Bedürfnissen der Lebensmittel- und Hotelbranche entsprechen und hat alle Gesetze einhalten, die für den Zugang und die Nutzung des Cloud-Service gelten. Der Großhändler darf insbesondere nicht (i) den Quellcode des Cloud-Service reproduzieren, kopieren, modifizieren, anpassen, abgeleitete Werke erstellen, zurückentwickeln, dekompilieren oder Handlungen vornehmen, die darauf abzielen, den Quellcode des Cloud-Service zu erhalten (außer soweit dies gesetzlich zulässig ist); (ii) Unterlizenzen für den Cloud-Service vergeben, ihn verkaufen, vermieten, vertreiben, übertragen oder Dritten Zugang zu ihm gewähren oder anderweitig die Nutzung des Cloud-Service zugunsten Dritter gestatten; (iii) Verhaltensweisen vornehmen, die die Sicherheit, Integrität oder Leistung des Cloud-Service, einschließlich der damit verbundenen Systeme, beeinträchtigen oder gefährden; (iv) bösartigen Code (z. B. Viren, Würmer, Trojaner oder andere Malware) über den Cloud-Service versenden; (v) den Versuch unternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen, Authentifizierungsmechanismen oder funktionalen Einschränkungen des Cloud-Service, die dessen Nutzung und/oder dessen vereinbarten Nutzungs- bzw. Lizenzumfang einschränken sollen, zu stören oder anderweitig zu umgehen oder seine Nutzung zu beschränken oder den gewährten Lizenz- bzw. Nutzungsumfang unrechtmässig auszuweiten; (vi) den Cloud-Service dazu zu nutzen, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu entwickeln, die mit dem Cloud-Service konkurriert; (vii) Software, Geräte, Roboter oder andere Mittel verwenden, um Daten aus dem Cloud-Service zu extrahieren; (viii) den Cloud-Service für betrügerische Zwecke zu nutzen; (ix) den Cloud-Service in unlauterer Weise zu nutzen; oder (x) den Cloud-Service zu nutzen, um unerwünschte kommerzielle Mitteilungen zu versenden. Wenn der Cloud-Dienst es dem Großhändler erlaubt, die Bestellung eines Kunden zu ändern oder Bestellungen im Namen eines Kunden aufzugeben, verpflichtet sich der Großhändler, dies nur mit den klaren Anweisungen oder der ausdrücklichen Zustimmung des betreffenden Kunden zu tun.

**2.3 Beziehung zu den Kunden.** Der Großhändler ist für die Nutzung des Cloud-Service allein verantwortlich. Dies beinhaltet insbesondere den Kontakt, den er mit anderen Unternehmen aufnimmt, alle über oder in Verbindung mit dem Cloud-Service gesendeten Mitteilungen, den Inhalt und die Verfügbarkeit der Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bestellungen. Durch die Bereitstellung des Cloud-Service stellt Choco lediglich die Infrastruktur für die Aufgabe und Verwaltung von Bestellungen und für die Kommunikation zur Verfügung. Choco selbst wird weder direkt noch indirekt Partei der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Großhändler und den Restaurants oder anderen Marktteilnehmern, die beim Großhändler Bestellungen aufgeben („Kunde(n)“). Jede Bestellung (individueller Verkauf und Kauf von Produkten) wird ausschließlich zwischen dem Großhändler und dem jeweiligen Kunden abgeschlossen. Choco übernimmt keinerlei Haftung für die Ausführung dieser Bestellungen und ist nicht Partei von Streitigkeiten jeglicher Art zwischen dem Großhändler und seinen Kunden (z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Falschlieferungen oder Zahlungsverzug). Der Großhändler ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen sowie für die Beziehung und Kommunikation mit seinen Kunden und allen anderen Dritten, mit denen er im Rahmen der Nutzung des Cloud-Dienstes in Kontakt tritt.

**2.4 Unterstützung und Wartung.** Choco erbringt standardisierte Serviceleistungen, um den Großhändler bei der Nutzung des Cloud-Service während der regulären Arbeitszeiten zu unterstützen. Choco erbringt nach freiem Ermessen auch Wartungsleistungen (einschließlich Fehlerkorrekturen, Updates und Upgrades), die Choco für eine kontinuierliche Funktionalität des Cloud-Service als notwendig erachtet. Unterstützung und Wartung decken keine Probleme im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ab, die auf missbräuchliches Verhalten des Großhändler, nicht autorisierte Änderungen des Großhändlers oder auf den nicht autorisierten Einsatz von Drittanbietersystemen durch den Großhändler zurückzuführen sind.

**3 Großhändlerdaten und Verantwortlichkeiten**

**3.1 Großhändlerdaten.** Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung des Cloud-Service durch den Großhändler oder in dessen Auftrag an Choco übertragen, übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden („**Großhändlerdaten**“), verbleiben beim Großhändler. Der Großhändler ist allein für die Großhändlerdaten verantwortlich und hat deren Richtigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sicherzustellen. Der Großhändler räumt Choco an den Großhändlerdaten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Großhändlerdaten in einem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung der Vereinbarung und zur Erbringung der Dienstleistungen für den Großhändler erforderlich ist. Der Großhändler erklärt sich damit einverstanden, dass Choco Informationen über die Nutzung der Dienste durch den Großhändler (**„Nutzungsdaten**“) und Großhändlerdaten intern für Forschungs-, Sicherheits- und Analysezwecke sowie zur Verbesserung seiner Dienste sammeln, analysieren und verwenden darf. Choco ist berechtigt, aus Benutzerdaten und Kundendaten abgeleitete aggregierte und/oder de-identifizierte Informationen zu erstellen und diese Informationen nach eigenem Ermessen und ohne Einschränkungen zu verwenden, soweit sie den Großhändler, seine Kunden oder eine Person nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.

**3.2 Gewährleistung des Großhändlers.** Der Großhändler sichert zu und gewährleistet, dass (i) er die erforderlichen Rechte und Genehmigungen besitzt oder einholen wird, um die Großhändlerdaten an Choco weiterzugeben und die Nutzung der Großhändlerdaten durch Choco gemäß dieser Vereinbarung zu genehmigen; (ii) er samtliche erforderlichen Datenschutzhinweise bereitstellt und sämtliche erforderlichen Einwilligungen gemäß der anwendbaren Datenschutzbestimmungen einholt, um Daten rechtmäßig an Choco zu übertragen und es Choco zu ermöglichen, Großhändlerdaten rechtmäßig für die Bereitstellung der Dienstleistungen für die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke zu verarbeiten; (iii) er sämtliche Gesetze einhalten wird, die für über den Cloud-Dienst gesendete Mitteilungen gelten, einschließlich der Gesetze, die sich auf die Einholung der Zustimmung beziehen (falls erforderlich); (iv) die Großhändlerdaten und ihre Nutzung durch Choco gemäß dieser Vereinbarung keine Rechte Dritter oder geltende Gesetze verletzen; und (v) die Großhändlerdaten keine illegalen, verleumderischen, unangemessenen, beleidigenden, hasserfüllten oder gewalttätigen Inhalte enthalten.

**3.3 Entfernung.** Choco ist nicht verpflichtet, die Großhändlerdaten zu überprüfen oder zu überwachen, behält sich jedoch das Recht vor, dies nach eigenem Ermessen zu tun. Choco kann ohne vorherige Ankündigung Großhändlerdaten (einschließlich der über den Cloud-Service angebotenen Produkte) entfernen oder den Zugriff darauf sperren, wenn (i) sie gegen die Vereinbarung (einschließlich der dem Großhändler zur Verfügung gestellten Choco-Richtlinien) verstoßen; (ii) sie illegale Inhalte (wie z.B. illegale Hassreden, terroristische Inhalte, rechtswidrige diskriminierende Inhalte oder Inhalte, die nach geltendem Recht illegal sind) enthalten; oder (iii) sie wahrscheinlich zu Beschwerden von Dritten oder anderen Choco-Kunden führen würden. Bei Entscheidungen über die Löschung von Großhändlerdaten werden die Grundrechte und -freiheiten sowie die berechtigten Interessen aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Choco wird verbindlichen Anordnungen von Gerichten und Aufsichtsbehörden nachkommen, illegale Großhändlerdaten aus dem Cloud-Service zu entfernen.

**3.4 Datensicherung.** Choco wird wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Integrität und Verfügbarkeit der Großhändlerdaten sicherzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Großhändler allein für die Großhändlerdaten verantwortlich und hat regelmäßig und dem Risiko entsprechend Sicherungskopien zu erstellen.

**3.5 Freistellung des Großhändlers.** Der Großhändler stellt Choco, seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die von Dritten gegen Choco und/oder die vorstehend genannten Personen geltend gemacht werden soweit diese aus oder im Zusammenhang mit (i) der nicht vertragskonformen Nutzung der Dienstleistungen durch den Großhändler (einschließlich seiner Autorisierten Benutzer); (iii) der Ausführung von an den Großhändler übermittelten Bestellungen; oder (iv) der Verletzung geltender Gesetze durch den Großhändler oder durch seine Autorisierten Benutzer entstehen. Choco wird den Großhändler unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren und auf Verlangen die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird Choco nach eigenem Ermessen entweder das Recht auf Verteidigung an den Großhändler abtreten oder diese Verteidigung in Absprache mit dem Großhändler übernehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Großhändler weder anerkennen noch bestreiten, es sei denn, der Großhändler hat auf die Benachrichtigung von Choco über den Anspruch eines Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.

**3.6 Zusammenarbeit.** Der Großhändler arbeitet mit Choco nach Treu und Glauben zusammen und stellt alle erforderlichen Informationen, die von Choco für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen in angemessener Weise verlangt werden, rechtzeitig zur Verfügung. Alle vom Großhändler bereitgestellten Informationen müssen aktuell, vollständig und korrekt sein, und der Großhändler muss Choco im Falle von Änderungen schriftlich benachrichtigen. Choco haftet nicht für Verzögerungen bei der Erbringung der Dienstleistungen, die dadurch entstehen, dass der Großhändler Choco die erforderlichen Informationen oder die erforderliche Zusammenarbeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

**4 Gebühren und Zahlung**

**4.1 Gebühren.** Der Großhändler zahlt Choco die im Bestellformular oder anderweitig schriftlich vereinbarten Gebühren für die Bereitstellung der Dienste („**Gebühren**“). Sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestehen die Gebühren aus (i) einer wiederkehrenden Gebühr für die Nutzung des Cloud-Dienstes („**Servicegebühr**“), die für die Dauer der Abonnementlaufzeit zu entrichten ist, und (ii) eine Gebühr für den Implementierungsservice („**Implementierungsgebühr**“). Sofern nicht in der Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart, sind die Gebühren nicht erstattungsfähig. Wenn Gebühren auf der Grundlage der Anzahl aktiver Kunden berechnet werden, gilt ein Kunde als aktiver Kunde, wenn er im jeweiligen Monat mindestens eine Bestellung über den Cloud-Service beim Großhändler aufgegeben hat („**Aktiver Kunde**“).

**4.2 Rechnungsstellung und Zahlung.** Der Großhändler hat die anfallenden Gebühren gemäß den im Bestellformular festgelegten Rechnungs- und Zahlungsbedingungen zu entrichten. Rechnungen werden zu Beginn des vereinbarten Zahlungsintervalls ausgestellt und, sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig. Die Standardzahlungsmethode von Choco ist das Lastschriftverfahren, jedoch kann Choco nach eigenem Ermessen auch alternative Zahlungsmethoden akzeptieren, einschließlich Kreditkarte oder andere Methoden, die Choco für akzeptabel hält. Bei Zahlungsverzug behält sich Choco das Recht vor, den Zugang zu den Dienstleistungen bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Beträge zu sperren und Verzugszinsen vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung zu berechnen. Durch die Angabe von Lastschrift- und/oder Kreditkartendaten ermächtigt der Großhändler Choco, alle gemäß dieser Vereinbarung fälligen Gebühren über die angegebene Zahlungsmethode abzurechnen.

**4.3 Steuern.** Sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).

**4.4 Rabatte.** Sofern in der Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten Rabatte nur für die Abonnementlaufzeit, für die sie gewährt wurden, und werden nicht automatisch auf nachfolgende Verlängerungen oder Erweiterungen der Abonnementlaufzeit ausgedehnt oder auf diese angewendet.

**4.5 Nutzungsbeschränkungen und Gebührenanpassungen.** Das Nutzungsrecht des Großhändlers unterliegt gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen (z. B. aufgrund der Maximalzahl der seitens Choco gewährten Einzelnutzerlizenzen (Seats), aufgrund des mittels des Cloud-Dienstes bei dem Großhändler platzierten Maximalbestellvolumens oder aufgrund der Bedingungen des von Choco festgelegten Nutzungsplans). Derartige Beschränkungen sind in dem Bestellformular aufgeführt. Die Beschränkungen bilden die Obergrenze des Nutzungsrechts, das dem Großhändler für die Zahlung der vereinbarten Gebühren gewährt wird.

Choco ist berechtigt, die Nutzung der Dienstleistungen durch den Großhändler zu überwachen. Überschreitet der Vertriebspartner die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen, wird Choco den Großhändler hiervon in Kenntnis setzen und gemeinsam mit dem Großhändler darauf hinwirken, den Nutzungsumfang durch den Großhändler auf ein vertragskonformes Mass zu reduzieren. Gelingt es nicht, die Nutzung des Großhändlers auf ein vertragskonformes Maß zu reduzieren, erfolgt eine automatische Erhöhung der Servicegebühr an den tatsächlichen Umfang der Nutzung durch den Großhändler. Die erhöhte Servicegebühr gilt bis zum Ende der Abonnementlaufzeit, selbst wenn sich die anschließende tatsächliche Nutzung wieder innerhalb des vertragskonformen Rahmens bewegt.

Sollte der Großhändler die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen wiederholt überschreiten, ist Choco berechtigt, die zusätzlichen Nutzungen gemäß den dann aktuellen Listenpreisen von Choco in Rechnung zu stellen.

**5 Geistiges Eigentum**

**5.1 Inhaberschaft.** Dem Großhändler ist bewusst und der Großhändler erklärt sich damit einverstanden, dass Choco und/oder seine Lizenzgeber alleinige Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an dem Cloud-Service, sämtlichen Verbesserungen oder Änderungen an dem Cloud-Service sowie an sämtlichen Erzeugnissen sind, die Choco speziell für den Großhändler entwickelt. An derartigen speziell für einen Großhändler entwickelten Erzeugnissen gewährt Choco dem Großhändler ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das auf den Zweck und die Dauer der Vereinbarung beschränkt ist. Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte erwirbt der Großhändler keinerlei Rechte an dem Cloud-Service und den Choco Erzeugnissen. Der Begriff Cloud-Service umfasst alle Systeme, Programme, Programmierschnittstellen für Anwendungen oder Integrationen, die von oder im Auftrag von Choco entwickelt wurden. Darüber hinaus behält sich Choco alle Rechte, Titel, Interessen und das Eigentum an aggregierten und/oder de-identifizierten Informationen vor, die aus Nutzerdaten und Kundendaten abgeleitet werden.

**5.2 Feedback.** Der Großhändler gestattet Choco, alle vom Großhändler und seinen Autorisierten Benutzern getätigten Vorschläge und sonstigen Rückmeldungen frei zu nutzen, zu kopieren, offenzulegen und zu verwerten, um den Cloud-Service und die Dienstleistungen zu verbessern und zu erweitern und um zusätzliche Dienstleistungen auf beliebige Weise zu entwickeln, ohne dass der Großhändler oder seine Autorisierten Benutzer irgendwelche Ansprüche oder Rechte in diesem Zusammenhang erwerben.

**5.3 Lizenzen.** Der Großhändler räumt Choco ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Marken des Großhändlers insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung der Vereinbarung mit dem Großhändler (insbesondere zu den im Bestellformular bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs des Cloud-Service, einschließlich der Darstellung auf dem betreffenden Großhändlerprofil zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar oder abtretbar.

**5.4 Referenzen.** Choco darf den Namen und das Logo des Großhändlers in seinen Marketingmaterialien, Präsentationen, auf seiner Website und in ähnlichen Mitteilungen verwenden, um den Großhändler als Kunden von Choco zu bezeichnen. Der Großhändler kann diese Zustimmung jederzeit durch vorherige schriftliche Mitteilung widerrufen.

**6. Vertraulichkeit und Geheimhaltung**

**6.1 Geheimhaltungspflicht.** Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Dokumente der diese offen legenden Partei, die entweder aufgrund der Art der Informationen oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind oder von der diese offen legenden Partei als vertraulich gekennzeichnet oder markiert wurden, wie z. B. Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse („**Vertrauliche Informationen**“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die nach dieser Vereinbarung zulässigen Zwecke zu verwenden. Die technischen Komponenten, die Dokumentation und der Quellcode des Cloud-Service sowie die Inhalte des Bestellformulars gelten in jedem Fall als Vertrauliche Informationen von Choco. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz Vertraulicher Informationen zu ergreifen.

**6.2 Offenlegung Vertraulicher Informationen.** Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen der offen legenden Partei ausschließlich wie folgt offen zu legen: (i) gegenüber ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmern oder Beratern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung auf einer „need-to-know“-Basis, vorausgesetzt, dass diese an Vertraulichkeitspflichten gebunden sind, die mindestens so streng sind wie die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen; (ii) als Teil eines Gerichtsverfahrens; (iii) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; (iv) an Dritte nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der offen legenden Partei; (v) an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG. Wenn Anfragen von Justiz- oder Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Offenlegung Vertraulicher Informationen gestellt werden, hat die empfangende Partei die offen legende Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

**6.3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit.** Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren; (ii) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden; (iii) von der empfangenden Partei selbst unabhängig entwickelt werden, ohne dass sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offen legenden Partei hat; oder (iv) der empfangenden Partei von einem gutgläubigen Dritten, der dazu befugt ist, zur Kenntnis gebracht oder mit ihr geteilt wurden.

**6.4 Dauer der Vertraulichkeit.** Die Pflicht zur Vertraulichkeit beginnt mit der Kenntnisnahme der Vertraulichen Informationen und gilt für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung. Darüber hinaus bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Vereinbarung bestehen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen eine längere Vertraulichkeitspflicht vor.

**7 Datenschutz**

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Auftrag des Großhändlers im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet, schließen die Parteien die hier erhaltene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (“**AVV**”) ab, die integraler Bestandteil der Vereinbarung ist.

**8 Aussetzung**

Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Großhändler und seine Autorisierten Benutzer zu überwachen. Choco kann den Zugang des Großhändlers oder seiner Autorisierten Benutzer zu dem Cloud-Service aussetzen, wenn (i) Choco berechtigterweise annehmen darf, dass ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegt, (ii) die Aussetzung aus technischen oder Sicherheitsgründen oder zur Abwendung eines drohenden Schadens für Choco, den Großhändler oder Dritte erforderlich ist, oder (iii) Choco gesetzlich verpflichtet ist, den Zugang auszusetzen. Choco wird sich bemühen, die Aussetzung im Voraus anzukündigen, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten. Choco hebt die Aussetzung auf, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht. Choco haftet nicht für Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste (einschließlich Daten- oder Gewinnverluste) oder sonstige Folgen, die dem Großhändler aufgrund einer Aussetzung entstehen, wenn diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Großhändlers oder seiner Autorisierten Benutzer verursacht wurden.

**9 Laufzeit und Kündigung**

**9.1 Laufzeit.** Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Großhändler sie erstmals akzeptiert, und bleibt bis zum Ablauf aller Abonnementlaufzeiten oder bis zu ihrer Kündigung gemäß dieser Vereinbarung in Kraft. Die Parteien können im Rahmen dieser Vereinbarung mehrere Bestellformulare abschließen, die alle den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, ohne deren Datum des Inkrafttretens zu ändern.

**9.2 Abonnementlaufzeit.** Die Abonnementlaufzeit und ihr Beginn sind in dem jeweiligen Bestellformular angegeben. Die Abonnementlaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Abonnementlaufzeit schriftlich mitteilt, dass sie die Verlängerung nicht wünscht. Choco kann die Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich der geltenden Gebühren, durch eine angemessene Mitteilung an den Großhändler vor Beginn einer Verlängerungsfrist aktualisieren, um Änderungen der Marktbedingungen Rechnung zu tragen. In diesem Fall kann der Großhändler ohne zusätzliche Kosten entscheiden, die Vereinbarung nicht zu verlängern.

**9.3 Kündigung aus wichtigem Grund.** Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: (i) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung, die nicht behoben werden kann; oder (ii) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung des Vertrags, die behoben werden kann, und behebt diese wesentliche Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, diese wesentliche Verletzung zu beheben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nicht bei einem Verstoß gegen die von Choco in Ziffer 10 dieser Vereinbarung gewährte beschränkte Garantie. Für den Fall eines solchen Verstoßes stehen dem Großhändler ausschließlich die in Ziffer 10 dieser Vereinbarung aufgeführten Rechte zur Verfügung.

**9.4 Kündigung durch Choco.** Für die Zwecke von Ziffer 9.3(i) dieser Vereinbarung gilt eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Großhändler als nicht behebbar, wenn (i) der Großhändler den Cloud-Service oder die Dienstleistungen wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco dazu genutzt hat, um Inhalte zu platzieren oder zu übermitteln, deren Platzierung oder Übermittlung gemäß der Vereinbarung nicht zulässig ist; (ii) der Großhändler länger als vier (4) Wochen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und Choco dem Großhändler die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen bis zur Wirksamkeit der Kündigung in Schrift- oder Textform angedroht hat; (iii) der Großhändler zahlungsunfähig wird, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen ihn ein Insolvenzantrag gestellt wurde; oder (iv) der Großhändler gegen die in Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat.

**9.5 Folgen der Kündigung.** Wenn die Vereinbarung oder ein Bestellformular vom Großhändler gemäß dem obigen Abschnitt „Kündigung aus wichtigem Grund” gekündigt wird, erstattet Choco dem Großhändler alle im Voraus bezahlten Gebühren für den Zeitraum nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung. Außer im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Großhändler werden bei Kündigung alle unbezahlten Gebühren für die Restlaufzeit sofort fällig und zahlbar.

Bei Kündigung der Vereinbarung über kostenpflichtige Dienstleistungen verliert der Großhändler seinen Zugang zu den Dienstleistungen mit Ausnahme der Kostenlosen Dienste, die dem Großhändler nach alleinigem Ermessen von Choco weiterhin zur Verfügung gestellt werden können. Nach der Kündigung ist Choco gegenüber dem Großhändler nicht verpflichtet, die Großhändlerdaten weiterhin zu speichern, sondern löscht die Großhändlerdaten auf Anfrage des Großhändlers oder gemäß seiner Aufbewahrungsrichtlinie in seinen Systemen, je nachdem, was früher eintritt. Ungeachtet des Vorstehenden ist Choco berechtigt, die Großhändlerdaten aufzubewahren, wenn Choco gesetzlich dazu verpflichtet ist oder soweit die Großhändlerdaten für Buchhaltungs- und Dokumentationszwecke oder für den Betrieb des Cloud-Service erforderlich sind.

**9.6 Fortbestand.** Die Ziffern 1.3 (Kostenlose Dienste), 3.5 (Freistellung des Großhändlers), 4 (Gebühren und Zahlung), 6 (Vertraulichkeit und Geheimhaltung), 9.5 (Folgen der Kündigung) und 11 (Haftungsbeschränkung) sowie andere, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, bleiben auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung bestehen.

**10 Gewährleistung**

**10.1 Beschränkte Gewährleistung.** Als Mängel gelten wesentliche Abweichungen von dem in der Vereinbarung vereinbarten Funktionsumfang des Cloud-Service. Sind die von Choco nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Großhändlers die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Großhändler lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Großhändler aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen. Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Großhändler in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Großhändler die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Erreicht die Minderung in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den im vorstehenden Satz genannten monatlichen Höchstbetrag, kann der Großhändler den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Im Falle einer derartigen Kündigung erstattet Choco alle etwaigen im Voraus bezahlten Gebühren anteilig für die verbleibende Abonnementlaufzeit. Der Großhändler wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelrüge muss alle dem Großhändler vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Großhändler Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen. Für vom Großhändler geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8 dieser Vereinbarung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

**10.2 Gewährleistungsfrist.** Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.

**10.3 Sonstige Regelungen.** Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist und soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, werden die Dienstleistungen “wie besehen” und auf einer „wie verfügbar“-Basis erbracht. Choco schließt hiermit jegliche über die beschränkte Gewährleistung in Ziffer 10.1 dieser Vereinbarung hinausgehende Gewährleistung sowie etwaige weitergehende Garantien aus. Dies gilt insbesondere für etwaige Garantien hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter. Choco gewährleistet nicht, dass alle Fehler korrigiert werden können oder dass der Betrieb der Dienstleistungen zu allen Zeiten frei von Unterbrechungen oder fehlerfrei erfolgen kann. Des Weiteren garantiert Choco keine bestimmten Ergebnisse im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen.

**11 Haftungsbeschränkung**

**11.1 Unbeschränkte Haftung.** Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

**11.2 Beschränkte Haftung.** In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer 11.1 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung der Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Großhändler deswegen regelmäßig verlassen darf. Choco haftet im Rahmen des vorstehenden Satzes jedoch auf keinen Fall für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden und eine Haftung im Sinne des vorstehenden Satzes ist darüber hinaus auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Bestellformular genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt. Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust ist auf den Betrag zur Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und risikoadäquater Datensicherung durch den Großhändler angefallen wäre.

**11.3 Sonstige Regelungen.** Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend. Eine etwaige Haftung von Choco für gegebenenfalls eingeräumte Garantien, die in der Vereinbarung ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen, und für etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.

**12 Schlussbestimmungen**

**12.1 Höhere Gewalt.** Choco wird gegenüber dem Großhändler von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung frei und haftet gegenüber dem Großhändler nicht, wenn Choco durch Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die außerhalb von Chocos Kontrolle liegen, an der Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder an der Ausübung der Geschäftstätigkeit gehindert wird. Dies gilt insbesondere für Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft von Choco oder eine andere Partei betreffen), Ausfall von Versorgungs-, Transport- oder Telekommunikationsnetzen, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Ausfall von Großhändlern oder Subunternehmern. Voraussetzung ist jedoch, dass Choco den Großhändler über ein solches Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer informiert.

**12.2 Änderungen.** Choco kann die Vereinbarung nach Maßgabe dieser Ziffer 12.2 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Cloud-Dienstes, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Großhändlers. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Großhändler nicht zu Lasten des Großhändlers verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Großhändler mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder über den Cloud-Dienst. Der Großhändler kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Großhändler in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.

**12.3 Abtretung von Rechten und Pflichten.** Der Großhändler darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Choco keine seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung an Dritte abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder anderweitig darüber verfügen. Choco kann jederzeit ohne Zustimmung des Großhändlers alle oder einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung abtreten, übertragen oder anderweitig darüber verfügen.

**12.4 Bestandteile der Vereinbarung.** Die Vereinbarung setzt sich zusammen aus dem/den Bestellformular(en), den Spezifischen Dienstleistungsbedingungen, der AVA und den Richtlinien von Choco, die dem Großhändler zur Verfügung gestellt werden. Sie stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Bereitstellung und Nutzung der Dienste dar. Die Vereinbarung ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Mitteilungen, Zusicherungen und Absprachen zwischen den Parteien, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf diesen Gegenstand beziehen. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt die folgende Rangfolge: AVA, Bestellformular, Spezifische Dienstleistungsbedingungen und Hauptteil der Vereinbarung. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Überschriften oder Titel dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und zu Referenzzwecken und dürfen bei der Auslegung oder Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt werden.

**12.5 Verzicht und Salvatorische Klausel.** Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das in dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen ist, durch eine Partei stellt keinen Verzicht dar und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels. Wenn ein Teil dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt dieser Teil als gestrichen, ohne dass dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarung beeinträchtigt.

**12.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.** Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Großhändler hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden der Vereinbarung ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

 

 

*Aktualisiert am 8. April 2025, um den Begriff „Lieferant” durch „Großhändler“ ersetzen. Alle Verweise auf „Großhändler“ in diesen Bedingungen gelten auch für den zuvor verwendeten Begriff „Lieferant“. Es gibt keine weiteren Änderungen, die sich auf den Inhalt der rechtlichen Bedingungen auswirken.*

**Präambel**

Choco Communications DACH GmbH („**Choco**“) betreibt eine cloudbasierte Auftragsverwaltungs- und Kommunikationsplattform für Großhändler und deren Kunden (z. B. Restaurants) aus der Gastronomiebranche („**Cloud-Service**“) und bietet damit im Zusammenhang stehende Onboarding- und Supportdienste sowie Integrationsdienste (gemeinsam „**Implementierungsservice**“ und gemeinsam mit dem Cloud-Service “**Dienstleistungen**”) an. Eine Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen finden Sie[ hier](https://legal.choco.com/de#leistungen).

Diese Dienstleistungsvereinbarung („**DLV**“) regelt die Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistungen. Der Großhändler akzeptiert die Dienstleistungsvereinbarung, indem er entweder eine Bestellung unterzeichnet, die die Geltung der DLV explizit vorsieht, oder die Kostenlosen Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 1.3 dieser DLV nutzt. Groß geschriebene Begriffe, die in dieser DLV nicht explizit definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarung zugewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren Choco und der Großhändler (einzeln „**Partei**“ und gemeinsam die „**Parteien**“) unter Berücksichtigung des Vorstehenden Folgendes:

  
**1 Umfang der Dienstleistungen**

**1.1 Zugang zum Cloud-Service.** Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Großhändler das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, den Cloud Service vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Cloud-Service durch den Großhändler zwingend erforderlich ist. Eine Überlassung des Cloud-Service an Dritte ist dem Großhändler untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Großhändlers bleiben unberührt. Der Großhändler ist dafür verantwortlich, die für die Nutzung des Cloud-Service erforderliche Ausrüstung und Internetverbindung bereitzustellen. Der Großhändler hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Design oder bestimmte Funktionalitäten, die über den in der Bestellung vereinbarten Umfang des Cloud-Service hinausgehen.

**1.2 Choco Erzeugnisse**. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen kann es dazu kommen, dass Choco spezifische Erzeugnisse für einen Großhändler entwickelt (“**Choco Erzeugnisse**”). Choco gewährt dem Großhändler hiermit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Choco Erzeugnisse während der Laufzeit des Vertrags und in Übereinstimmung mit dessen Bedingungen zu nutzen. Der Großhändler darf die Choco Erzeugnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Choco nicht verändern oder für andere Zwecke als zur Erreichung des Vertragszwecks verwenden.

**1.3 Kostenlose Dienste**. Choco kann bestimmte Funktionen des Cloud-Service kostenlos zur Verfügung stellen, wie z. B. Testzeiträume, Beta-Versionen oder die Weiterleitung von Bestellungen von Restaurants, die den Cloud-Service in digitaler Form nutzen („**Kostenlose Dienste**“). Nimmt ein Unternehmen Kostenlose Dienste in Anspruch, gilt es als Großhändler im Sinne dieser Vereinbarung und unterliegt den Regelungen der Vereinbarung, die die Nutzung des Cloud-Service regeln. Der Großhändler ist sich darüber im Klaren, dass Choco jederzeit berechtigt ist, den Zugang des Großhändlers zu Kostenlosen Diensten oder Teilen davon nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung oder Haftung gegenüber dem Großhändler zu ändern oder zu beenden. Für Kostenlose Dienste leistet Choco Gewähr und haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.

**1.4 Spezifische Dienstleistungsbedingungen.** Einige Dienstleistungen können zusätzlichen, auf die entsprechenden Dienstleistungen spezifisch zugeschnittenen vertraglichen Bedingungen wie den [Integrations-AGB,](https://legal.choco.com/de#integrations-agb) den[ Onboarding-AGB](https://legal.choco.com/de#oandm-agb) oder den[ White-Label-AGB](https://legal.choco.com/de#wl) (gemeinsam „**Spezifische Dienstleistungsbedingungen**“) unterliegen. Durch die Unterzeichnung der Bestellung oder die Nutzung von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen fallen, erklärt der Großhändler sein Einverständnis mit der Anwendbarkeit der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen.

**1.5 Verfügbarkeit**. Die durchschnittliche Verfügbarkeit des Cloud-Service beträgt 98% im Monatsmittel, d.h. der Cloud-Service kann bis zu 15 Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen hiervon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt, Ausfallzeiten, die auf Geräte, Software oder Technologie des Großhändlers oder eines Dritten zurückzuführen sind oder Probleme mit der Internetverbindung). Choco wird den Großhändler nach Möglichkeit rechtzeitig über geplante Wartungsarbeiten in Textform informieren. Choco behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, bei Bedarf unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

**1.6 Änderungen.** Choco ist berechtigt, dem Cloud-Service jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieser Vereinbarung von Choco eingeführte Funktionen gelten - soweit nicht anders vereinbart - als Kostenlose Dienste. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Großhändler eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen der Vereinbarung gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die in der jeweiligen Bestellung bezeichneten Bestimmungen. Choco ist ferner berechtigt, in dem für den Großhändler zumutbaren Maße den Funktionsumfang des Cloud-Service und der zu erbringenden Dienstleistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Dienstleistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Designänderungen, die die Funktionalität des Cloud-Service oder der zu erbringenden Dienstleistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen, die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist, die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Großhändlers die betreffende Änderung für den Großhändler zumutbar ist. Dabei sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die in der Bestellung definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten. Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile des Cloud-Service oder der Dienstleistungen, wird Choco den Großhändlern über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform hinweisen. Choco ist schließlich berechtigt, auch in anderen als den vorstehend spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang des Cloud-Service und der Dienstleistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Großhändler über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Großhändler das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Großhändler sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Großhändler auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Großhändler den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Dienstleistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Dienstleistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Großhändlers zu kündigen.

**1.7 Komponenten Dritter.** Bestimmte Komponenten des Cloud-Service können über Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter bereitgestellt werden (insbesondere über Open-Source-Software). Alle Komponenten, die für den Großhändler als Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter erkennbar sind, unterliegen den geltenden Lizenzen für Software von Dritten und Open-Source-Software bzw. -Lizenzen. Komponenten, die Choco in der Vereinbarung, im Zusammenhang mit dem Cloud-Service oder in seinen Richtlinien als Dienste, Inhalte oder Rechte Dritter bzw. als Open-Source-Software offenlegt, gelten als erkennbar im Sinne des vorstehenden Satzes. Der Großhändler ist sich bewusst und erklärt sich damit einverstanden, dass die Verfügbarkeit des Cloud-Service oder bestimmter Funktionen des Cloud-Service von der entsprechenden Verfügbarkeit der Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter abhängen kann. Choco ist nicht verantwortlich für Unterbrechungen oder Probleme mit dem Cloud-Service, die durch die Komponenten Dritter verursacht werden. Die Kartenfunktion des Cloud-Dienstes wird über Google Maps als Drittanbieterkomponente bereitgestellt. Durch die Nutzung des Cloud-Dienstes und der Kartenfunktion erklärt sich der Anbieter mit den[ Nutzungsbedingungen von Google](http://www.google.com/intl/en/policies/terms), einschließlich der[ Google-Datenschutzrichtlinie](https://policies.google.com/privacy?hl=en%5C&gl=us), einverstanden.

**1.8 KI-gestützte Dienste.** Der Cloud-Service kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz („**KI**“) unterstützt werden. Der Großhändler bleibt Eigentümer des vom ihm bereitgestellten Input und des von der KI auf der Grundlage des Input erzeugten Output. Sowohl der Input als auch der Output stellen Großhändlerdaten im Sinne von Ziffer 3.1 dieser DLV dar. Choco übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von der KI erzeugten Output und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diesen Output aus. Soweit ein derartiger vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar seiin sollte, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich der Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1.000 (eintausend Euro) im Einzelfall beschränkt. Der von der KI generierte Output ist möglicherweise nicht ausschließlich für den Großhändler bestimmt und gibt insbesondere nicht die Ansichten von Choco wieder. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Ziffer 1.8 dieser DLV und dem Rest der Vereinbarung hat Ziffer 1.8 der DLV Vorrang.

**2 Nutzung des Cloud-Service**

**2.1 Autorisierte Benutzer.** Die dem Großhändler gewährte Lizenz ist auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt, die vom Großhändler zur Nutzung der Dienste autorisiert sind („**Autorisierte Benutzer**“). Der Großhändler ist für die Einhaltung der Vereinbarung durch seine Autorisierten Benutzer verantwortlich, einschließlich der Richtlinien von Choco zur Nutzung des Cloud-Service, sowie für alle ihre Handlungen und Unterlassungen. Der Großhändler stellt sicher, dass seine Autorisierten Benutzer die Zugangsdaten ihrer Konten vertraulich behandeln und informiert Choco unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sein könnten. Der Großhändler ist allein verantwortlich für alle Aktivitäten, die unter den Konten seiner Autorisierten Benutzer stattfinden.

**2.2 Nutzungsregeln und -beschränkungen**. Der Großhändler darf den Cloud-Service nur für das Angebot von Produkten nutzen, die den Bedürfnissen der Lebensmittel- und Hotelbranche entsprechen und hat alle Gesetze einhalten, die für den Zugang und die Nutzung des Cloud-Service gelten. Der Großhändler darf insbesondere nicht (i) den Quellcode des Cloud-Service reproduzieren, kopieren, modifizieren, anpassen, abgeleitete Werke erstellen, zurückentwickeln, dekompilieren oder Handlungen vornehmen, die darauf abzielen, den Quellcode des Cloud-Service zu erhalten (außer soweit dies gesetzlich zulässig ist); (ii) Unterlizenzen für den Cloud-Service vergeben, ihn verkaufen, vermieten, vertreiben, übertragen oder Dritten Zugang zu ihm gewähren oder anderweitig die Nutzung des Cloud-Service zugunsten Dritter gestatten; (iii) Verhaltensweisen vornehmen, die die Sicherheit, Integrität oder Leistung des Cloud-Service, einschließlich der damit verbundenen Systeme, beeinträchtigen oder gefährden; (iv) bösartigen Code (z. B. Viren, Würmer, Trojaner oder andere Malware) über den Cloud-Service versenden; (v) den Versuch unternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen, Authentifizierungsmechanismen oder funktionale Einschränkungen des Cloud-Service, die dessen Nutzung einschränken sollen, zu stören oder anderweitig zu umgehen oder seine Nutzung zu beschränken; (vi) den Cloud-Service dazu zu nutzen, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu entwickeln, die mit dem Cloud-Service konkurriert; (vii) Software, Geräte, Roboter oder andere Mittel verwenden, um Daten aus dem Cloud-Service zu extrahieren; (viii) den Cloud-Service für betrügerische Zwecke zu nutzen; (ix) den Cloud-Service in unlauterer Weise zu nutzen; oder (x) den Cloud-Service zu nutzen, um unerwünschte kommerzielle Mitteilungen zu versenden. Wenn der Cloud-Dienst es dem Großhändler erlaubt, die Bestellung eines Kunden zu ändern oder Bestellungen im Namen eines Kunden aufzugeben, verpflichtet sich der Großhändler, dies nur mit den klaren Anweisungen oder der ausdrücklichen Zustimmung des betreffenden Kunden zu tun.

**2.3 Beziehung zu den Kunden**. Der Großhändler ist für die Nutzung des Cloud-Service allein verantwortlich. Dies beinhaltet insbesondere den Kontakt, den er mit anderen Unternehmen aufnimmt, alle über oder in Verbindung mit dem Cloud-Service gesendeten Mitteilungen, den Inhalt und die Verfügbarkeit der Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bestellungen. Durch die Bereitstellung des Cloud-Service stellt Choco lediglich die Infrastruktur für die Aufgabe und Verwaltung von Bestellungen und für die Kommunikation zur Verfügung. Choco selbst wird weder direkt noch indirekt Partei der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Großhändler und den Restaurants oder anderen Marktteilnehmern, die beim Großhändler Bestellungen aufgeben („**Kunde(n)**“). Jede Bestellung (individueller Verkauf und Kauf von Produkten) wird ausschließlich zwischen dem Großhändler und dem jeweiligen Kunden abgeschlossen. Choco übernimmt keinerlei Haftung für die Ausführung dieser Bestellungen und ist nicht Partei von Streitigkeiten jeglicher Art zwischen dem Großhändler und seinen Kunden (z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Falschlieferungen oder Zahlungsverzug). Der Anbieter ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen sowie für die Beziehung und Kommunikation mit seinen Kunden und allen anderen Dritten, mit denen er im Rahmen der Nutzung des Cloud-Dienstes in Kontakt tritt.

**2.4 Unterstützung und Wartung:** Choco erbringt standardisierte Service-Leistungen, um den Großhändler bei der Nutzung des Cloud-Service während der regulären Arbeitszeiten zu unterstützen. Choco erbringt nach freiem Ermessen auch Wartungsleistungen (einschließlich Fehlerkorrekturen, Updates und Upgrades), die Choco für eine kontinuierliche Funktionalität des Cloud-Service als notwendig erachtet. Unterstützung und Wartung decken keine Probleme im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ab, die auf missbräuchliches Verhalten des Großhändler, nicht autorisierte Änderungen des Großhändlers oder auf den nicht autorisierten Einsatz von Drittanbietersystemen durch den Großhändler zurückzuführen sind.

**3 Großhändlerdaten und Verantwortlichkeiten**

**3.1 Großhändlerdaten**. Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung des Cloud-Service durch den Großhändler oder in dessen Auftrag an Choco übertragen, übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden („**Großhändlerdaten**“), verbleiben beim Großhändler. Der Großhändler ist allein für die Großhändlerdaten verantwortlich und hat deren Richtigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sicherzustellen. Der Großhändler räumt Choco an denGroßhändlerdaten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Großhändlerdaten in dem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung der Vereinbarung und zur Erbringung der Dienstleistungen für den Großhändler erforderlich ist. Der Großhändler erklärt sich damit einverstanden, dass Choco Informationen über die Nutzung der Dienste durch den Großhändler („Nutzungsdaten“) und Großhändlerdaten intern für Forschungs-, Sicherheits- und Analysezwecke sowie zur Verbesserung seiner Dienste sammeln, analysieren und verwenden darf. Choco ist berechtigt, aus Benutzerdaten und Kundendaten abgeleitete aggregierte und/oder  de-identifizierte Informationen zu erstellen und diese Informationen nach eigenem Ermessen und ohne Einschränkungen zu verwenden, soweit sie den Großhändler, seine Kunden oder eine Person nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.

**3.2 Gewährleistung des Großhändlers.** Der Großhändler sichert zu und gewährleistet, dass (i) er die erforderlichen Rechte und Genehmigungen besitzt oder einholen wird, um die Großhändlerdaten an Choco weiterzugeben und die Nutzung der Großhändlerdaten durch Choco gemäß dieser Vereinbarung zu genehmigen; (ii) er die erforderlichen Datenschutzhinweise bereitstellt und die erforderlichen Einwilligungen gemäß den Datenschutzgesetzen einholt, um Daten rechtmäßig an Choco zu übertragen und Choco zu ermöglichen, Großhändlerdaten rechtmäßig für die Bereitstellung der Dienste wie im Datenverarbeitungsvertrag näher beschrieben; (iii) es wird die Gesetze einhalten, die für über den Cloud-Dienst gesendete Mitteilungen gelten, einschließlich der Gesetze, die sich auf die Einholung der Zustimmung beziehen (falls erforderlich); (iv) die Großhändlerdaten und ihre Nutzung durch Choco gemäß dieser Vereinbarung keine Rechte Dritter oder geltende Gesetze verletzen; und (v) die Großhändlerdaten keine illegalen, verleumderischen, unangemessenen, beleidigenden, hasserfüllten oder gewalttätigen Inhalte enthalten.

**3.3 Entfernung**. Choco ist nicht verpflichtet, die Großhändlerdaten zu überprüfen oder zu überwachen, behält sich jedoch das Recht vor, dies nach eigenem Ermessen zu tun. Choco kann ohne vorherige Ankündigung Großhändlerdaten (einschließlich der über den Cloud-Service angebotenen Produkte) entfernen oder den Zugriff darauf sperren, wenn (i) sie gegen die Vereinbarung (einschließlich der dem Großhändler zur Verfügung gestellten Choco-Richtlinien) verstoßen; (ii) sie illegale Inhalte (wie z.B. illegale Hassreden, terroristische Inhalte, rechtswidrige diskriminierende Inhalte oder Inhalte, die nach geltendem Recht illegal sind) enthalten; oder (iii) sie wahrscheinlich zu Beschwerden von Dritten oder anderen Choco-Kunden führen würden. Bei Entscheidungen über die Löschung von Großhändlerdaten werden die Grundrechte und -freiheiten sowie die berechtigten Interessen aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Choco wird verbindlichen Anordnungen von Gerichten und Aufsichtsbehörden nachkommen, illegale Großhändlerdaten aus dem Cloud-Service zu entfernen.

**3.4 Datensicherung.** Choco wird wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Integrität und Verfügbarkeit der Großhändlerdaten sicherzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Großhändler allein für die Großhändlerdaten verantwortlich und hat regelmäßig und dem Risiko entsprechend Sicherungskopien zu erstellen.

**3.5 Freistellung des Großhändlers**. Der Großhändler stellt Choco, seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die von Dritten gegen Choco und/oder die vorstehend genannten Personen geltend gemacht werden soweit diese aus oder im Zusammenhang mit (i) der Nutzung der Dienstleistungen; (ii) den Großhändlerdaten; (iii) der Ausführung von an den Großhändler übermittelten Bestellungen; oder (iv) der Verletzung geltender Gesetze durch den Großhändler oder durch seine Autorisierten Benutzer entstehen. Choco wird den Großhändler unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren und auf Verlangen die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird Choco nach eigenem Ermessen entweder das Recht auf Verteidigung an den Großhändler abtreten oder diese Verteidigung in Absprache mit dem Großhändler übernehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Großhändler weder anerkennen noch bestreiten, es sei denn, der Großhändler hat auf die Benachrichtigung von Choco über den Anspruch eines Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.

**3.6 Zusammenarbeit**. Der Großhändler arbeitet mit Choco nach Treu und Glauben zusammen und stellt alle erforderlichen Informationen, die von Choco für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen in angemessener Weise verlangt werden, rechtzeitig zur Verfügung. Alle vom Großhändler bereitgestellten Informationen müssen aktuell, vollständig und korrekt sein, und der Großhändler muss Choco im Falle von Änderungen schriftlich benachrichtigen. Choco haftet nicht für Verzögerungen bei der Erbringung der Dienstleistungen, die dadurch entstehen, dass der Großhändler Choco die erforderlichen Informationen oder die erforderliche Zusammenarbeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

**4 Gebühren und Zahlung**

**4.1 Gebühren.** Der Großhändler zahlt an Choco die in der Bestellung oder an anderer Stelle schriftlich vereinbarten Gebühren für die Erbringung der Dienstleistungen („**Gebühren**“). Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, setzen sich die Gebühren aus einer wiederkehrenden monatlichen Gebühr für die Nutzung des Cloud-Service („**Servicegebühr**“) und einer monatlichen oder einmaligen Gebühr für die Implementierungsdienste („**Implementierungsgebühr**“) zusammen. Haben die Parteien eine monatliche Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr für einen Zeitraum von maximal fünf (5) Monaten zu zahlen.

**4.2 Zahlung**. Haben die Parteien eine monatliche Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr zu Beginn jedes Monats der Implementierungsphase (wie in Ziffer 9.1 definiert) bis zum Ende der in Ziffer 4.1 geregelten Höchstdauer zu zahlen. Haben die Parteien eine einmalige Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr bei Vertragsbeginn (wie in Ziffer 9.1 definiert) zu zahlen. Die monatliche Servicegebühr ist ab dem Beginn der Vertragslaufzeit (wie in Ziffer 9.1 definiert) und anschließend zu Beginn jedes folgenden Monats der Vertragslaufzeit (wie in Ziffer 9.1 definiert) zu zahlen. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig und per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Choco kann nach eigenem Ermessen alternative Zahlungsmethoden akzeptieren, darunter Kreditkarten oder andere von Choco als akzeptabel erachtete Zahlungsmethoden.

**4.3 Steuern**. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).

**4.4 Rabatte**. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten Rabatte nur für die Vertragslaufzeit, für die sie gewährt wurden, und werden nicht automatisch auf nachfolgende Verlängerungen oder Erweiterungen der Vertragslaufzeit ausgedehnt oder auf diese angewendet.

**5 Geistiges Eigentum**

**5.1 Inhaberschaft.** Dem Großhändler ist bewusst, dass Choco und/oder seine Lizenzgeber alleinige Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an dem Cloud-Service, den Choco Erzeugnissen und sämtlichen Verbesserungen oder Änderungen an den vorgenannten Rechte und Gegenständen sind. Mit Ausnahme der in dieser DLV ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte erwirbt der Großhändler keinerlei Rechte an dem Cloud-Service und den Choco Erzeugnissen. Der Begriff Cloud-Service umfasst alle Systeme, Programme, Programmierschnittstellen für Anwendungen oder Integrationen, die von oder im Auftrag von Choco entwickelt wurden. Darüber hinaus behält sich Choco alle Rechte, Titel, Interessen und das Eigentum an aggregierten und/oder de-identifizierten Informationen vor, die aus Nutzerdaten und Kundendaten abgeleitet werden.

**5.2 Feedback.** Der Großhändler gestattet Choco, alle vom Großhändler und seinen Autorisierten Benutzern getätigten Vorschläge und sonstigen Rückmeldungen frei zu nutzen, zu kopieren, offenzulegen und zu verwerten, um den Cloud-Service und die Dienstleistungen zu verbessern und zu erweitern und um zusätzliche Dienstleistungen auf beliebige Weise zu entwickeln, ohne dass der Großhändler oder seine Autorisierten Benutzer irgendwelche Ansprüche oder Rechte in diesem Zusammenhang erwerben.

**5.3 Lizenzen.** Der Großhändler räumt Choco ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Marken des Großhändlers insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung der Vereinbarung mit dem Großhändler (insbesondere zu den in der Bestellung bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs des Cloud-Service, einschließlich der Darstellung auf dem betreffenden Großhändlerprofil zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar oder abtretbar.

**5.4 Referenzen.** Choco darf den Namen und das Logo des Großhändlers in seinen Marketingmaterialien, Präsentationen, auf seiner Website und in ähnlichen Mitteilungen verwenden, um den Großhändler als Kunden von Choco zu bezeichnen. Der Großhändler kann diese Zustimmung jederzeit durch vorherige schriftliche Mitteilung widerrufen.

**6. Vertraulichkeit und Geheimhaltung**

**6.1 Geheimhaltungspflicht.** Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Dokumente der diese offen legenden Partei, die entweder aufgrund der Art der Informationen oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind oder von der diese offen legenden Partei als vertraulich gekennzeichnet oder markiert wurden, wie z. B. Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse („**Vertrauliche Informationen**“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die nach dieser Vereinbarung zulässigen Zwecke zu verwenden. Die technischen Komponenten, die Dokumentation und der Quellcode des Cloud-Service sowie die Inhalte der Bestellung gelten in jedem Fall als Vertrauliche Informationen von Choco. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz Vertraulicher Informationen zu ergreifen.

**6.2 Offenlegung Vertraulicher Informationen.** Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen der offen legenden Partei ausschließlich wie folgt offen zu legen: (i) gegenüber ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmern oder Beratern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung auf einer „need-to-know“-Basis, vorausgesetzt, dass diese an Vertraulichkeitspflichten gebunden sind, die mindestens so streng sind wie die in dieser DLV enthaltenen Verpflichtungen; (ii) als Teil eines Gerichtsverfahrens; (iii) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; (iv) an Dritte nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der offen legenden Partei; (v) and verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG. Wenn Anfragen von Justiz- oder Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Offenlegung Vertraulicher Informationen gestellt werden, hat die empfangende Partei die offen legende Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

**6.3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit.** Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren; (ii) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden; (iii) von der empfangenden Partei selbst unabhängig entwickelt werden, ohne dass sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offen legenden Partei hat; oder (iv) der empfangenden Partei von einem gutgläubigen Dritten, der dazu befugt ist, zur Kenntnis gebracht oder mit ihr geteilt wurden.

**6.4 Dauer der Vertraulichkeit.** Die Pflicht zur Vertraulichkeit beginnt mit der Kenntnisnahme der Vertraulichen Informationen und gilt für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung. Darüber hinaus bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Vereinbarung bestehen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen eine längere Vertraulichkeitspflicht vor.

**7 Datenschutz**  
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die entweder Choco im Auftrag des Großhändlers im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet, schliessen die Parteien die [hier](https://legal.choco.com/de#avv) erhaltene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (“**AVA**”) ab, die integraler Bestandteil der Vereinbarung ist.

**8 Aussetzung**  
Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Großhändler und seine Autorisierten Benutzer zu überwachen. Choco kann den Zugang des Großhändlers oder seiner Autorisierten Benutzer zu dem Cloud-Service aussetzen, wenn (i) Choco berechtigterweise annehmen darf, dass ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegt, (ii) die Aussetzung aus technischen oder Sicherheitsgründen oder zur Abwendung eines drohenden Schadens für Choco, den Großhändler oder Dritte erforderlich ist; oder (iii) Choco gesetzlich verpflichtet ist, den Zugang auszusetzen. Choco wird sich bemühen, die Aussetzung im Voraus anzukündigen, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten. Choco hebt die Aussetzung auf, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht. Choco haftet nicht für Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste (einschließlich Daten- oder Gewinnverluste) oder sonstige Folgen, die dem Großhändler aufgrund einer Aussetzung entstehen, wenn diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Großhändlers oder seiner Autorisierten Benutzer verursacht wurde.

**9 Laufzeit und Kündigung**

**9.1 Laufzeit.** Die Vereinbarung tritt an dem im Bestellformular als „**Datum des Inkrafttretens**“ bezeichneten Datum in Kraft. Die Laufzeit der Vereinbarung umfasst die „**Implementierungsphase**“ und die „**Vertragslaufzeit**“. Die Implementierungsphase beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und endet an dem Tag, an dem die Integration abgeschlossen ist, d. h. an dem Tag, an dem die Kundennummer, die Bestellinformationen (d. h. die Liste der bestellten Produkte, ihre Produkt-IDs und Mengen) und das voraussichtliche Lieferdatum der Bestellung erfolgreich übertragen und in das ERP-System oder das angegebene System des Großhändlers integriert wurden („**Beginn der Vertragslaufzeit**“). Während der Implementierungsphase können die Parteien je nach den spezifischen Funktionalitäten der Systeme des Großhändlers zusätzliche Komponenten identifizieren und bewerten, diese werden jedoch bei der Festlegung des Beginns des Vertragslaufzeit nicht berücksichtigt. Wenn die Integration nicht im Leistungsumfang enthalten ist, gilt das Datum des Inkrafttretens als Beginn der Vertragslaufzeit. Vertragslaufzeit beginnt mit dem Beginn der Vertragslaufzeit und dauert zwölf (12) Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils zwölf (12) Monaten, solange die Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

**9.2 Kündigung aus wichtigem Grund.** Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: (i) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung des Vereinbarung, die nicht behoben werden kann; oder (ii) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung des Vertrags, die behoben werden kann, und behebt diese wesentliche Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, diese wesentliche Verletzung zu beheben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nicht bei einem Verstoß gegen die von Choco in Ziffer 10 dieser DLV gewährte beschränkte Garantie. Für den Fall eines solchen Verstoßes stehen dem Großhändler ausschließlich die in Ziffer 10 dieser DLV aufgeführten Rechte zur Verfügung.

**9.3 Kündigung durch Choco.** Für die Zwecke von Ziffer 9.2(i) dieser DLV gilt eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Großhändler als nicht behebbar, wenn (i) der Großhändler den Cloud-Service oder die Dienstleistungen wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco dazu genutzt hat, um Inhalte zu platzieren oder zu übermitteln, deren Platzierung oder Übermittlung gemäß der Vereinbarung nicht zulässig ist; (ii) der Großhändler länger als vier (4) Wochen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und Choco dem Großhändler die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen bis zur Wirksamkeit der Kündigung in Schrift- oder Textform angedroht hat; (iii) der Großhändler zahlungsunfähig wird, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen ihn ein Insolvenzantrag gestellt wurde; oder (iv) der Großhändler gegen die in Ziffer 2.2 dieser DLV festgelegten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat.

**9.4 Folgen der Kündigung.** Bei Kündigung der Vereinbarung über kostenpflichtige Dienstleistungen verliert der Großhändler seinen Zugang zu den Dienstleistungen mit Ausnahme der Kostenlosen Dienste, die dem Großhändler nach alleinigem Ermessen von Choco weiterhin zur Verfügung gestellt werden können. Nach der Kündigung ist Choco gegenüber dem Großhändler nicht verpflichtet, die Großhändlerdaten weiterhin zu speichern, sondern löscht die Großhändlerdaten auf Anfrage des Großhändlers oder gemäß seiner Aufbewahrungsrichtlinie in seinen Systemen, je nachdem, was früher eintritt. Ungeachtet des Vorstehenden ist Choco berechtigt, die Großhändlerdaten aufzubewahren, wenn Choco gesetzlich dazu verpflichtet ist oder soweit die Großhändlerdaten für Buchhaltungs- und Dokumentationszwecke oder für den Betrieb des Cloud-Service erforderlich sind.

**9.5 Fortbestand.** Die Ziffern 1.3 (Kostenlose Dienste), 3.5 (Freistellung des Großhändlers), 4 (Gebühren und Zahlung), 6 (Vertraulichkeit und Geheimhaltung), 9.4 (Folgen der Kündigung) und 11 (Haftungsbeschränkung) sowie andere, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, bleiben auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung bestehen.

**10 Gewährleistung**

**10.1 Beschränkte Gewährleistung.** Als Mängel gelten wesentliche Abweichungen von dem in der Vereinbarung vereinbarten Funktionsumfang des Cloud-Service. Sind die von Choco nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Großhändlers die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Großhändler lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Großhändler aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen. Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Großhändler in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Großhändler die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Erreicht die Minderung in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den im vorstehenden Satz genannten monatlichen Höchstbetrag, kann der Großhändler den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Der Großhändler wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelrüge muss alle dem Großhändler vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Großhändler Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen. Für vom Großhändler geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8 dieser DLV. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

**10.2 Gewährleistungsfrist.** Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.

**10.3 Sonstige Regelungen.** Sofern in dieser DLV nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist und soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, werden die Dienstleistungen “wie besehen” und auf einer „wie verfügbar“-Basis erbracht. Choco schließt hiermit jegliche über die beschränkte Gewährleistung in Ziffer 10.1 dieser DLV hinausgehende Gewährleistung sowie etwaige weitergehende Garantien aus. Dies gilt insbesondere für etwaige Garantien hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter. Choco gewährleistet nicht, dass alle Fehler korrigiert werden können oder dass der Betrieb der Dienstleistungen zu allen Zeiten frei von Unterbrechungen oder fehlerfrei erfolgen kann. Des Weiteren garantiert Choco keine bestimmten Ergebnisse im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen.

**11 Haftungsbeschränkung**

**11.1 Unbeschränkte Haftung.** Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.   
  
**11.2 Beschränkte Haftung.** In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer 11.1 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung der Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Großhändler deswegen regelmäßig verlassen darf. Choco haftet im Rahmen des vorstehenden Satzes jedoch auf keinen Fall für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, und eine Haftung im Sinne des vorstehenden Satzes ist darüber hinaus auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die in der Bestellung genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt. Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust ist auf den Betrag zur Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und risikoadäquater Datensicherung durch den Großhändler angefallen wäre.

**11.3 Sonstige Regelungen.** Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend. Eine etwaige Haftung von Choco für gegebenenfalls eingeräumte Garantien, die in der Vereinbarung ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen, und für etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.

**12 Schlussbestimmungen**

**12.1 Höhere Gewalt**. Choco wird gegenüber dem Großhändler von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung frei und haftet gegenüber dem Großhändler nicht, wenn Choco durch Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die außerhalb von Chocos Kontrolle liegen, an der Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder an der Ausübung der Geschäftstätigkeit gehindert wird. Dies gilt insbesondere für Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft von Choco oder eine andere Partei betreffen), Ausfall von Versorgungs-, Transport- oder Telekommunikationsnetzen, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Ausfall von Großhändlern oder Subunternehmern. Voraussetzung ist jedoch, dass Choco den Großhändler über ein solches Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer informiert.

**12.2 Änderungen.** Choco kann die Vereinbarung nach Maßgabe dieser Ziffer 12.2 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Cloud-Dienstes, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Großhändlers. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Großhändler nicht zu Lasten des Großhändlers verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Großhändler mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder über den Cloud-Dienst. Der Großhändler kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Großhändler in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.

**12.3 Abtretung von Rechten und Pflichten.** Der Großhändler darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Choco keine seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung an Dritte abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder anderweitig darüber verfügen. Choco kann jederzeit ohne Zustimmung des Großhändlers alle oder einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung abtreten, übertragen oder anderweitig darüber verfügen.

**12.4 Bestandteile der Vereinbarung.** Die Vereinbarung besteht aus der Bestellung, dieser DLV, der AVV, den im Einzelfall anwendbaren Spezifischen Dienstleistungsbedingungen sowie den Richtlinien von Choco, die dem Großhändler zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarung enthält sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistungen. Die Vereinbarung ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen, Mitteilungen, Erklärungen und Absprachen zwischen den Parteien. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Konflikten zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt die folgende Rangfolge: (i) DPA, (ii) Bestellung, (iii) Spezifische Dienstleistungsbedingungen und (iv) DLV.

**12.5 Überschriften**. Die in dieser DLV verwendeten Überschriften oder Titel dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und zu Referenzzwecken und dürfen bei der Auslegung oder Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt werden.

**12.6 Verzicht und Salvatorische Klausel.** Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das in dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen ist, durch eine Partei stellt keinen Verzicht dar und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels. Wenn ein Teil dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt dieser Teil als gestrichen, ohne dass dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarung beeinträchtigt.

**12.7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.** Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Großhändler hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden der Vereinbarung ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

 

 

## Software-as-a-Service-AGB

**Präambel**

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („**Software**“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben(“**Kunden**”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren. Den Kunden wird es ermöglicht, komfortabel und mit einer einheitlichen Oberfläche Bestellungen bei all ihren Lieferanten abzugeben und zu verwalten.

Der Lieferant möchte die Software nutzen, um die Bestellabwicklung für seine Kunden zu vereinfachen und sich neue Kunden erschließen zu können.

Die Software wird als Cloud-Lösung (Software as a Service; SaaS) betrieben und dem Lieferanten zur Nutzung bereitgestellt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren Choco und der Lieferant (jeweils einzeln eine „**Partei**“ und zusammen die „**Parteien**“) folgendes:

**1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge**

1.1 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („**SaaS-AGB**“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („**Order Form**“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „**Besonderen Bestimmungen**“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „**Vertrag**“).

1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:

Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter [https://legal.choco.com/de#avv...](https://legal.choco.com/de#avv);

Order Form

Anlagen zum Order Form

Besondere Bestimmungen

SaaS-AGB

**2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten**

2.1 Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.

2.2 Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“**Offline-Vertragsschluss**”) oder über das Internet (“**Online-Vertragsschluss**”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.

2.3 Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.

2.4 Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „Order Form anzeigen“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „Senden“-Button bestätigen kann. Bis zu einem Klick auf den „Senden“- Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „Zurück“-Pfeil klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.

2.5 Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („**Angebot**“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („**Eingangsbestätigung**“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.

2.6 Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („**Vertragsschluss**“).

2.7 Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter [https://legal.choco.com/de#saa...](https://legal.choco.com/de#saas-agb) abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.

2.8 Der Vertrag kann in deutscher Sprache geschlossen werden.

2.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

**3. Leistungen von Choco**

**3.1 Bereitstellung der Software**

3.1.1 Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.

3.1.2 Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.

3.1.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

3.1.4 Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.

3.1.5 Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte

Dokumentation wird nicht geschuldet.

3.1.6 Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.

3.1.7 Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3.1.8 Die Software kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz (die "KI") unterstützt werden. Der Lieferant bleibt Eigentümer des von ihm bereitgestellten Inputs und des von der KI auf der Grundlage des Inputs erzeugten Outputs, die beide Daten des Lieferanten (wie unten definiert) darstellen. Choco übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von der KI erzeugten Ergebnisse und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diese Ergebnisse aus. Soweit ein solcher vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar ist, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Agenten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1000 (eintausend Euro) beschränkt. Der von KI erzeugte Output ist möglicherweise nicht eindeutig auf den Lieferanten zurückzuführen und stellt nicht die Ansichten von Choco dar. Der Im Falle eines Konflikts zwischen diesem Abschnitt und dem Rest der Vereinbarung hat dieser Abschnitt Vorrang.

**3.2 Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen**

3.2.1 Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („**Produkte**“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („**Bestellungen**“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.

3.2.2. Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („**Produktverträge**“) abschließen.

3.2.3 Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.

3.2.4 Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.

3.2.5 Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.

**3.3 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen**

Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

3.3.1 Erweiterungen und Weiterentwicklungen

Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen

des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.

3.3.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen

Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,

die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,

die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder

ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.

Vorbehaltlich Ziffer 3.3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im Order Form definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten.

Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von Choco zu erbringenden Leistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.

3.3.3 Sonstige Änderungen

Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.

**4. Nutzungsrechte**

4.1 Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

**5. Pflichten des Lieferanten**

**5.1 Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen**

5.1.1 Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit

der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.

5.1.2 Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.

5.1.3 Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.

5.1.4 Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.

5.1.5 Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.

5.1.6 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.

5.1.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.

5.1.8 Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).

5.1.9 Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.

5.1.10 Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.

5.1.11 Sofern nicht ausdrücklich im Order Form abweichend vereinbart, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.

**5.2 Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen**

5.2.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.

5.2.2 Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.

5.2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.

**5.3 Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung**

5.3.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („**Inhalte**“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte in dem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten zum Zwecke des Betriebs der Software und der Erbringung der Dienste für den Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere berechtigt, die Daten des Lieferanten über die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Lieferanten für Forschungs-, Sicherheits-, Analyse- und Berichtszwecke sowie zur Entwicklung und Verbesserung ihrer Dienste zu erheben und zu nutzen. Choco behält alle Rechte an den daraus abgeleiteten aggregierten Informationen und kann diese während und nach der Laufzeit dieses Vertrages ohne Einschränkungen nach eigenem Ermessen nutzen (z.B. für die Verbreitung von Erkenntnissen und Berichten), soweit sie den Lieferanten, seine Kunden oder andere Personen nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte für die Zwecke dieses Vertrags an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.

5.3.2 Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.

5.3.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („**Verbotene Inhalte**“).

5.3.4 Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.

5.3.5 Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.

5.3.6 Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.

5.3.7 Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn

a. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;

b. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;

c. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;

d. Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;

e. der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;

f. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;

g. der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder

h. der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder

i. die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.

Choco soll dem Lieferanten die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem Lieferanten die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Choco entsperrt die Nutzung der Software durch den Lieferanten, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.

**5.4 Freistellung**

5.4.1 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.

5.4.2 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.

**6. Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung**

6.1 Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.2 Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.

6.3 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („**Bestellauswertung**“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („**errechneter Gesamtwarenwert**“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren,

dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („**tatsächlicher Gesamtwarenwert**“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.

6.4 Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.

6.5 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

6.6 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).

**7. Gewährleistung**

7.1 Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3 Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.

7.4 Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.

7.5 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.

7.6 Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

7.7 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels

durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.

7.8 Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8. 7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.

**8. Schadensersatz und Haftung**

8.1 Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.3 Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

8.4 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.

8.5 Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.

8.6 Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.7 Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.

8.8 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.

8.9 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.

8.10 Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.11 Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.

**9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung**

9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („**vertrauliche Informationen**“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.

9.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der

Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.

9.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.

9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.

9.6 Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.

9.7 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

**10. Datenschutz**

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter <https://legal.choco.com/de#avv> („**AVV**“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.

**11. Laufzeit und Kündigung**

11.1 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn.

11.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.

11.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

a. der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt; b. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;

c. der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder

d. der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.

11.4 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter <https://legal.choco.com/de#avv> abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.

**12. Änderungen dieses Vertrags und Vertragsübernahme**

Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.

**13. Schlussbestimmungen**

13.1 Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

13.2 Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

 

 

## Software-as-a-Service-AGB 

**Präambel**

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („**Software**“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben(“**Kunden**”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren. Den Kunden wird es ermöglicht, komfortabel und mit einer einheitlichen Oberfläche Bestellungen bei all ihren Lieferanten abzugeben und zu verwalten.

Der Lieferant möchte die Software nutzen, um die Bestellabwicklung für seine Kunden zu vereinfachen und sich neue Kunden erschließen zu können.

Die Software wird als Cloud-Lösung (Software as a Service; SaaS) betrieben und dem Lieferanten zur Nutzung bereitgestellt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren Choco und der Lieferant (jeweils einzeln eine „**Partei**“ und zusammen die „**Parteien**“) folgendes:

**1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge**

1.1 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („**SaaS-AGB**“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („**Order Form**“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „**Besonderen Bestimmungen**“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „**Vertrag**“).

1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:

Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv

Order Form

Anlagen zum Order Form

Besondere Bestimmungen

SaaS-AGB

**2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten**

2.1 Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.

2.2 Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“**Offline-Vertragsschluss**”) oder über das Internet (“**Online-Vertragsschluss**”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.

2.3 Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.

2.4 Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „Order Form anzeigen“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „Senden“-Button bestätigen kann. Bis zu einem Klick auf den „Senden“- Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „Zurück“-Pfeil klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.

2.5 Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („**Angebot**“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („**Eingangsbestätigung**“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.

2.6 Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („**Vertragsschluss**“).

2.7 Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://legal.choco.com/de#saas-agb abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.

2.8 Der Vertrag kann in deutscher Sprache geschlossen werden.

2.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

**3. Leistungen von Choco**

**3.1 Bereitstellung der Software**

3.1.1 Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.

3.1.2 Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.

3.1.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

3.1.4 Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.

3.1.5 Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte

Dokumentation wird nicht geschuldet.

3.1.6 Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.

3.1.7 Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3.1.8 Die Software kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz (die "KI") unterstützt werden. Der Lieferant bleibt Eigentümer des von ihm bereitgestellten Inputs und des von der KI auf der Grundlage des Inputs erzeugten Outputs, die beide Daten des Lieferanten (wie unten definiert) darstellen. Choco übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von der KI erzeugten Ergebnisse und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diese Ergebnisse aus. Soweit ein solcher vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar ist, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Agenten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1000 (eintausend Euro) beschränkt. Der von KI erzeugte Output ist möglicherweise nicht eindeutig auf den Lieferanten zurückzuführen und stellt nicht die Ansichten von Choco dar. Der Im Falle eines Konflikts zwischen diesem Abschnitt und dem Rest der Vereinbarung hat dieser Abschnitt Vorrang.

**3.2 Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen**

3.2.1 Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („**Produkte**“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („**Bestellungen**“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.

3.2.2. Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („**Produktverträge**“) abschließen.

3.2.3 Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.

3.2.4 Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.

3.2.5 Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.

**3.3 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen**

Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

3.3.1 Erweiterungen und Weiterentwicklungen

Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen

des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.

3.3.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen

Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,

die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,

die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder

ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.

Vorbehaltlich Ziffer 3.3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im Order Form definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten.

Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von Choco zu erbringenden Leistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.

3.3.3 Sonstige Änderungen

Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.

**4. Nutzungsrechte**

4.1 Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

**5. Pflichten des Lieferanten**

**5.1 Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen**

5.1.1 Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit

der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.

5.1.2 Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.

5.1.3 Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.

5.1.4 Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.

5.1.5 Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.

5.1.6 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.

5.1.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.

5.1.8 Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).

5.1.9 Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.

5.1.10 Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.

5.1.11 Sofern nicht ausdrücklich im Order Form abweichend vereinbart, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.

**5.2 Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen**

5.2.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.

5.2.2 Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.

5.2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.

**5.3 Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung**

5.3.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („**Inhalte**“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte in dem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten zum Zwecke des Betriebs der Software und der Erbringung der Dienste für den Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere berechtigt, die Daten des Lieferanten über die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Lieferanten für Forschungs-, Sicherheits-, Analyse- und Berichtszwecke sowie zur Entwicklung und Verbesserung ihrer Dienste zu erheben und zu nutzen. Choco behält alle Rechte an den daraus abgeleiteten aggregierten Informationen und kann diese während und nach der Laufzeit dieses Vertrages ohne Einschränkungen nach eigenem Ermessen nutzen (z.B. für die Verbreitung von Erkenntnissen und Berichten), soweit sie den Lieferanten, seine Kunden oder andere Personen nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte für die Zwecke dieses Vertrags an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.

5.3.2 Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.

5.3.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („**Verbotene Inhalte**“).

5.3.4 Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.

5.3.5 Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.

5.3.6 Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.

5.3.7 Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn

a. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;

b. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;

c. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;

d. Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;

e. der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;

f. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;

g. der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder

h. der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder

i. die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.

Choco soll dem Lieferanten die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem Lieferanten die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Choco entsperrt die Nutzung der Software durch den Lieferanten, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.

**5.4 Freistellung**

5.4.1 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.

5.4.2 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.

**6. Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung**

6.1 Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.2 Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.

6.3 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („**Bestellauswertung**“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („**errechneter Gesamtwarenwert**“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren,

dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („**tatsächlicher Gesamtwarenwert**“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.

6.4 Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.

6.5 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

6.6 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).

**7. Gewährleistung**

7.1 Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3 Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.

7.4 Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.

7.5 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.

7.6 Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

7.7 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels

durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.

7.8 Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8. 7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.

**8. Schadensersatz und Haftung**

8.1 Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.3 Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

8.4 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.

8.5 Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.

8.6 Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.7 Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.

8.8 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.

8.9 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.

8.10 Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.11 Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.

**9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung**

9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („**vertrauliche Informationen**“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.

9.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der

Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.

9.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.

9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.

9.6 Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.

9.7 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

**10. Datenschutz**

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://legal.choco.com/de#avv („**AVV**“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.

**11. Laufzeit und Kündigung**

11.1 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn.

11.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.

11.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

a. der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt; b. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;

c. der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder

d. der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.

11.4 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://legal.choco.com/de#avv abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.

**12. Änderungen dieses Vertrags und Vertragsübernahme**

Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.

**13. Schlussbestimmungen**

13.1 Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

13.2 Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

 

 

 

  ## Spezifische Dienstleistungsbedingungen

 

 

 

 

 

    Latest version Gültig ab 15 November 2024

  Gültig ab 5 Juli 2022

   

## Integrations-AGB

Gültig ab 24 Oktober 2025

 

 

 

**Integrations-AGB**

**1. Gegenstand der Integrations-AGB**

1.1 Gegenstand der Integrations-AGB ist die Herstellung einer technischen Infrastruktur für die digitale Übertragung von Informationen zwischen dem Cloud-Service und dem bestehenden Enterprise Resource Planning - System („**ERP“**) des Großhändlers („**Integration**“) bis zu ihrer Übergabe an den Großhändler. Nach Abnahme der Integration durch den Großhändler ist die Integration Bestandteil des Cloud-Service.

1.2 Integrationen, die vom oder im Namen des Großhändlers erstellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Integrations-AGB, und Choco übernimmt keine Verantwortung für derartige Integrationen.

1.3 Die Dienste des ERP-Anbieters des Großhändlers, auf die über die Integration zugegriffen wird, unterfallen allen nicht in dem Anwendungsbereich der Vereinbarung und unterliegen ausschließlich den vertraglichen Bestimmungen, die der Großhändler mit dem jeweiligen ERP-Anbieter vereinbart hat.

**2. Erbringung der Integrations-Dienstleistungen**

2.1 Die Parteien legen Umfang und Kanal der Integration auf Grundlage der von Choco unterstützten Standardinhalte, -kanäle und -dateiformate (wie in Anhang-1 beschrieben) einvernehmlich fest. Bei nachträglichen Ergänzungen oder Änderungen des vereinbarten Umfangs behält sich Choco das Recht vor, die Fristen anzupassen und zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen, wobei der zusätzliche Aufwand für die Umsetzung der Änderungen berücksichtigt wird.

2.2 Der Großhändlerstellt Choco einen eigenen technischen Ansprechpartner seines ERP-Anbieters zur Verfügung, der über ausreichende technische Kenntnisse und Kapazitäten verfügt, um mit Choco bei der Erbringung der Integrations-Dienstleistungen zusammenzuarbeiten.

2.3 Der Großhändler stellt Choco auf Anfrage alle Informationen, die Choco für die Erbringung der Integrations-Dienstleistungen benötigt, rechtzeitig zur Verfügung und sorgt dafür, dass sein ERP-Anbieter Choco diese zur Verfügung stellt, einschließlich Beispiel-Katalogdateien, Beispiel-Bestelldateien, API-Dokumente, Dokumentation zur Systemumgebung sowie mit Staging-Zugangsdaten und Zugriffsrechten auf sein ERP-System und die Testumgebung. Der Großhändler stellt sicher, dass Choco nur Zugriff und Berechtigungen auf die vereinbarten Übertragungsinhalte erhält und nicht auf andere Informationen, die für die Integration nicht erforderlich sind.

2.4 Kann der Großhändlerkeine Testumgebung zur Verfügung stellen, so wird er dem Kunden alternativ Informationen zur Verfügung stellen, mit denen Choco Integrationstests durchführen kann. Sofern die Lieferung der Testergebnisse nicht automatisiert ist, wird der Großhändler Choco die Testergebnisse zur Verfügung stellen. Der Großhändler stellt sicher, dass die bereitgestellte Testumgebung denselben technischen Parametern entspricht wie die Produktumgebung. Der Großhändler stellt Choco die (Test-)Zugangsdaten für die gewählte Authentifizierungsmethode zur Verfügung. Alle von Choco für die Integrations-Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Choco Erzeugnisse sowie Anleitungen zu deren Nutzung gelten als Vertrauliche Informationen von Choco und der Großhändler ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder die Anleitungen zur Nutzung zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

2.5 Der Großhändler informiert Choco rechtzeitig über anstehende Anpassungen seiner technischen Systeme, die sich auf die Funktionalität der Integrations-Dienstleistungen oder die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Choco auswirken können. Choco haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel bei der Übermittlung von Bestellungen, die auf nicht rechtzeitig mitgeteilte Aktualisierungen zurückzuführen sind.

**3. Abnahme**

3.1 Die Integration gilt als abgeschlossen und live, wenn die Kundennummer, die Bestellinformationen (d. h. die Liste der bestellten Produkte, deren Produkt-IDs und Mengen) und das voraussichtliche Lieferdatum der Bestellung in das ERP-System des Distributors übertragen wurden. Dies sind die wesentlichen Funktionen der Integration. Während der Implementierungsphase können die Parteien je nach den spezifischen Funktionen der Systeme des Distributors zusätzliche Komponenten identifizieren und bewerten, diese werden jedoch bei der Festlegung des Datums, an dem die Integration in Betrieb genommen wird und damit als erbracht gilt, nicht berücksichtigt.

3.2 Wenn diese Hauptfunktionalitäten bereit sind, wird Choco entweder (i) einen Live-Test in einer Besprechung mit dem Großhändler durchführen, bei dem der Großhändler die Integration abnimmt, wenn die Funktionalitäten funktionieren, oder (ii) die Integration beim Großhändler für Tests zur Verfügung stellen, deren Durchführung im Ermessen des Großhändlers liegt. Sollten die Hauptfunktionalitäten während des Live-Tests nicht wie erwartet funktionieren, wird Choco etwaige Mängel unverzüglich beheben und die Integration erneut zur Abnahme vorlegen.

3.3 Wird die Integration zur unabhängigen Prüfung durch des Großhändlers vorgelegt, hat der Großhändler eine Frist von einer (1) Woche ab dem Datum der Vorlage, um die Integration zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Sollten die Hauptfunktionalitäten nicht wie erwartet funktionieren, wird der Großhändler Choco unverzüglich schriftlich über diese Mängel informieren und Choco wird die Mängel unverzüglich beheben und die Integration erneut zur Abnahme vorlegen. Reagiert der Großhändler nicht innerhalb dieser Frist und werden keine wesentlichen Fehler oder Probleme gemeldet, so gilt die Integration nach Ablauf der Frist von einer (1) Woche als abgenommen.

3.4 Die Abnahme durch den Großhändler darf wegen unwesentlicher Fehler oder Mängel, die die Funktionalität der Integration nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht unbillig verweigert werden. Choco wird sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums in wirtschaftlich vertretbarer Weise bemühen, solche unwesentlichen Mängel nach der Abnahme zu beseitigen.

3.5 Für Mängel, die dem Großhändler bei der Abnahme bekannt waren, die er aber nicht angezeigt hat, für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung offensichtlich gewesen wären, oder für Mängel, die dem Großhändler aus anderen Gründen nicht bekannt waren, stehen dem Großhändler die in Ziffer 10 der DLV enthaltenen Gewährleistungsrechte nicht zu. Für Mängel, die nach der Abnahme auftreten und Choco angezeigt werden, gelten die in Ziffer 10 der DLV enthaltenen Gewährleistungsrechte.

**Anhang 1 - Integrations-Dienstleistungen**

  
Dieser Anhang beschreibt den Standardumfang der Integration, insbesondere die von Choco unterstützten Übertragungsinhalte, Übertragungskanäle, Dateiformate und technischen Verfahren. Großhändlerspezifische Anpassungen sind unter Umständen gegen Aufpreis möglich.

**A. Inhalt der Übertragung**

Über eine Integration können verschiedene Komponenten übertragen werden, z. B. Bestellungen, Produktkataloge, Preise, Auftragsbestätigungen, Bilder, Kundenlisten, Bestellleitfäden von Kunden, Bestellaktualisierungen und -änderungen. Der Standardumhang besteht aus dem Kundennummer, den Bestellinformationen (d. h. die Liste der bestellten Produkte, ihre Produkt-IDs und Mengen) und dem voraussichtlichen Lieferdatum der Bestellung. Die Parteien einigen sich in der technischen Koordinierungssitzung auf die Übertragungsinhalte. Nach einem solchen Treffen besteht gegebenenfalls die Option, den Umfang um weitere Komponenten zu erweitern, für die zusätzliche Gebühren anfallen.

**B. Datenübertragung**

Die Datenübertragung kann aus einem oder einer Kombination der folgenden technischen Kanäle bestehen:

**1. HTTP(s) API**

**2. (S)FTP-Server**

**a) Hosting durch Choco**

**b) Hosting durch den Anbieter oder einen Drittanbieter**

**3. Choco App für ein ERP-System (Connector)**

Weitere Einzelheiten zu den Übertragungskanälen finden Sie unten:

**1. HTTP(s) API**

Choco unterstützt die folgende Authentifizierung:

-Oauth 1.0 und 2.0

-Basic Auth

-Open ID

Alle anderen Arten der Authentifizierung (SAML, TLS, JWT,...) erfordern eine detaillierte technische Prüfung und können zusätzliche Gebühren verursachen. Choco behandelt alle Anmeldedaten streng vertraulich und verwendet sie nur für den Zweck der Integration.

Choco unterstützt alle gängigen Methoden (GET, POST, PUT, PATCH) mit einer Übermittlung von Bestellungen per POST und einem Abruf von Produktkatalogen per GET. Der Großhändler gewährleistet die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber keine Übertragung garantieren, wenn keine Endpunkte verfügbar sind.

**2. (S)FTP-Server**

**a) Hosting durch Choco**

Choco stellt einen (S)FTP (SSH)-Server zur Verfügung und teilt dem Großhändler Benutzernamen, Passwort, URL und Port mit. Der Großhändler erhält CRUD-Rechte für die betreffenden Ordner. Choco stellt separate (S)FTP-Server für den Test- und den Echtbetrieb zur Verfügung.

**b) Hosting durch den Großhändler**

Der Großhändler teilt Choco den Benutzernamen, das Passwort, die URL und den Port des (S)FTP-Servers mit. Der Großhändler stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber keine Übertragung garantieren, wenn keine Endpunkte verfügbar sind.

**3. Choco-App für ein ERP-System (Connector)**

Choco bietet eine systemseitige Integration für ausgewählte ERP-Systeme über eine App oder eine andere standardisierte Schnittstelle, wobei Choco eine Verbindung zwischen dem Cloud-Service und dem ERP des Großhändlers erstellt.

**C. Dateiformate**

Choco unterstützt mehrere Dateiformate für den Austausch: CSV, XML, JSON, TXT, Excel, EDI, X12. Falls es unklare oder fehlende Spezifikationen des Großhändlers gibt, stellt Choco Dateien in einem Standardformat (einschließlich Dokumentation) zur Verfügung.

**D. Technisches Verfahren**

**1. Bestellungen vom Cloud Service zum Anbieter**

Nach der Lieferung der Integration (Einsatz in der Produktionsumgebung) sendet Choco die Bestellungen in Echtzeit über einen der Übertragungskanäle an den Großhändler oder stellt sie auf einem (S)FTP-Server zur Verfügung. Der Großhändler importiert die Bestellungen in Echtzeit in sein eigenes ERP-System. Die Bestellungen folgen dem vorgeschriebenen Format, enthalten aber mindestens (sofern nicht ausdrücklich anders definiert):

-Bestellnummer (eindeutig)

-Produktnummern (wie vom Großhändler angegeben)

-Großhändlernummer

**2. Produktkataloge vom Anbieter zum Cloud Service**

Der Großhändler übermittelt Choco regelmäßig einen (vollständigen und aktuellen) Produktkatalog und/oder Order Guides seiner Kunden oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert sie in Echtzeit oder mindestens alle 24 Stunden (sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt). Das technische Verfahren für die Übermittlung anderer Komponenten wird von den Parteien vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bemühen sich beide Parteien in wirtschaftlich vertretbarem Umfang, alle Komponenten über die Integration in Echtzeit zu übermitteln.

 

 

*Aktualisiert am 8. April 2025, um den Begriff „Lieferant” durch „Großhändler” zu ersetzen.*

Integrations-AGB

Die Allgemeinen Geschäsbedingungen für die Erbringung von Integrations-Dienstleistungen („Integrations-AGB“) enthalten Regelungen zur Herstellung einer technischen Infrastruktur für die digitale Übertragung von Informationen zwischen dem Cloud-Service und dem bestehenden Enterprise Resource Planning - System („ERP“) des Großhändlers („Integration“). Bei den Integrations-AGB handelt es sich um Spezifische Dienstleistungsbedingungen im Sinne von Zifer 1.4 der DLV. Groß geschriebene Begrife, die in den Integrations-AGB nicht explizit definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarung zugewiesen wird.

1\. Gegenstand der Integrations-AGB

1.1 Gegenstand der Integrations-AGB ist die Entwicklung der Integration bis zu ihrer Übergabe an den Großhändler. Nach Abnahme der Integration durch den Großhändler ist die Integration Bestandteil des Cloud-Service.

1.2 Integrationen, die vom oder im Namen des Großhändlers erstellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Integrations-AGB, und Choco übernimmt keine Verantwortung für derartige Integrationen.

1.3 Die Dienste des ERP-Anbieters des Großhändlers, auf die über die Integration zugegrifen wird, unterfallen allen nicht in dem Anwendungsbereich der Vereinbarung und unterliegen ausschließlich den vertraglichen Bestimmungen, die der Großhändler mit dem jeweiligen ERP Anbieter vereinbart hat.

2\. Erbringung der Integrations-Dienstleistungen

2.1 Vereinbaren die Parteien in der Bestellung eine Mindestanzahl aktiver Kunden für den Start der Integrations-Dienstleistungen, so beginnt Choco mit der Erbringung der Integrations Dienstleistungen erst, wenn diese Mindestanzahl erreicht ist. Ein Kunde gilt als aktiver Kunde, wenn er bei dem betrefenden Großhändler in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens eine Bestellung über den Cloud-Service aufgegeben hat („Aktiver Kunde“). Wird die Mindestanzahl nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum des Inkratretens der Vereinbarung erreicht, ist jede Partei berechtigt, die Integrations-Dienstleistungen zu kündigen, es sei denn, Choco hat bereits mit der Erbringung der Integrations-Dienstleistungen begonnen.

2.2 Die Parteien legen Umfang und Kanal der Integration auf Grundlage der von Choco unterstützten Standardinhalte,-kanäle und -dateiformate (wie in Anhang-1 beschrieben) einvernehmlich fest. Bei nachträglichen Ergänzungen oder Änderungen des vereinbarten Umfangs behält sich Choco das Recht vor, die Fristen anzupassen und zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen, wobei der zusätzliche Aufwand für die Umsetzung der Änderungen berücksichtigt wird.

2.3 Der Großhändlerstellt Choco einen eigenen technischen Ansprechpartner seines ERP Anbieters zur Verfügung, der über ausreichende technische Kenntnisse und Kapazitäten verfügt, um mit Choco bei der Erbringung der Integrations-Dienstleistungen zusammenzuarbeiten.

2.4 Der Großhändler stellt Choco auf Anfrage alle Informationen, die Choco für die Erbringung der Integrations-Dienstleistungen benötigt, rechtzeitig zur Verfügung und sorgt dafür, dass sein ERP-Anbieter Choco diese zur Verfügung stellt, einschließlich Beispiel-Katalogdateien, Beispiel-Bestelldateien, API-Dokumente, Dokumentation zur Systemumgebung sowie mit Staging-Zugangsdaten und Zugrifsrechten auf sein ERP-System und die Testumgebung. Der Großhändler stellt sicher, dass Choco nur Zugrif und Berechtigungen auf die vereinbarten Übertragungsinhalte erhält und nicht auf andere Informationen, die für die Integration nicht erforderlich sind.

2.5 Kann der Großhändlerkeine Testumgebung zur Verfügung stellen, so wird er dem Kunden alternativ Informationen zur Verfügung stellen, mit denen Choco Integrationstests durchführen kann. Sofern die Lieferung der Testergebnisse nicht automatisiert ist, wird der Großhändler Choco die Testergebnisse zur Verfügung stellen. Der Großhändler stellt sicher, dass die bereitgestellte Testumgebung denselben technischen Parametern entspricht wie die Produktumgebung. Der Großhändler stellt Choco die (Test-)Zugangsdaten für die gewählte Authentifizierungsmethode zur Verfügung. Alle von Choco für die Integrations Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Choco Erzeugnisse sowie Anleitungen zu deren Nutzung gelten als Vertrauliche Informationen von Choco und der Großhändler ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder die Anleitungen zur Nutzung zu bearbeiten, zu verbreiten oder öfentlich zugänglich zu machen.

2.6 Der Großhändler informiert Choco rechtzeitig über anstehende Anpassungen seiner technischen Systeme, die sich auf die Funktionalität der Integrations-Dienstleistungen oder die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Choco auswirken können. Choco haet nicht für Verzögerungen oder Mängel bei der Übermittlung von Bestellungen, die auf nicht rechtzeitig mitgeteilte Aktualisierungen zurückzuführen sind.

3\. Abnahme

3.1 Die Integration gilt als abgeschlossen, wenn die Kundennummer, die Bestellinformationen (d. h. die Liste der bestellten Produkte, ihre Produkt-IDs und Mengen) und das voraussichtliche Lieferdatum der Bestellung in das ERP-System des Großhändlers übertragen wurden. Dies ist die abschließende Liste der Haupunktionen der Integration. Während die Parteien während der Implementierungsphase je nach den spezifischen Funktionen der Systeme des Großhändlers zusätzliche Komponenten identifizieren und bewerten können, werden diese bei der Festlegung des Datums, an dem die Integration abgeschlossen ist, nicht berücksichtigt.

3.2 Wenn diese Haupunktionalitäten bereit sind, wird Choco entweder (i) einen Live-Test in einer Besprechung mit dem Kunden durchführen, bei dem der Großhändler die Integration abnimmt, wenn die Funktionalitäten funktionieren, oder (ii) die Integration dem Kunden für Tests zur Verfügung stellen, deren Durchführung im Ermessen des Kunden liegt. Sollten die Haupunktionalitäten während des Live-Tests nicht wie erwartet funktionieren, wird Choco etwaige Mängel unverzüglich beheben und die Integration erneut zur Abnahme vorlegen.

3.3 Wird die Integration zur unabhängigen Prüfung durch den Kunden vorgelegt, hat der Kunde eine Frist von einer (1) Woche ab dem Datum der Vorlage, um die Integration zu prüfen und schrilich abzunehmen. Sollten die Haupunktionalitäten nicht wie erwartet funktionieren, wird der Großhändler Choco unverzüglich schrilich über diese Mängel informieren und Choco wird die Mängel unverzüglich beheben und die Integration erneut zur Abnahme vorlegen. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist und werden keine wesentlichen Fehler oder Probleme gemeldet, so gilt die Integration nach Ablauf der Frist von einer (1) Woche als abgenommen.

3.4 Die Abnahme durch den Großhändler darf wegen unwesentlicher Fehler oder Mängel, die die Funktionalität der Integration nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht unbillig verweigert werden. Choco wird sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums in wirtschalich vertretbarer Weise bemühen, solche unwesentlichen Mängel nach der Abnahme zu beseitigen.

3.5 Für Mängel, die dem Großhändler bei der Abnahme bekannt waren, die er aber nicht angezeigt hat, für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung ofensichtlich gewesen wären, oder für Mängel, die dem Großhändler aus anderen Gründen nicht bekannt waren, stehen dem Großhändler die in Zifer 10 der DLV enthaltenen Gewährleistungsrechte nicht zu. Für Mängel, die nach der Abnahme aureten und Choco angezeigt werden, gelten die in Zifer 10 der DLV enthaltenen Gewährleistungsrechte.

Anhang 1 - Integrations-Dienstleistungen

Dieser Anhang beschreibt den Standardumfang der Integration, insbesondere die von Choco unterstützten Übertragungsinhalte, Übertragungskanäle, Dateiformate und technischen Verfahren. Großhändlerspezifische Anpassungen sind unter Umständen gegen Aufpreis möglich.

A. Inhalt der Übertragung

Über eine Integration können verschiedene Komponenten übertragen werden, z. B. Bestellungen, Produktkataloge, Preise, Auragsbestätigungen, Bilder, Kundenlisten, Bestellleiäden von Kunden, Bestellaktualisierungen und -änderungen. Der Standardumhang besteht aus dem Kundennummer, den Bestellinformationen (d. h. die Liste der bestellten Produkte, ihre Produkt-IDs und Mengen) und dem voraussichtlichen Lieferdatum der Bestellung. Die Parteien einigen sich in der technischen Koordinierungssitzung auf die Übertragungsinhalte. Nach einem solchen refen besteht gegebenenfalls die Option, den Umfang um weitere Komponenten zu erweitern, für die zusätzliche Gebühren anfallen.

B. Datenübertragung

Die Datenübertragung kann aus einem oder einer Kombination der folgenden technischen Kanäle bestehen:

1\. HTTP(s) API

2\. (S)FTP-Server

a) Hosting durch Choco

b) Hosting durch den Anbieter oder einen Drittanbieter

3\. Choco App für ein ERP-System (Connector)

Weitere Einzelheiten zu den Übertragungskanälen finden Sie unten:

1\. HTTP(s) API

Choco unterstützt die folgende Authentifizierung:

-Oauth 1.0 und 2.0

-Basic Auth

-Open ID

Alle anderen Arten der Authentifizierung (SAML, TLS, JWT,...) erfordern eine detaillierte technische Prüfung und können zusätzliche Gebühren verursachen. Choco behandelt alle Anmeldedaten streng vertraulich und verwendet sie nur für den Zweck der Integration.

Choco unterstützt alle gängigen Methoden (GET, POST, PUT, PATCH) mit einer Übermittlung von Bestellungen per POST und einem Abruf von Produktkatalogen per GET. Der Großhändler gewährleistet die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit. Choco wird fehlerhae Übertragungen wiederholen, kann aber keine Übertragung garantieren, wenn keine Endpunkte verfügbar sind.

2\. (S)FTP-Server

a) Hosting durch Choco

Choco stellt einen (S)FTP (SSH)-Server zur Verfügung und teilt dem Großhändler Benutzernamen, Passwort, URL und Port mit. Der Großhändler erhält CRUD-Rechte für die betrefenden Ordner. Choco stellt separate (S)FTP-Server für den Test- und den Echtbetrieb zur Verfügung.

b) Hosting durch den Großhändler

Der Großhändler teilt Choco den Benutzernamen, das Passwort, die URL und den Port des (S)FTP-Servers mit. Der Großhändler stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhae Übertragungen wiederholen, kann aber keine Übertragung garantieren, wenn keine Endpunkte verfügbar sind.

3\. Choco-App für ein ERP-System (Connector)

Choco bietet eine systemseitige Integration für ausgewählte ERP-Systeme über eine App oder eine andere standardisierte Schnittstelle, wobei Choco eine Verbindung zwischen dem Cloud Service und dem ERP des Großhändlers erstellt.

C. Dateiformate

Choco unterstützt mehrere Dateiformate für den Austausch: CSV, XML, JSON, TXT, Excel, EDI, X12. Falls es unklare oder fehlende Spezifikationen des Großhändlers gibt, stellt Choco Dateien in einem Standardformat (einschließlich Dokumentation) zur Verfügung.

D.Technisches Verfahren

1\. Bestellungen vom Cloud Service zum Anbieter

Nach der Lieferung der Integration (Einsatz in der Produktionsumgebung) sendet Choco die Bestellungen in Echtzeit über einen der Übertragungskanäle an den Großhändler oder stellt sie auf einem (S)FTP-Server zur Verfügung. Der Großhändler importiert die Bestellungen in Echtzeit in sein eigenes ERP-System. Die Bestellungen folgen dem vorgeschriebenen Format, enthalten aber mindestens (sofern nicht ausdrücklich anders definiert):

-Bestellnummer (eindeutig)

-Produktnummern (wie vom Großhändler angegeben)

-Großhändlernummer

2\. Produktkataloge vom Anbieter zum Cloud Service

Der Großhändler übermittelt Choco regelmäßig einen (vollständigen und aktuellen) Produktkatalog und/oder Order Guides seiner Kunden oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert sie in Echtzeit oder mindestens alle 24 Stunden (sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt). Das technische Verfahren für die Übermittlung anderer Komponenten wird von den Parteien vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bemühen sich beide Parteien in wirtschalich vertretbarem Umfang, alle Komponenten über die Integration in Echtzeit zu übermitteln.

 

 

## **Integrations-AGB** 

**Präambel**

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („**Software**“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“**Kunden**”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.

Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („**Order Form**“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („**SaaS-AGB**“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Integrations-AGB einschließlich Anlagen („**Integrations AGB**“) näher bezeichneten Integrationsleistungen vornehmen zu lassen.

**1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge**

1.1 Sofern in diesen Integrations-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen Integrations-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS AGB zugewiesen wird.

1.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Integrations-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen Integrations-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.

1.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Integrations-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.

1.4 Soweit für die Leistungserbringung unter diesen Integrations-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

2\. Gegenstand der Integrations-AGB

2.1 Gegenstand dieser Integrations-AGB ist die Durchführung der in Anlage 1 näher bezeichneten Integrationsleistungen („Integrationsleistungen“) durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.

2.2 Folgende Leistungen sind kein Gegenstand dieser Integrations-AGB:

a) der Betrieb der Software durch Choco und die Nutzung der Software durch den Lieferanten, sowie

b) die im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen erfolgende Übermittlung von Informationen und Daten zwischen den Parteien über die technische Infrastruktur, die Choco für den Lieferanten im Rahmen der Durchführung der Integrationsleistungen erstellt.

Diese Leistungen richten sich ausschließlich nach den SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen.

3\. Pflichten von Choco

3.1 Choco erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Integrationsleistungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Integrations-AGB.

3.2 Vereinbaren die Parteien eine Mindestanzahl an Nutzern für den Start der Integration, ist Choco erst dann verpflichtet, die Integrationsleistungen zu erbringen, wenn die vereinbarte Mindestanzahl an aktiven Kunden des Lieferanten erreicht ist. Ein Kunde gilt dann als aktiv, wenn er im betreffenden Kalendermonat mindestens eine Bestellung bei dem Lieferanten über die Software getätigt hat. Wird die Mindestanzahl nicht innerhalb von zwölf Monaten erreicht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag über die Erbringung der Integrationsleistungen fristlos zu kündigen, soweit Choco nicht bereits mit der Erbringung der Integrationsleistungen begonnen hat.

3.3 Choco stellt dem Lieferanten eine Dokumentation der Integrationsleistungen sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.

4\. Nutzungsrechte

4.1 Mit der Erbringung der Integrationsleistungen räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Integrationsleistungen vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Integrationsleistungen durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Integrationsleistungen, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software, der Integrationsleistungen oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

5\. Pflichten des Lieferanten

5.1 Der Lieferant erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.

5.2 Der Lieferant stellt Choco auf Anforderung alle für die Integration erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere alle notwendigen Dokumentationen der Systemumgebung sowie ggf. erforderliche Zugänge und Zugriffsrechte.

5.3 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt („Produktkatalog“).

5.4 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich die Ordersätze sämtlicher Kundenstämme sowie die Kundennummern und Bestelllisten oder wahlweise die Bestellhistorie der letzten 200 Tage derjenigen Kunden, die über die Software beim Lieferanten Bestellungen platzieren, zur Verfügung.

5.5 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig über bevorstehende Anpassungen seiner technischen Systeme informieren, die einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Integrationsleistungen oder die Erfüllung der Pflichten von Choco aus dem Vertrag (einschließlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software auf Grundlage der SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen) haben können.

6\. Vergütung

Die für die Integrationsleistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.

7\. Abnahme

7.1 Die nach diesen Integrations-AGB durch Choco zu erbringenden Integrationsleistungen sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Lieferanten abzunehmen.

7.2 Choco wird dem Lieferanten die Integrationsleistungen zur Abnahme bereitstellen und den Lieferanten über diese Bereitstellung informieren.

7.3 Der Lieferant prüft die Integrationsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll. Etwaige Mängel wird der Lieferant Choco umgehend mitteilen.

7.4 Der Lieferant erklärt die Abnahme schriftlich oder in Textform, wenn die Integrationsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme durch den Lieferanten nicht verweigert werden. Choco wird solche unwesentlichen Mängel nach Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist beheben, soweit der Lieferant sie Choco während der Prüfung der Vertragsgemäßheit und vor Abnahme mitgeteilt hat.

7.5 Meldet der Lieferant innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung der Integrationsleistungen zur Abnahme keine mehr als unwesentlichen Mängel oder nimmt er die Integrationsleistungen in Produktivbetrieb, gelten die Integrationsleistungen als abgenommen.

7.6 Für Mängel, die dem Lieferanten bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Lieferanten nicht bekannt wurden oder die vom Lieferanten nicht gemeldet wurden, stehen dem Lieferanten die Rechte, wie sie zu Mängeln in Ziffer 8 geregelt sind, nicht zu.

8\. Gewährleistung

8.1 Choco leistet Gewähr für Mängel der Integrationsleistungen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.2 Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Integrationsleistung die in Anlage 1 abschließend angegebenen Funktionen und Spezifikationen nicht erfüllt oder diese Funktionen fehlerhafte Ergebnisse liefern, sodass die Nutzung der Integrationsleistung unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.

8.3 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform anzeigen. Er wird den Mangel detailliert beschreiben und alle ihm vorliegenden Informationen beifügen, die erforderlich oder nützlich sind, damit Choco den Mangel analysieren, reproduzieren und beheben kann.

8.4 Stellt sich heraus, dass ein vom Lieferanten gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Integrationsleistung zurückzuführen ist, ist Choco berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Lieferanten zu berechnen, soweit zwischen den Parteien ein Stundensatz für aufwandsabhängige Leistungen vereinbart ist.

8.5 Sind die von Choco zu erbringenden Integrationsleistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang der Mängelanzeige des Lieferanten die Integrationsleistungen nach Wahl von Choco nachbessern oder erneut erbringen. Die Mangelbeseitigung durch Choco kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Lieferanten oder durch die Bereitstellung eines Workarounds erfolgen.

8.6 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Integrationsleistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Die gesetzte Frist muss mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglichen. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden Gebühren beschränkt.

8.7 Ist Choco auch innerhalb einer weiteren angemessen gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht zur Kündigung ist auf den mangelhaften Teil der Integrationsleistungen beschränkt. Eine Kündigung der gesamten Integrationsleistungen ist nur zulässig, soweit der Lieferant an den verbliebenen Integrationsleistungen kein Interesse mehr hat.

8.8 Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lieferanten ist entbehrlich, wenn diese dem Lieferanten nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Choco die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

8.9 Neben Minderung oder Kündigung nach vorstehenden Ziffern 8.6 und 8.7 kann der Lieferant Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (unter Berücksichtigung der in den SaaS-AGB vereinbarten Haftungsbeschränkung) verlangen.

8.10 Ein Selbstvornahmerecht besteht nur insoweit, wie es dem Lieferanten im Rahmen der gewährten Zugriffsrechte möglich ist. Ein Anspruch auf Einräumung von weitergehenden Zugriffsrechten besteht nicht.

8.11 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8.12 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9\. Rechtsmängel, Rechte Dritter

9.1 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Lieferanten die für die vertragliche Verwendung der Integrationsleistungen erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

9.2 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Lieferanten wegen der Nutzung der Integrationsleistungen geltend, wird der Lieferant Choco darüber unverzüglich informieren und Choco soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lieferant Choco jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lieferant Choco sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

9.3 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Choco nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Choco

von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder

die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder

die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder

einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.4 Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8.1 bis 8.12 bei Rechtsmängeln entsprechend. Anlage 1 – Integrationsleistungen

**A. Übertragungsinhalte**

Durch die Integrationsleistungen erstellt Choco für den Lieferanten eine technische Infrastruktur, um Bestellungen der eigenen Kunden direkt digital in sein Bestellsystem zu übertragen und diese ebenfalls elektronisch zu bestätigen. Zudem besteht auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur die Möglichkeit, Gesamt- sowie kundenspezifische Produktkataloge an Choco zu übertragen. Somit kann zwischen folgenden Übertragungsinhalten, deren Übertragung auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur erfolgt, unterschieden werden:

1\. Bestellungen von Choco an den Lieferanten

2\. Produktkataloge vom Lieferanten an Choco

3\. Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco

Generell sind die Komponenten 1. ,2. und 3. unabhängig voneinander nutzbar, wobei eine Kombination aus 1. und 2. empfohlen wird. Nach technischer Absprache besteht die Möglichkeit, durch zusätzliche Integrationsleistungen die Übertragung weiterer Inhalte (z.B. Lieferanten- und Rechnungsdaten) ebenfalls zu ermöglichen.

Der Lieferant stellt Choco die für die Integrationsleistungen erforderliche schriftliche technische Dokumentation der betroffenen Systeme und Schnittstellen zur Verfügung.

B. Datenübertragung und Dateiformate

Die Datenübertragung kann aus einer beliebigen Kombination der folgenden technischen Kanäle bestehen:

1\. **HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)**

2\. **E-Mail**

3\. **(S)FTP Server**

a) Hosting durch Choco

b) Hosting durch den Lieferanten oder einen Drittanbieter

4\. **Choco App für ein ERP System**

Die Dateiformate für den Austausch (EDI, JSON, XML, CSV,...) werden vom Lieferanten vorgegeben und Choco passt sich, vorausgesetzt der technischen Machbarkeit, an die Vorgabe an. Bei unklarer oder fehlender Vorgabe durch den Lieferanten, stellt Choco Dateien in einem Standardformat inkl. Dokumentation zur Verfügung.

Zu den Übertragungskanälen Genaueres im Folgenden:

1\. **HTTP(s) API**

Choco unterstützt folgende Authentifizierung:

Oauth 1.0 und 2.0

Basic Auth

Open ID

Alle weiteren Arten der Authentifizierung (SAML, TLS, JWT,...) bedürfen detaillierter technischer Überprüfung.

Choco wird alle Zugangsdaten streng vertraulich behandeln und diese nur zum Zwecke der Integration nutzen.

Choco unterstützt alle gängigen Methoden (GET, POST, PUT, PATCH) wobei eine Übertragung von Bestellungen per POST und ein Abruf von Produktkatalogen per GET erfolgt. Lieferantenspezifische Anpassungen sind möglich. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.

2\. E-Mail

Choco unterstützt den Versand angepasster Dateien per E-Mail - diese sind eine Erweiterung zu den bestehenden Bestellemails von Choco.

3\. (S)FTP-Server

a) Hosting durch Choco

Choco stellt einen (S)FTP (SSH)-Server zur Verfügung und stellt dem Lieferanten Nutzername, Passwort, URL und Port bereit. Der Lieferant erhält CRUD Rechte für die betreffenden Ordner. Choco wird getrennte (S)FTP Server für Test- und Livebetrieb zur Verfügung stellen.

b) Hosting durch den Lieferanten

Der Lieferant stellt Choco Nutzername, Passwort, URL und Port des (S)FTP Servers zur Verfügung. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.

4\. Choco-App für ein ERP-System

Choco stellt für ausgewählte ERP-Systeme eine systemseitige Integration durch eine App oder eine weitere standardisierte Schnittstelle bereit. Hierbei richten sich die technischen und rechtlichen Details nach den in der jeweiligen App hinterlegten Nutzungsbedingungen.

C. Technischer Ablauf

1\. Bestellungen von Choco an den Lieferanten

Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet Choco über eine der Übertragungstechnologien die Bestellungen in Echtzeit an den Lieferanten, oder stellt diese auf einem (S)FTP Server zur Verfügung. Der Lieferant importiert die Bestellungen zeitnah (min. innerhalb von 24h) in das eigene Warenwirtschaftssystem. Die Bestellungen folgen dem vorgegebenen Format, enthalten aber mindestens (wenn nicht explizit anders definiert):

Bestellnummer (unique)

Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)

Lieferantennummer

2\. Produktkataloge vom Lieferanten an Choco

Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet der Lieferant regelmäßig einen (Gesamt- )Produktkatalog und/oder kundenspezifische Produktkataloge an Choco oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert diese in Echtzeit oder mindestens alle 24h (wenn nicht explizit anders definiert) und stellt den betreffenden Lieferanten eine neue Version zur Verfügung. Produktkataloge oder Produktlisten enthalten mindestens:

Produktnummer

Produktname

Produkteinheit

Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)

Produktkategorie

Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts

Listenpreis des Produkts

3\. Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco

Der Lieferant sendet als Verarbeitungsbestätigung ein Dokument über eine gewählte Übertragungstechnologie an Choco. Choco verarbeitet diese zeitnah (min. innerhalb von 2h) und informiert den bestellenden Nutzer über die Bestätigung.

D. Mitwirkungsleistungen des Lieferanten

1\. Vorbereitung zur Inbetriebname

Der Lieferant stellt Choco einen eindeutigen technischen Ansprechpartner zur Implementierung einer Integration zur Verfügung.

In Vorbereitung auf eine Implementierung stellt der Lieferant Beispieldateien oder eine eindeutige Dokumentation englischer oder deutscher Sprache der in Anlage 1 (A) genannten Inhalte zur Verfügung.

Desweiteren stellt der Lieferant Choco (Test-)Zugangsdaten der gewählten Authentifizierungmethode zur Verfügung. Sofern der Lieferant keine Testumgebung zur Verfügung stellen kann, stellt er alternativ Kundendaten zur Verfügung, mit denen Choco Tests der Integration durchführen kann. Sofern nicht automatisiert, stellt der Lieferant Choco die Ergebnisse der Tests zur Verfügung.

Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Testumgebung den gleichen technischen

Parametern wie die Live-Umgebung entspricht.

2\. Inbetriebnahme

Choco und der Lieferant bestimmen eine gemeinsame Uhrzeit zur Inbetriebnahme der Integration. Die Inbetriebnahme kann optional auch phasenweise erfolgen (z.B. anhand bestimmter Kundengruppen).

Zur Inbetriebnahme stellt der Lieferant Choco Zugangsdaten zu seiner Live-Umgebung zur Verfügung.

 

 

 

  ## White-Label-AGB

Gültig ab 1 Oktober 2025

 

 

 

*Aktualisiert am 8 April 2025, um den Begriff „Lieferant” durch „Großhändler” zu ersetzen.*

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für “White-Label” Dienstleistungen („**White-Label-AGB**“) enthalten Regelungen für den Betrieb der Choco eCommerce App unter der Firma und dem Firmenlogo des Großhändlers („**WL-App**“), die Lizenzierung der WL-App an die Kunden des Großhändlers sowie den Betrieb und die Wartung der WL-App. Bei den White-Label-AGB handelt es sich um Spezifische Dienstleistungsbedingungen im Sinne von Ziffer 1.4 der DLV. Groß geschriebene Begriffe, die in den White-Label-AGB nicht explizit definiert werden, haben die Bedeutung, die Ihnen in der Vereinbarung zugewiesen wurde.

**1. Lizenzgewährung.** Choco räumt dem Großhändler hiermit das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die WL-App vertragsgemäß zu nutzen und die WL-App während der Vertragslaufzeit an die Kunden des Großhändler weiter zu lizenzieren, damit diese die WL-App für die Aufgabe von Bestellungen bei dem Großhändler und für die Kommunikation mit dem Großhändler nutzen können. Das vorstehend bezeichnete Recht zur Unterlizenzierung steht unter dem Vorbehalt der Akzeptanz und Einhaltung der Choco-AGB (wie in Ziffer 6 der White-Label-AGB definiert). Die WL-App darf nicht im Namen oder zugunsten eines Dritten außer dem Großhändlererwendet werden.  
  
**2. Firmierung der WL-App.** Choco wird die WL-App mit der vom Großhändler zur Verfügung gestellten Firmierung (z.B. Name der Firma und/oder Firmenlogo) versehen. Der Großhändler ist damit einverstanden, dass die Firmierung der WL-App den Zusatz „Powered by Choco“ oder einen vergleichbaren Zusatz in deutscher Sprache enthält. Der Großhändler versichert, dass er über alle im Zusammenhang mit der Verwendung seiner Firmierung erforderlichen Schutzrechte (wie z.B. Namens- und/oder Markenrechte) verfügt und dass die Verwendung seiner Firmierung im Zusammenhang mit der WL-App keine Schutzrechte Dritter verletzt.  
  
**3. Hosting und Support.** Die WL-App wird von Choco betrieben, gehostet und gewartet. Der Kundensupport für die Kunden des Großhändlers wird von Choco gemäß den Standard-Supportrichtlinien von Choco bereitgestellt.  
  
**4. Einreichung in App Stores.** Die WL-App wird unter dem Entwicklerkonto des Großhändlers in den App-Stores für Mobilgeräte eingereicht. Der Großhändler ist dafür verantwortlich, sein Entwicklerkonto in gutem Zustand zu halten und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Großhändler gewährt Choco Administratorzugriff auf sein Entwicklerkonto, um die WL-App zur Aufnahme in die jeweiligen App-Stores einzureichen und die WL-App zu pflegen.  
  
**5. Vermarktung.** Der Großhändler darf die WL-App medial vermarkten und bewerben. Der Großhändler darf sich jedoch nicht als Eigentümer an der WL-App ausgeben.   
  
**6. Nutzung durch Kunden.** Die Kunden des Großhändlers dürfen die WL-App nicht unterlizenzieren oder vertreiben. Die Nutzung der WL-App durch die Kunden unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der App von Choco (gemeinsam „**Choco-AGB**“). Die WL-App wird den Kunden des Großhändlers und den einzelnen Endnutzern, die MitarbeiterInnen von Kunden sind, auf einer reinen „as is“-Basis und kostenlos zur Verfügung gestellt (d. h. der Großhändler darf seinen Kunden die Nutzung der WL-App nicht gesondert in Rechnung stellen). Der Großhändler bleibt gegenüber Choco für die Nutzung der WL-App durch alle seine Kunden und deren Endnutzer (ob autorisiert oder nicht) gemäß den Choco-AGB sowie für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich und haftbar. Choco behält sich das Recht vor, den Zugang der Kunden des Großhändlers zur WL-App im Falle eines Verstoßes gegen die Choco-AGB auszusetzen.  
  
**7. Funktionalität der WL-App.** Die WL-App ermöglicht es den Kunden des Großhändlers, mit dem Großhändler zu kommunizieren und Bestellungen beim Großhändler aufzugeben. Choco kann der WL-App nach eigenem Ermessen zusätzliche Funktionen hinzufügen, geht diesbezüglich jedoch keinerlei Verpflichtung ein und gibt auch keine entsprechenden Zusicherungen ab. Der Großhändler ist sich darüber bewusst, dass nicht alle in der Choco-App verfügbaren Funktionen notwendigerweise auch in der WL-App verfügbar sein werden und dass Choco nicht verpflichtet ist, die WL-App mit Funktionen auszustatten, die über die im ersten Satz dieser Ziffer 7 beschriebenen Funktionen hinausgehen.   
  
**8. Gebühren.** Die Gebühren für die Bereitstellung der WL-App werden in der von den Parteien zu unterzeichnenden Bestellung oder an anderer Stelle schriftlich vereinbart.   
  
**9. Nutzung durch den LGroßhändler.** Die Regelungen für die Nutzung der WL-App durch den Großhändler und seine Autorisierten Benutzer ergeben sich in erster Linie aus der DLV.   
  
**10. Haftungsbeschränkung.** Die Gewährleistungen von Choco in Bezug auf die Nutzung der WL-App durch die Kunden des Großhändlers sowie Choco’s etwaige Haftung, die sich aus der Nutzung der WL-App durch die Kunden des Großhändlers ergibt, ergeben sich sind ausschließlich aus den Choco-Endnutzer-Bedingungen und den darin vorgesehenen Beschränkungen. Insbesondere ist sich der Großhändler bewusst, dass die WL-App den Kunden des Großhändlers ohne jegliche Gewährleistung sowie auf einer „wie besehen“- und „wie verfügbar“-Basis zur Verfügung gestellt wird. Für etwaige Ansprüche von Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der WL-App, die gegenüber dem Großhändler geltend gemacht werden, haftet ausschließlich der Großhändler.   
  
**11. Geistiges Eigentum.** Der Großhändler ist sich bewusst, dass Choco und/oder seine Lizenzgeber Inhaber sämtlicher geistiger Eigentumsrechte an der WL-App und allen davon abgeleiteten Werken und/oder Rechten sind oder anderweitig über diese verfügen dürfen. Der Großhändler hat und/oder erwirbt keine Rechte an der WL-App, mit Ausnahme der in diesen White-Label-AGB ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte.  
  
**12. Freistellung.** Der Großhändler wird Choco, seine Lizenzgeber, Dienstleister und deren jeweilige verbundene Unternehmen, Organe, leitende Angestellte, Vertreter und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen, Klagen oder Forderungen Dritter freistellen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den folgenden Ansprüchen ergeben: (i) Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verletzung oder einem Verstoß gegen ein Urheberrecht, eine Marke, ein Geschäftsgeheimnis oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung im Zusammenhang mit der Firmierung der WL-App; (ii) Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit fahrlässigen Handlungen und/oder Unterlassungen des Großhändlers oder seiner Kunden und ihrer Benutzer beim Betrieb der WL-App sowie der Verletzung der in den White-Label-AGB enthaltenen Verpflichtungen, Zusicherungen und/oder Gewährleistungen des Großhändlers.  
  
**13. Verschiedenes.** Sofern in diesen White-Label-AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, umfassen alle Verweise in der Vereinbarung auf den Cloud-Service die WL-App.

 

 

    Latest version Gültig ab 5 Juli 2022

   

## Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Gültig ab 7 Mai 2024

 

 

 

*Aktualisiert am 8 April 2025, um den Begriff „Lieferant” durch „Großhändler” zu ersetzen.*

Präambel

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) regelt die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Großhändler (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser AVV bedeutet "Datenschutzgesetze" alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in allen relevanten Rechtsordnungen, die sich auf die Verwendung oder Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, einschließlich: (i) EU-Verordnung 2016/679 (nachfolgend "DSGVO"), ii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die die DSGVO ratifizieren, umsetzen, annehmen, ergänzen oder ersetzen, iii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG (in der durch 2009/136/EG geänderten Fassung) erlassen wurden; und (vi) in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (nachfolgend "TTDSG"), und zwar jeweils in der aktualisierten, geänderten oder ersetzten Fassung, und die Begriffe "betroffene Person", "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "Auftragsverarbeiter", "gemeinsam Verantwortliche" und "Verantwortlicher" haben die in der DSGVO festgelegte Bedeutung.

**1. Gegenstand und Umfang der Beauftragung**

1.1 Choco verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Großhändler direkt oder indirekt für die Erbringung der Dienste zur Verfügung gestellt hat, ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Großhändlers, es sei denn, das geltende Recht schreibt etwas anderes vor. In einem solchen Fall wird Choco den Großhändler vor der Verarbeitung auf diese gesetzlichen Anforderungen hinweisen, es sei denn, das einschlägige Recht verbietet einen solchen Hinweis.

1.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Großhändlers ist in Anlage 1 zu dieser AVV spezifiziert.

1.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.

1.4 Der Großhändler garantiert und sichert zu, dass er die erforderlichen Informationshinweise bereitstellt und die erforderlichen Einwilligungen gemäß den Datenschutzgesetzen einholt, um Choco personenbezogene Daten rechtmäßig zur Verfügung zu stellen und Choco in die Lage zu versetzen, personenbezogene Daten rechtmäßig zu sammeln, zu verarbeiten und weiterzugeben, um die Dienstleistungen zu erbringen oder wie anderweitig vom Großhändler angewiesen. Insbesondere muss der Großhändler die erforderlichen Mitteilungen machen und die erforderlichen Einwilligungen gemäß den Datenschutzgesetzen einholen, um es Choco zu ermöglichen, Tracking-Technologien auf den Geräten der betroffenen Personen einzusetzen und Daten von diesen Geräten zu sammeln und zu verarbeiten, um die Dienste bereitzustellen.

1.5 Der Großhändler ist dafür verantwortlich, dass seine Anweisungen den geltenden Gesetzen entsprechen. Wenn Choco der Ansicht ist, dass eine Anweisung des Großhändlers gegen Datenschutzgesetze verstößt, wird Choco den Großhändler schriftlich darüber informieren. Choco haftet jedoch nicht für Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten ergeben, die gemäß den Anweisungen des Großhändlers durchgeführt werden.

**2. Anforderungen an das Personal**

2.1 Choco stellt sicher, dass alle Personen, die durch Choco zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigt sind, entweder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

**3. Sicherheit der Verarbeitung**

3.1 Choco wird während der gesamten Laufzeit des Hauptvertrages die in Anlage 2 zu dieser AVV aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen ("TOM") umsetzen und aufrechterhalten, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten, wobei der Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung und, soweit Choco bekannt, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie die unterschiedliche Wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Choco bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der TOM und ergreift gegebenenfalls alternative Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus.

3.2 Es obliegt dem Großhändler, die von Choco getroffenen TOM zu überprüfen, insbesondere, ob diese Maßnahmen auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung, die Choco nicht bekannt sind, ausreichend sind.

**4. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Datenübermittlung**

4.1 Der Großhändler erteilt Choco eine generelle Ermächtigung, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Dienste seiner verbundenen Unternehmen und Unterauftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

4.2 Die derzeit von Choco eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 zu dieser AVV aufgeführt. Choco erlegt seinen Unterauftragsverarbeitern im Wesentlichen ähnliche Datenschutzverpflichtungen auf, die mindestens das gleiche Schutzniveau bieten als in dieser AVV festgelegt, und bleibt gegenüber dem Großhändler für die Erfüllung der Pflichten seiner Unterauftragsverarbeiter im Rahmen dieser AVV verantwortlich.

4.3 Choco aktualisiert die Liste der Unterauftragsverarbeiter in Anlage 3 dieser AVV vor der Inanspruchnahme eines weiteren Unterauftragsverarbeiter zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Großhändlers. Wenn der Großhändler eine individuelle Benachrichtigung über eine Aktualisierung der Liste der Unterauftragsverarbeiter erhalten möchte, muss er sich zu dem in Anlange 3 zu dieser AVV aufgeführten Benachrichtigungsmechanismus anmelden. Wenn der Großhändler nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung durch Choco per E-Mail an legal@choco.com widerspricht, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt. Widerspricht der Großhändler, ist Choco berechtigt, die Dienste nach seiner Wahl entweder ohne den abgelehnten weiteren Unterauftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag zu kündigen.

4.4 Der Großhändler ermächtigt Choco, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterauftragsverarbeiter, personenbezogene Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") zu übermitteln, auf sie zuzugreifen oder sie zu verarbeiten, sofern die Anforderungen für eine solche Übermittlung, einen solchen Zugriff oder eine solche Verarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen eingehalten werden.

**5. Rechte der betroffenen Personen**

5.1 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterstützt Choco den Großhändler mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies möglich ist, um die Verpflichtung des Großhändlers zu erfüllen, auf Anfragen zur Ausübung der in den Datenschutzgesetzen festgelegten Rechte der betroffenen Person zu reagieren.

5.2 Choco soll insbesondere:

1. den Großhändler unverzüglich informieren, wenn sich eine betroffene Person direkt an Choco wendet, um ihre Rechte geltend zu machen;
2. dem Großhändler auf dessen Anfrage hin alle Choco zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die der Großhändler benötigt, um auf die Anfrage einer betroffenen Person zu antworten, und über die er selbst nicht verfügt;
3. auf Anweisung des Großhändlers die personenbezogenen Daten unverzüglich berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einschränken, es sei denn, der Großhändler ist selbst dazu in der Lage und vorausgesetzt, es ist Choco technisch möglich, dies zu tun;
4. den Großhändler unterstützen, soweit dies erforderlich ist, um die im Verantwortungsbereich von Choco verarbeiteten personenbezogenen Daten - soweit dies für Choco technisch möglich ist - in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen, sofern eine betroffene Person ein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend macht.

**6. Unterstützungspflichten**

6.1 Choco benachrichtigt den Großhändler unverzüglich, nachdem von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt wird. Die Benachrichtigung enthält, soweit möglich, eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der von der Verletzung betroffenen Personen, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung, die von Choco ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und, soweit anwendbar, Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

6.2 Choco untersucht die Ursache des Verstoßes und ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern.

6.3 Ist der Großhändler verpflichtet, die Aufsichtsbehörden und/oder die betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, so unterstützt Choco den Großhändler bei der Erfüllung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco zur Verfügung stehenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters nach dem anwendbaren Recht hinausgehen, gehen zu Lasten des Großhändlers.

6.4 Choco benachrichtigt den Großhändler von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen, Prozessen oder Verfahren, die den Zugang zu oder die Offenlegung von personenbezogenen Daten verlangen, soweit eine solche Benachrichtigung nicht gesetzlich verboten ist. Ist der Großhändler verpflichtet, einer Aufsichtsbehörde Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen oder anderweitig mit solchen Behörden zusammenzuarbeiten, unterstützt Choco den Großhändler bei der Erteilung dieser Auskunft, soweit der Großhändler nicht selbst über die Informationen verfügt, und arbeitet in angemessener Weise mit dem Großhändler und den Aufsichtsbehörden zusammen, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zugangs-, Informations- und Kontrollrechte an die zuständige Aufsichtsbehörde.

6.5 Choco unterstützt den Großhändler in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden, jeweils unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco vorliegenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die nach geltendem Recht vorgesehenen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters hinausgehen, sind vom Großhändler zu tragen.

**7. Löschung und Rückgabe von Daten**

7.1 Nach Beendigung des Hauptvertrages und schriftlicher Aufforderung durch den Großhändler wird Choco die personenbezogenen Daten, es sei denn, Choco ist nach geltendem Recht verpflichtet, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern.

7.2 Einige personenbezogene Daten können in Chocos Backup-Systemen archiviert werden, und solche archivierten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit Chocos Aufbewahrungsrichtlinien gelöscht. Alle in Backups archivierten personenbezogenen Daten werden isoliert und vor jeglicher weiteren Verarbeitung geschützt. Für den Zeitraum, in dem die Daten nach Beendigung des Hauptvertrages gespeichert werden, gelten die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser AVV weiter.

**8. Überprüfungen und Audits**

8.1 Choco führt Aufzeichnungen über seine im Auftrag des Großhändlers durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten und stellt dem Großhändler auf Anfrage diese Aufzeichnungen oder andere Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters gemäß den Datenschutzgesetzen nachzuweisen.

8.2 Choco wird Audits, einschließlich Vor-Ort-Inspektionen, durch den Großhändler oder einen von ihm beauftragten Auditor in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulassen und dazu beitragen. Die Audits und Vor-Ort-Kontrollen dürfen Choco im normalen Geschäftsbetrieb nicht behindern und keine unangemessene Belastung für Choco darstellen. Insbesondere sollen Vor-Ort-Kontrollen bei Choco ohne besonderen Anlass nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten von Choco stattfinden. Der Großhändler wird Choco mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus schriftlich oder in Textform über Inspektionen benachrichtigen und Choco in angemessener Weise über den Umfang, die Dauer und den Prüfplan informieren. Der Großhändler und Choco werden nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und den Umfang, die Dauer und den Beginn der Prüfung einvernehmlich festlegen. Kosten, die Choco für eine Vor-Ort-Prüfung entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind, trägt der Großhändler. Ein vom Großhändler beauftragter Auditor ist ein unabhängiger Auftragnehmer, der nicht in Konkurrenz zu Choco steht und seine Arbeit erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Choco aufnehmen darf.

**9. Sonstiges**

9.1 Die Haftung der Vertragsparteien und der mit ihnen verbundenen Unternehmen insgesamt, die sich aus dieser AVV ergibt oder damit zusammenhängt, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Grund, unterliegt den Haftungsbeschränkungsbestimmungen des Hauptvertrages.

9.2 Diese AVV, einschließlich ihrer Anlagen, stellt einen integralen Bestandteil des Hauptvertrages zwischen Choco und dem Großhändler dar. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser AVV und den Bestimmungen des Hauptvertrages haben die Bestimmungen dieser AVV Vorrang.

9.3 Alle Änderungen und/oder Nebenabreden zu Teilen dieser AVV bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst. Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand des Hauptvertrages gelten entsprechend für alle Teile dieser AVV.

*\*keine weiteren Änderungen außer dem Ersetzen von „Lieferant“ durch „Großhändler“*

**Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen**

**Zweck der Datenverarbeitung**Bereitstellung von Onboarding- und Support-Diensten, Cloud-Diensten und Integrationsdiensten**Art und Umfang der Datenverarbeitung**Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung und Wartung der folgenden Dienste erforderlich sind:

- Onboarding-Services, wie die Einrichtung von Distributor-Konten und die Schulung für KI-gestützten Auftragsübermittlung,
- Cloud-Services, wie die Übermittlung von Aufträgen und Nachrichten, der Versand von Mitteilungen per E-Mail und anderen verfügbaren Formaten sowie die Bereitstellung entsprechender Analysen, der Betrieb der White-Label-App
- die Integration zwischen dem Cloud-Service und dem ERP-System des Großhändlers sowie
- alle weiteren Services, die vom Großhändler angefordert werden.

**Art der Daten**- Namen
- E-Mail-Adressen
- Telefonnummern
- Titel und Firmenname
- Statistik der Kampagnenmeldungen
- Alle anderen persönlichen Daten, die vom Großhändler zur Verfügung gestellt oder im Namen des Großhändler gesammelt werden

**Kreis der betroffenen Personen**- Autorisierte Benutzer des Großhändlers
- Personal der Kunden des Großhändlers
- Personal von potenziellen Kunden des Großhändlers, falls zutreffend

**Dauer der Bearbeitung**Für die Dauer des Hauptvertrages, wie in Abschnitt 7 der AVV näher beschrieben  
  
**Anhang 2 -** **Technische und organisatorische Maßnahmen**  
  
In seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter führt Choco geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aus, dass die Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Großhändler gewährleistet ist.

 Choco führt regelmäßige Überprüfungen der in diesem Anhang genannten Maßnahmen durch und kann diese jederzeit ohne vorherige Ankündigung anpassen oder aktualisieren, sofern derartige Anpassungen oder Aktualisierungen das Schutzniveau der personenbezogenen Daten des Großhändlers im Vergleich zur vorherigen Version dieses Anhangs nicht negativ beeinträchtigen.

**1 Vertraulichkeit**

**1.1 Physische Zugangskontrolle**

Choco ergreift geeignete Maßnahmen, um das Risiko zu verringern, dass unbefugte Personen Zugang zu Datenverarbeitungssystemen erhalten, mit denen personenbezogene Daten des Großhändlers verarbeitet und genutzt werden.

Technische Maßnahmen

- Die WLAN-Netzwerke im Büro werden durch Verschlüsselungsprotokolle und die Verwendung von Netzwerkzugangskontrollen geschützt.
- Es werden zwei getrennte Netzwerke unterhalten – eines für MitarbeiterInnen und eines für Gäste.

Organisatorische Maßnahmen

- Sorgfältige Auswahl der Hosting-Anbieter und Überprüfung ihrer Sicherheitsprotokolle, um sicherzustellen, dass angemessene physische Zugangskontrollen vorhanden sind.
- Kontrollen für den Zugang von Personal

**1.2 Systemzugangskontrolle**

Choco ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von unbefugten Personen genutzt werden.

Technische Maßnahmen:

- Anmeldung mit Benutzername + Passwort mit Multi-Faktor-Authentifizierung
- Überwachungstechnologie zur Erkennung und Verhinderung unbefugter Zugriffsversuche
- Verschlüsselung mobiler Geräte auf den von Choco bereitgestellten Laptops für ArbeitnehmerInnen
- Persönliche Daten von Großhändlern werden im Ruhezustand verschlüsselt
- Fernverwaltung von Laptops
- Einsatz von Antivirensoftware für Laptops und andere relevante Systeme

Organisatorische Maßnahmen:

- Zugriffsberechtigungen werden regelmäßig überprüft
- Richtlinien zur Nutzung von Unternehmenshardware
- Allgemeine Richtlinien zum Datenschutz und zur Informationssicherheit
- Mitarbeiter sind an Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden

**1.3 Datenzugriffskontrolle**

Choco ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zur Nutzung der Datenverarbeitungssysteme berechtigten Personen nur auf die personenbezogenen Daten zugreifen können, für die sie eine Zugriffsberechtigung haben.

Technische Maßnahmen:

- Löschung von Datenträgern auf Laptops vor der Wiederverwendung durch eine(n) andere(n) MitarbeierIn
- Protokollierung des Zugriffs auf wichtige Dokumente, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
- Aktenvernichter (mindestens Stufe 3, Kreuzschnitt)

 Organisatorische Maßnahmen:

- Rollenbasierte Zugriffskontrollen
- Verwaltung von Rechten durch Systemadministrator
- Reduzierung der Anzahl der Administratoren
- Geschlossener Bereich für sensible Dokumente

**1.4 Trennungskontrolle**

Choco ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für unterschiedliche Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten des Händlers getrennt verarbeitet werden können.

Technische Maßnahmen:

- Logische und infrastrukturelle Trennung von Daten für unterschiedliche Zwecke, die in verschiedenen Datenbanken gespeichert sind
- Trennung der Umgebungen nach Zweck (Entwicklung, Test und Produktion)

Organisatorische Maßnahmen:

- Rollen- und attributbasierte Zugriffskontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugriff unterteilt nach Person, Rolle, Zweck und Umgebung beschränkt ist
- Prinzip der geringsten Privilegien für den Datenbankzugriff

**2 Integrität**

**2.1 Übertragungskontrolle**

Choco ergreift angemessene Maßnahmen, um das Risiko zu verringern, dass die personenbezogenen Daten des Großhändlers während der elektronischen Übertragung oder während des Transports auf Datenträgern unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Technische Maßnahmen:

- E-Mail-Verschlüsselung
- Personenbezogene Daten des Händlers werden bei der Übertragung über öffentliche Netzwerke verschlüsselt.
- Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https

 **2.2 Kontrolle der Dateneingabe**

Choco ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten des Großhändlers in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, geändert oder entfernt wurden.

Technische Maßnahmen:

- Möglichkeit der technischen Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten in kritischen Systemen.

Organisatorische Maßnahmen:

- Rollenbasierte Zugriffs- und Bearbeitungsrechte

**3 Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit**

**3.1 Verfügbarkeitskontrolle**

Choco ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten des Großhändlers vor versehentlicher Zerstörung oder Verlust geschützt werden. Zu diesem Zweck trifft Choco die folgenden Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

- Datensicherungen an externen Standorten
- Auswahl des Hosting-Dienstleisters nach Kriterien der Zuverlässigkeit und Compliance
- Kontinuierliche Überwachung der Produktivsysteme mit entsprechender Alarmierung der MitarbeiterInnen

Organisatorische Maßnahmen:

- Regelmäßige Neubewertung des Hosting-Dienstleisters
- Es gibt einen Business-Continuity- und Disaster-Recovery-Plan, der regelmäßig überprüft wird
- Mehrstufige Eskalationswege sind vorhanden und werden durch ein rund um die Uhr verfügbares Bereitschaftsteam für eine schnelle Lösung von Vorfällen unterstützt

**4 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung**

Choco führt Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Beurteilung, Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durch.

**4.1 Datenschutzmanagement**

Organisatorische Maßnahmen:

- Regelmäßige Überprüfung der Richtlinien und Maßnahmen zur Informations- sicherheit, um deren Eignung und Wirksamkeit sicherzustellen.
- Zentrale Dokumentation aller Verfahren, Vorschriften und Richtlinien zum Datenschutz mit Zugriff für MitarbeiterInnen nach Bedarf und/oder Berechtigung
- MitarbeiterInnen, die in Bezug auf Vertraulichkeit geschult sind und sich dazu verpflichten

**4.2 Management von Vorfällen**

Organisatorische Maßnahmen:

- Regelmäßige sogenannte Penetrationstests durch Dritte
- Es gibt einen Plan für die Reaktion auf Vorfälle und die Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Vorfällen sind klar zugewiesen
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenverstößen
- Es gibt einen formalisierten Prozess für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen betroffener Personen

**Anhang 3 - Weitere Auftragsverarbeiter**

Die Liste der weitere Auftragsverarbeiter und den Benachrichtigungsmechanismus für neue weitere Auftragsverarbeiter finden Sie unter <https://legal.choco.com/supplier-subprocessors>.

 

 

**Auftragsverarbeitungsvereinbarung**

**Präambel**

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („**AVV**“) regelt die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „**Auftragnehmer**“) für den Lieferanten (nachfolgend „**Auftraggeber**“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „**Hauptvertrag**“).

**Begriffsbestimmungen**

Für die Zwecke dieser AVV bedeutet "**Datenschutzgesetze**" alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in allen relevanten Rechtsordnungen, die sich auf die Verwendung oder Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, einschließlich: (i) EU-Verordnung 2016/679 (nachfolgend "**DSGVO**"), ii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die die DSGVO ratifizieren, umsetzen, annehmen, ergänzen oder ersetzen, iii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG (in der durch 2009/136/EG geänderten Fassung) erlassen wurden; und (vi) in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien Datenschutz-Gesetz (nachfolgend "**TTDSG**"), und zwar jeweils in der aktualisierten, geänderten oder ersetzten Fassung, und die Begriffe "betroffene Person", "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "Auftragsverarbeiter", "gemeinsam Verantwortliche" und "Verantwortlicher" haben die in der DSGVO festgelegte Bedeutung.

**1. Gegenstand und Umfang der Beauftragung**

1.1 Choco verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Lieferant direkt oder indirekt für die Erbringung der Dienste zur Verfügung gestellt hat, ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Lieferanten, es sei denn, das geltende Recht schreibt etwas anderes vor. In einem solchen Fall wird Choco den Lieferanten vor der Verarbeitung auf diese gesetzlichen Anforderungen hinweisen, es sei denn, das einschlägige Recht verbietet einen solchen Hinweis.

1.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten ist in Anlage 1 zu dieser AVV spezifiziert.

1.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.

1.4 Der Lieferant gewährleistet, dass er alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt hat und allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus den Datenschutzgesetzen ergeben, um Choco personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen und die Erhebung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung zu gestatten.

1.5 Der Lieferant kann weitere Weisungen über den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten erteilen. Ist Choco der Ansicht, dass eine Weisung des Lieferanten gegen diese AVV oder gegen Datenschutzgesetze verstößt, wird Choco den Lieferanten unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Choco ist berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Besteht der

Lieferant trotz der von Choco geäußerten Bedenken auf der Ausführung einer Weisung, hat der Lieferant Choco von allen Schäden und Kosten freizustellen, die Choco durch die Ausführung der Weisung des Lieferanten entstehen. Choco wird den Lieferanten über die gegen Choco geltend gemachten Schäden und die Choco entstandenen Kosten informieren und ohne Zustimmung des Lieferanten Ansprüche Dritter nicht anerkennen und die Verteidigung nach Wahl von Choco in Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder dem Lieferanten überlassen.

**2. Anforderungen an das Personal**

2.1 Choco stellt sicher, dass alle Personen, die durch Choco zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigt sind, entweder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

**3. Sicherheit der Verarbeitung**

3.1 Choco wird während der gesamten Laufzeit des Hauptvertrages die in Anlage 2 zu dieser AVV aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen ("**TOM**") umsetzen und aufrechterhalten, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten, wobei der Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung und, soweit Choco bekannt, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie die unterschiedliche Wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Choco bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der TOM und ergreift gegebenenfalls alternative Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus.

3.2 Es obliegt dem Lieferanten, die von Choco getroffenen TOM zu überprüfen, insbesondere, ob diese Maßnahmen auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung, die Choco nicht bekannt sind, ausreichend sind.

**4. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Datenübermittlung**

4.1 Der Lieferant erteilt Choco eine generelle Ermächtigung, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Dienste seiner verbundenen Unternehmen und Unterauftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

4.2 Die derzeit von Choco eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 zu dieser AVV aufgeführt. Choco erlegt seinen Unterauftragsverarbeitern im Wesentlichen ähnliche Datenschutzverpflichtungen auf, die mindestens das gleiche Schutzniveau bieten als in dieser AVV festgelegt, und bleibt gegenüber dem Lieferanten für die Erfüllung der Pflichten seiner Unterauftragsverarbeiter im Rahmen dieser AVV verantwortlich.

4.3 Choco aktualisiert die Liste der Unterauftragsverarbeiter in Anlage 3 dieser AVV mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme eines weiteren Unterauftragsverarbeiter zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Lieferanten. Wenn der Lieferant eine individuelle Benachrichtigung über eine Aktualisierung der Liste der Unterauftragsverarbeiter erhalten möchte, muss er sich zu dem in Anlange 3 zu dieser AVV aufgeführten Benachrichtigungsmechanismus anmelden. Wenn der Lieferant nicht innerhalb von 14 Tagen

nach der Benachrichtigung durch Choco per E-Mail an legal@choco.com widerspricht, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt. Widerspricht der Lieferant, ist Choco berechtigt, die Dienste nach seiner Wahl entweder ohne den abgelehnten weiteren Unterauftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag zu kündigen.

4.4 Der Lieferant ermächtigt Choco, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterauftragsverarbeiter, personenbezogene Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") zu übermitteln, auf sie zuzugreifen oder sie zu verarbeiten, sofern die Anforderungen für eine solche Übermittlung, einen solchen Zugriff oder eine solche Verarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen eingehalten werden.

**5. Rechte der betroffenen Personen**

5.1 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterstützt Choco den Lieferanten mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies möglich ist, um die Verpflichtung des Lieferanten zu erfüllen, auf Anfragen zur Ausübung der in den Datenschutzgesetzen festgelegten Rechte der betroffenen Person zu reagieren.

5.2 Choco soll insbesondere:

a. den Lieferanten unverzüglich informieren, wenn sich eine betroffene Person direkt an Choco wendet, um ihre Rechte geltend zu machen;

b. dem Lieferanten auf dessen Anfrage hin alle Choco zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die der Lieferant benötigt, um auf die Anfrage einer betroffenen Person zu antworten, und über die er selbst nicht verfügt;

c. auf Anweisung des Lieferanten die personenbezogenen Daten unverzüglich berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einschränken, es sei denn, der Lieferant ist selbst dazu in der Lage und vorausgesetzt, es ist Choco technisch möglich, dies zu tun;

d. den Lieferanten unterstützen, soweit dies erforderlich ist, um die im Verantwortungsbereich von Choco verarbeiteten personenbezogenen Daten - soweit dies für Choco technisch möglich ist - in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen, sofern eine betroffene Person ein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend macht.

**6. Unterstützungspflichten**

6.1 Choco benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich, nachdem von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt wird. Die Benachrichtigung enthält, soweit möglich, eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der von der Verletzung betroffenen Personen, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung, die von Choco ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und, soweit anwendbar, Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

6.2 Choco untersucht die Ursache des Verstoßes und ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern.

6.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Aufsichtsbehörden und/oder die betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, so unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco zur Verfügung stehenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters nach dem anwendbaren Recht hinausgehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Choco benachrichtigt den Lieferanten von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen, Prozessen oder Verfahren, die den Zugang zu oder die Offenlegung von personenbezogenen Daten verlangen, soweit eine solche Benachrichtigung nicht gesetzlich verboten ist. Ist der Lieferant verpflichtet, einer Aufsichtsbehörde Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen oder anderweitig mit solchen Behörden zusammenzuarbeiten, unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erteilung dieser Auskunft, soweit der Lieferant nicht selbst über die Informationen verfügt, und arbeitet in angemessener Weise mit dem Lieferanten und den Aufsichtsbehörden zusammen, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zugangs-, Informations- und Kontrollrechte an die zuständige Aufsichtsbehörde.

6.5 Choco unterstützt den Lieferanten in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden, jeweils unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco vorliegenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die nach geltendem Recht vorgesehenen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters hinausgehen, sind vom Lieferanten zu tragen.

**7. Löschung und Rückgabe von Daten**

7.1 Nach Beendigung des Hauptvertrages und schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten wird Choco die personenbezogenen Daten, es sei denn, Choco ist nach geltendem Recht verpflichtet, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern.

7.2 Einige personenbezogene Daten können in Chocos Backup-Systemen archiviert werden, und solche archivierten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit Chocos Aufbewahrungsrichtlinien gelöscht. Alle in Backups archivierten personenbezogenen Daten werden isoliert und vor jeglicher weiteren Verarbeitung geschützt. Für den Zeitraum, in dem die Daten nach Beendigung des Hauptvertrages gespeichert werden, gelten die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser AVV weiter.

**8. Überprüfungen und Audits**

8.1 Choco führt Aufzeichnungen über seine im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten und stellt dem Lieferanten auf Anfrage diese Aufzeichnungen oder andere Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des

Auftragsverarbeiters gemäß den Datenschutzgesetzen nachzuweisen.

8.2 Choco wird Audits, einschließlich Vor-Ort-Inspektionen, durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Auditor in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulassen und dazu beitragen. Die Audits und Vor-Ort-Kontrollen dürfen Choco im normalen Geschäftsbetrieb nicht behindern und keine unangemessene Belastung für Choco darstellen. Insbesondere sollen Vor-Ort-Kontrollen bei Choco ohne besonderen Anlass nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten von Choco stattfinden. Der Lieferant wird Choco mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus schriftlich oder in Textform über Inspektionen benachrichtigen und Choco in angemessener Weise über den Umfang, die Dauer und den Prüfplan informieren. Der Lieferant und Choco werden nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und den Umfang, die Dauer und den Beginn der Prüfung einvernehmlich festlegen. Kosten, die Choco für eine Vor Ort-Prüfung entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind, trägt der Lieferant. Ein vom Lieferanten beauftragter Auditor ist ein unabhängiger Auftragnehmer, der nicht in Konkurrenz zu Choco steht und seine Arbeit erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Choco aufnehmen darf.

**9. Sonstiges**

9.1 Die Haftung der Vertragsparteien und der mit ihnen verbundenen Unternehmen insgesamt, die sich aus dieser AVV ergibt oder damit zusammenhängt, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Grund, unterliegt den Haftungsbeschränkungsbestimmungen des Hauptvertrages.

9.2 Diese AVV, einschließlich ihrer Anlagen, stellt einen integralen Bestandteil des Hauptvertrages zwischen Choco und dem Lieferanten dar. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser AVV und den Bestimmungen des Hauptvertrages haben die Bestimmungen dieser AVV Vorrang.

9.3 Alle Änderungen und/oder Nebenabreden zu Teilen dieser AVV bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst. Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand des Hauptvertrages gelten entsprechend für alle Teile dieser AVV.

**Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen**

**Zweck der Datenverarbeitung**

Bereitstellung von Onboarding- und Support-Diensten, Cloud-Diensten und Integrationsdiensten

**Art und Umfang der Datenverarbeitung**

Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung

personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung und

Wartung der folgenden Dienste erforderlich sind:

Onboarding-Services, wie z. B. die Einführung des Cloud

Service bei autorisierten Nutzern und Kunden des

Lieferanten, die Einrichtung von Konten und die

Durchführung von Werbeaktionen zur Einführung des Cloud

Service bei seinen Kunden

Unterstützungsdienste, wie die Beantwortung von Fragen

autorisierter Benutzer oder Kunden

Cloud-Dienst, wie die Übermittlung von Bestellungen und

Nachrichten, die Bereitstellung von Analyseberichten über

Bestellungen und/oder Mitteilungen, die über den Cloud

Dienst gesendet wurden, die Bereitstellung von Choco-AI

und andere zwischen den Parteien vereinbarte

Funktionalitäten

Aufbau einer Integration zwischen dem Cloud-Service und

dem ERP des Lieferanten und

alle anderen Dienstleistungen, die vom Lieferanten

angewiesen werden.

**Art der Daten**

Namen

E-Mail-Adressen

Telefonnummern

Titel und Firmenname

Log-in Daten

Statistik der Onboarding-Nachrichten

Statistik der In-App-Kampagnenmeldungen

Alle anderen persönlichen Daten, die direkt oder indirekt vom Lieferanten, seinen autorisierten

Benutzern und/oder dem Personal seiner Kunden zur Verfügung gestellt werden können

**Kreis der betroffenen Personen**

Autorisierte Benutzer des Lieferanten

Personal der Kunden des Lieferanten

Personal von potenziellen Kunden des Lieferanten, falls zutreffend

**Dauer der Bearbeitung**

Für die Dauer des Hauptvertrages, wie in Abschnitt 7 der AVV näher beschrieben AVV näher beschrieben

 

 

 

  ## Beschreibungen der Leistungen

 

 

 

**Beschreibung der Dienstleistungen**

Im Folgenden werden die von Choco angebotenen Dienstleistungen beschrieben. Der Vertriebspartner hat nur Anspruch auf die Dienstleistungen, die ausdrücklich im jeweiligen Bestellformular aufgeführt sind oder anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Großgeschriebene Begriffe, die hier nicht definiert sind, haben die in der Vereinbarung angegebene Bedeutung. Alle Dienstleistungen werden gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Choco erbracht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

**1. Cloud-Dienste**

Choco bietet eine modulare, cloudbasierte Softwareplattform an, die auf Software-as-a-Service-Basis (SaaS) bereitgestellt wird. Die Cloud-Dienste bestehen aus Kernplattformkomponenten und optionalen Zusatzfunktionen, die im Folgenden näher beschrieben werden.

**1.1 CustomerHub**

CustomerHub ist die grundlegende Kundenbeziehungsmanagement-Ebene (Customer-Relationship-Management, “CRM”) der Choco-Plattform. CustomerHub umfasst:

- Zentralisierte Kundendatenverwaltung
- Kundenanalyse und -segmentierung
- Kontoinhaberschaft und Rollenzuweisung
- Aktivitätsprotokollierung und Kundeninteraktionsanalyse
- Überwachung von Abwanderung und Kundenbindung

**1.2 E-Commerce**

Choco E-Commerce bietet Kunden ein digitales Einkaufserlebnis über mobile und webbasierte Verkaufs- und Präsentationsfläche *(Storefronts*). Die Funktionen sind in drei kommerzielle Pakete unterteilt: Base, Grow und Advanced. Je nach dem erworbenen kommerziellen Paket kann E-Commerce Folgendes umfassen:

**Base**

- Markenspezifische digitale Verkaufs- und Präsentationsfläche ( *Storefronts)* (White-Label Anwendung) oder Choco App
- Produktmarketing- und Werbetools
- Kundenfavoriten und Nachbestellfunktion
- Automatisierte und KI-gesteuerte Produktempfehlungen
- Kundenkommunikation und Chat

**Grow**

- Umfasst alle Funktionen von Base sowie:
- Markenspezifische digitale Verkaufs- und Präsentationsfläche (*Storefront)* (Web)

**Advanced**

- Umfasst alle Funktionen von Grow sowie:
- Öffentliche Verkaufs- und Präsentationsfläche mit eigenem Markenauftritt
- Rechnungsdarstellung
- Produktinformationsmanagement (PIM)

**1.3 SalesHub**

SalesHub ist die Vertriebsausführungs- und Aktivierungsebene des Choco CRM, die auf CustomerHub aufbaut und umfassend Vertriebsabläufe unterstützt.

SalesHub umfasst:

- Vertriebs-Dashboards und Berichterstellung
- Pipeline-Transparenz und Prognosen
- Tools für die Kundenakquise und das Lead-Management
- Verfolgung von Vertriebsaktivitäten und Angebotsmanagement

**1.4 OrderAgent**

OrderAgent ist eine KI-gestützte Lösung für die automatisierte Erfassung und Bearbeitung von Bestellungen.

Mit OrderAgent kann der Kunde:

- Aufträge in verschiedenen Formaten und über verschiedene Kanäle erfassen
- Mehrsprachige Aufträge bearbeiten
- Aufträge anhand von Bestandsdaten validieren
- Margenlimits und kommerzielle Kontrollen durchsetzen

**2. Implementierungsservices**

Choco kann professionelle Services zur Unterstützung der Bereitstellung, Konfiguration und Einführung der Cloud-Services gemäß den Angaben im jeweiligen Bestellformular bereitstellen.

**2.1 Onboarding-Services**

Onboarding-Services umfassen:

- Projektsteuerung und Liefermanagement
- Erkundung, Erfassung von Anforderungen und Festlegung des Lösungsumfangs
- Funktionales und technisches Lösungsdesign
- Plattformkonfiguration, Branding und Einrichtung
- Go-Live-Support
- Schulungs- und Einarbeitungsmaterialien

**2.2 Integrationsservices**

Integrationsservices umfassen:

- Technisches Integrationsdesign, Aufbau, Testen und Validierung
- Synchronisierung von Kunden-, Produkt-, Katalog- und historischen Datenimporten
- ERP- und Drittanbieter-Systemintegrationen

Der Umfang, die Leistung und die Verfügbarkeit der Integration hängen von den Systemen des Kunden, der Datenqualität und den Drittanbietern ab.

**2.3. Kundenerfolgsservices**

Kundenerfolgsservices umfassen:

- Unterstützung bei der Einführung und Wertoptimierung
- Virtuelle Schulungen und Änderungsmanagement-Unterstützung
- Überwachung der Plattformzuverlässigkeit und -integration
- Endbenutzer-Support über Live-Chat, E-Mail und Messaging-Kanäle

Optionale Kundenerfolgsservices, die einer separaten kommerziellen Vereinbarung unterliegen, können Folgendes umfassen:

- Geschäftsüberprüfungen und Governance-Meetings
- Vor-Ort-Enablement- und Dienstleistungen im Änderungsmanagement
- Administrative und operative Unterstützungsdienstleistungen, Datendienstleistungen, einschließlich Datenzuordnung, -transformation, -anreicherung und Qualitätssicherung
- Erweiterte oder benutzerdefinierte Berichterstellung
- Maßgeschneiderte Entwicklung und technische Dienstleistungen
- Unterstützung bei ERP-Upgrades, -Ersatz oder -Reintegration

 

 

  

- [ Dienstleistungsvereinbarung ](#saas-agb)
- Spezifische Dienstleistungsbedingungen
- [ • Integrations-AGB ](#integrations-agb)
- [ • White-Label-AGB ](#wl)
- [ Auftragsverarbeitungsvereinbarung ](#avv)
- [ Beschreibungen der Leistungen ](#leistungen)
