Dienstleistungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am 1 Oktober 2024
Präambel
Choco Communications DACH GmbH („Choco“) betreibt eine cloudbasierte Auftragsverwaltungs- und Kommunikationsplattform für Lieferanten (z. B. Großhändler) und deren Kunden (z. B. Restaurants) aus der Gastronomiebranche („Cloud-Service“) und bietet damit im Zusammenhang stehende Onboarding- und Supportdienste sowie Integrationsdienste (gemeinsam „Implementierungsservice“ und gemeinsam mit dem Cloud-Service “Dienstleistungen”) an. Eine Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen finden Sie hier.
Diese Dienstleistungsvereinbarung („DLV“) regelt die Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistungen. Der Lieferant akzeptiert die Dienstleistungsvereinbarung, indem er entweder eine Bestellung unterzeichnet, die die Geltung der DLV explizit vorsieht, oder die Kostenlosen Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 1.3 dieser DLV nutzt. Groß geschriebene Begriffe, die in dieser DLV nicht explizit definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in der Vereinbarung zugewiesen werden.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren Choco und der Lieferant (einzeln „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) unter Berücksichtigung des Vorstehenden Folgendes:
1 Umfang der Dienstleistungen
1.1 Zugang zum Cloud-Service. Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, den Cloud Service vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Cloud-Service durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Eine Überlassung des Cloud-Service an Dritte ist dem Lieferanten untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, die für die Nutzung des Cloud-Service erforderliche Ausrüstung und Internetverbindung bereitzustellen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Design oder bestimmte Funktionalitäten, die über den in der Bestellung vereinbarten Umfang des Cloud-Service hinausgehen.
1.2 Choco Erzeugnisse. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen kann es dazu kommen, dass Choco spezifische Erzeugnisse für einen Lieferanten entwickelt (“Choco Erzeugnisse”). Choco gewährt dem Lieferanten hiermit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Choco Erzeugnisse während der Laufzeit des Vertrags und in Übereinstimmung mit dessen Bedingungen zu nutzen. Der Lieferant darf die Choco Erzeugnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Choco nicht verändern oder für andere Zwecke als zur Erreichung des Vertragszwecks verwenden.
1.3 Kostenlose Dienste. Choco kann bestimmte Funktionen des Cloud-Service kostenlos zur Verfügung stellen, wie z. B. Testzeiträume, Beta-Versionen oder die Weiterleitung von Bestellungen von Restaurants, die den Cloud-Service in digitaler Form nutzen („Kostenlose Dienste“). Nimmt ein Unternehmen Kostenlose Dienste in Anspruch, gilt es als Lieferant im Sinne dieser Vereinbarung und unterliegt den Regelungen der Vereinbarung, die die Nutzung des Cloud-Service regeln. Der Lieferant ist sich darüber im Klaren, dass Choco jederzeit berechtigt ist, den Zugang des Lieferanten zu Kostenlosen Diensten oder Teilen davon nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung oder Haftung gegenüber dem Lieferanten zu ändern oder zu beenden. Für Kostenlose Dienste leistet Choco Gewähr und haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.4 Spezifische Dienstleistungsbedingungen. Einige Dienstleistungen können zusätzlichen, auf die entsprechenden Dienstleistungen spezifisch zugeschnittenen vertraglichen Bedingungen wie den Integrations-AGB, den Onboarding-AGB oder den White-Label-AGB (gemeinsam „Spezifische Dienstleistungsbedingungen“) unterliegen. Durch die Unterzeichnung der Bestellung oder die Nutzung von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen fallen, erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit der Anwendbarkeit der Spezifischen Dienstleistungsbedingungen.
1.5 Verfügbarkeit. Die durchschnittliche Verfügbarkeit des Cloud-Service beträgt 98% im Monatsmittel, d.h. der Cloud-Service kann bis zu 15 Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen hiervon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt, Ausfallzeiten, die auf Geräte, Software oder Technologie des Lieferanten oder eines Dritten zurückzuführen sind oder Probleme mit der Internetverbindung). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit rechtzeitig über geplante Wartungsarbeiten in Textform informieren. Choco behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, bei Bedarf unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.
1.6 Änderungen. Choco ist berechtigt, dem Cloud-Service jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieser Vereinbarung von Choco eingeführte Funktionen gelten - soweit nicht anders vereinbart - als Kostenlose Dienste. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen der Vereinbarung gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die in der jeweiligen Bestellung bezeichneten Bestimmungen. Choco ist ferner berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang des Cloud-Service und der zu erbringenden Dienstleistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Dienstleistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Designänderungen, die die Funktionalität des Cloud-Service oder der zu erbringenden Dienstleistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen, die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist, die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die in der Bestellung definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten. Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile des Cloud-Service oder der Dienstleistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform hinweisen. Choco ist schließlich berechtigt, auch in anderen als den vorstehend spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang des Cloud-Service und der Dienstleistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Dienstleistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Dienstleistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.
1.7 Komponenten Dritter. Bestimmte Komponenten des Cloud-Service können über Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter bereitgestellt werden (insbesondere über Open-Source-Software). Alle Komponenten, die für den Lieferanten als Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter erkennbar sind, unterliegen den geltenden Lizenzen für Software von Dritten und Open-Source-Software bzw. -Lizenzen. Komponenten, die Choco in der Vereinbarung, im Zusammenhang mit dem Cloud-Service oder in seinen Richtlinien als Dienste, Inhalte oder Rechte Dritter bzw. als Open-Source-Software offenlegt, gelten als erkennbar im Sinne des vorstehenden Satzes. Der Lieferant ist sich bewusst und erklärt sich damit einverstanden, dass die Verfügbarkeit des Cloud-Service oder bestimmter Funktionen des Cloud-Service von der entsprechenden Verfügbarkeit der Inhalte, Dienste oder Rechte Dritter abhängen kann. Choco ist nicht verantwortlich für Unterbrechungen oder Probleme mit dem Cloud-Service, die durch die Komponenten Dritter verursacht werden.
1.8 KI-gestützte Dienste. Der Cloud-Service kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz („KI“) unterstützt werden. Der Lieferant bleibt Eigentümer des vom ihm bereitgestellten Input und des von der KI auf der Grundlage des Input erzeugten Output. Sowohl der Input als auch der Output stellen Lieferantendaten im Sinne von Ziffer 3.1 dieser DLV dar. Choco übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von der KI erzeugten Output und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diesen Output aus. Soweit ein derartiger vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar seiin sollte, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich der Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1.000 (eintausend Euro) im Einzelfall beschränkt. Der von der KI generierte Output ist möglicherweise nicht ausschließlich für den Lieferanten bestimmt und gibt insbesondere nicht die Ansichten von Choco wieder. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Ziffer 1.8 dieser DLV und dem Rest der Vereinbarung hat Ziffer 1.8 der DLV Vorrang.
2 Nutzung des Cloud-Service
2.1 Autorisierte Benutzer. Die dem Lieferanten gewährte Lizenz ist auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt, die vom Lieferanten zur Nutzung der Dienste autorisiert sind („Autorisierte Benutzer“). Der Lieferant ist für die Einhaltung der Vereinbarung durch seine Autorisierten Benutzer verantwortlich, einschließlich der Richtlinien von Choco zur Nutzung des Cloud-Service, sowie für alle ihre Handlungen und Unterlassungen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Autorisierten Benutzer die Zugangsdaten ihrer Konten vertraulich behandeln und informiert Choco unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten Unbefugten bekannt geworden sein könnten. Der Lieferant ist allein verantwortlich für alle Aktivitäten, die unter den Konten seiner Autorisierten Benutzer stattfinden.
2.2 Nutzungsbeschränkungen. Der Lieferant darf den Cloud-Service nur für das Angebot von Produkten nutzen, die den Bedürfnissen der Lebensmittel- und Hotelbranche entsprechen und hat alle Gesetze einhalten, die für den Zugang und die Nutzung des Cloud-Service gelten. Der Lieferant darf insbesondere nicht (i) den Quellcode des Cloud-Service reproduzieren, kopieren, modifizieren, anpassen, abgeleitete Werke erstellen, zurückentwickeln, dekompilieren oder Handlungen vornehmen, die darauf abzielen, den Quellcode des Cloud-Service zu erhalten (außer soweit dies gesetzlich zulässig ist); (ii) Unterlizenzen für den Cloud-Service vergeben, ihn verkaufen, vermieten, vertreiben, übertragen oder Dritten Zugang zu ihm gewähren oder anderweitig die Nutzung des Cloud-Service zugunsten Dritter gestatten; (iii) Verhaltensweisen vornehmen, die die Sicherheit, Integrität oder Leistung des Cloud-Service, einschließlich der damit verbundenen Systeme, beeinträchtigen oder gefährden; (iv) bösartigen Code (z. B. Viren, Würmer, Trojaner oder andere Malware) über den Cloud-Service versenden; (v) den Versuch unternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen, Authentifizierungsmechanismen oder funktionale Einschränkungen des Cloud-Service, die dessen Nutzung einschränken sollen, zu stören oder anderweitig zu umgehen oder seine Nutzung zu beschränken; (vi) den Cloud-Service dazu zu nutzen, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu entwickeln, die mit dem Cloud-Service konkurriert; (vii) Software, Geräte, Roboter oder andere Mittel verwenden, um Daten aus dem Cloud-Service zu extrahieren; (viii) den Cloud-Service für betrügerische Zwecke zu nutzen; (ix) den Cloud-Service in unlauterer Weise zu nutzen; oder (x) den Cloud-Service zu nutzen, um unerwünschte kommerzielle Mitteilungen zu versenden.
2.3 Beziehung zu den Kunden. Der Lieferant ist für die Nutzung des Cloud-Service allein verantwortlich. Dies beinhaltet insbesondere den Kontakt, den er mit anderen Unternehmen aufnimmt, alle über oder in Verbindung mit dem Cloud-Service gesendeten Mitteilungen, den Inhalt und die Verfügbarkeit der Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bestellungen. Durch die Bereitstellung des Cloud-Service stellt Choco lediglich die Infrastruktur für die Aufgabe und Verwaltung von Bestellungen und für die Kommunikation zur Verfügung. Choco selbst wird weder direkt noch indirekt Partei der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und den Restaurants oder anderen Marktteilnehmern, die beim Lieferanten Bestellungen aufgeben („Kunde(n)“). Jede Bestellung (individueller Verkauf und Kauf von Produkten) wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen Kunden abgeschlossen. Choco übernimmt keinerlei Haftung für die Ausführung dieser Bestellungen und ist nicht Partei von Streitigkeiten jeglicher Art zwischen dem Lieferanten und seinen Kunden (z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Falschlieferungen oder Zahlungsverzug). Der Lieferant ist allein verantwortlich für die Beziehung und die Kommunikation mit seinen Kunden und mit anderen Nutzern des Cloud-Service sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bestellungen.
2.4 Zusammenarbeit. Der Lieferant arbeitet mit Choco nach Treu und Glauben zusammen und stellt alle erforderlichen Informationen, die von Choco für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen in angemessener Weise verlangt werden, rechtzeitig zur Verfügung. Alle vom Lieferanten bereitgestellten Informationen müssen aktuell, vollständig und korrekt sein, und der Lieferant muss Choco im Falle von Änderungen schriftlich benachrichtigen. Choco haftet nicht für Verzögerungen bei der Erbringung der Dienstleistungen, die dadurch entstehen, dass der Lieferant Choco die erforderlichen Informationen oder die erforderliche Zusammenarbeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
2.5 Unterstützung und Wartung: Choco erbringt standardisierte Service-Leistungen, um den Lieferanten bei der Nutzung des Cloud-Service während der regulären Arbeitszeiten zu unterstützen. Choco erbringt nach freiem Ermessen auch Wartungsleistungen (einschließlich Fehlerkorrekturen, Updates und Upgrades), die Choco für eine kontinuierliche Funktionalität des Cloud-Service als notwendig erachtet. Unterstǔtzung und Wartung decken keine Probleme im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ab, die auf missbräuchliches Verhalten des Lieferanten, nicht autorisierte Änderungen des Lieferanten oder auf den nicht autorisierten Einsatz von Drittanbietersystemen durch den Lieferanten zurückzuführen sind.
3 Lieferantendaten
3.1 Lieferantendaten. Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung des Cloud-Service durch den Lieferanten oder in dessen Auftrag an Choco übertragen, übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden („Lieferantendaten“), verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an den Lieferantendaten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Lieferantendaten in dem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung der Vereinbarung und zur Erbringung der Dienstleistungen für den Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere berechtigt, die Lieferantendaten für interne Forschungs-, Sicherheits-, Analyse- und Berichtszwecke sowie zur Entwicklung und Verbesserung der Dienstleistungen zu erheben und zu nutzen. Choco behält alle Rechte an den daraus abgeleiteten aggregierten Informationen und kann diese während und nach der Laufzeit dieser Vereinbarung nach eigenem Ermessen und ohne Einschränkungen nutzen (z.B. für die Verbreitung von Erkenntnissen und Berichten), soweit sie den Lieferanten, seine Kunden oder andere Personen nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte für die Zwecke dieser Vereinbarung an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.
3.2 Gewährleistung des Lieferanten. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass (i) er die erforderlichen Rechte und Genehmigungen besitzt oder einholen wird, um die Lieferantendaten an Choco weiterzugeben und die Nutzung der Lieferantendaten durch Choco gemäß dieser Vereinbarung zu genehmigen; (ii) er die erforderlichen Datenschutzhinweise bereitstellen und die gegebenenfalls erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen derjenigen Personen für die Weitergabe ihrer Daten an Choco einholen wird, deren personenbezogene Daten in den Lieferantendaten enthalten sein können (z.B. personenbezogene Daten seiner Autorisierten Benutzer und der Mitarbeiter seiner Kunden); (iii) die Lieferantendaten und ihre Nutzung durch Choco gemäß dieser Vereinbarung keine Rechte Dritter oder geltende Gesetze verletzen; und (iv) die Lieferantendaten keine illegalen, verleumderischen, unangemessenen, beleidigenden, hasserfüllten oder gewalttätigen Inhalte enthalten. Der Lieferant ist allein für die Lieferantendaten verantwortlich und hat deren Richtigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sicherzustellen.
3.3 Entfernung. Choco ist nicht verpflichtet, die Lieferantendaten zu überprüfen oder zu überwachen, behält sich jedoch das Recht vor, dies nach eigenem Ermessen zu tun. Choco kann ohne vorherige Ankündigung Lieferantendaten (einschließlich der über den Cloud-Service angebotenen Produkte) entfernen oder den Zugriff darauf sperren, wenn (i) sie gegen die Vereinbarung (einschließlich der dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Choco-Richtlinien) verstoßen; (ii) sie illegale Inhalte (wie z.B. illegale Hassreden, terroristische Inhalte, rechtswidrige diskriminierende Inhalte oder Inhalte, die nach geltendem Recht illegal sind) enthalten; oder (iii) sie wahrscheinlich zu Beschwerden von Dritten oder anderen Choco-Kunden führen würden. Bei Entscheidungen über die Löschung von Lieferantendaten werden die Grundrechte und -freiheiten sowie die berechtigten Interessen aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Choco wird verbindlichen Anordnungen von Gerichten und Aufsichtsbehörden nachkommen, illegale Lieferantendaten aus dem Cloud-Service zu entfernen.
3.4 Datensicherung. Choco wird wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Integrität und Verfügbarkeit der Lieferantendaten sicherzustellen. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Lieferant allein für die Lieferantendaten verantwortlich und hat regelmäßig und dem Risiko entsprechend Sicherungskopien zu erstellen.
3.5 Freistellung des Lieferanten. Der Lieferant stellt Choco, seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die von Dritten gegen Choco und/oder die vorstehend genannten Personen geltend gemacht werden soweit diese aus oder im Zusammenhang mit (i) der Nutzung der Dienstleistungen; (ii) den Lieferantendaten; (iii) der Ausführung von an den Lieferanten übermittelten Bestellungen; oder (iv) der Verletzung geltender Gesetze durch den Lieferanten oder durch seine Autorisierten Benutzer entstehen. Choco wird den Lieferanten unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren und auf Verlangen die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird Choco nach eigenem Ermessen entweder das Recht auf Verteidigung an den Lieferanten abtreten oder diese Verteidigung in Absprache mit dem Lieferanten übernehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch bestreiten, es sei denn, der Lieferant hat auf die Benachrichtigung von Choco über den Anspruch eines Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.
4 Gebühren und Zahlung
4.1 Gebühren. Der Lieferant zahlt an Choco die in der Bestellung oder an anderer Stelle schriftlich vereinbarten Gebühren für die Erbringung der Dienstleistungen („Gebühren“). Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, setzen sich die Gebühren aus einer wiederkehrenden monatlichen Gebühr für die Nutzung des Cloud-Service („Servicegebühr“) und einer monatlichen oder einmaligen Gebühr für die Implementierungsdienste („Implementierungsgebühr“) zusammen. Haben die Parteien eine monatliche Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr für einen Zeitraum von maximal fünf (5) Monaten zu zahlen.
4.2 Zahlung. Haben die Parteien eine monatliche Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr zu Beginn jedes Monats der Implementierungsphase (wie in Ziffer 9.1 definiert) bis zum Ende der in Ziffer 4.1 geregelten Höchstdauer zu zahlen. Haben die Parteien eine einmalige Implementierungsgebühr vereinbart, ist die Implementierungsgebühr bei Vertragsbeginn (wie in Ziffer 9.1 definiert) zu zahlen. Die monatliche Servicegebühr ist ab dem Beginn der Vertragslaufzeit (wie in Ziffer 9.1 definiert) und anschließend zu Beginn jedes folgenden Monats der Vertragslaufzeit (wie in Ziffer 9.1 definiert) zu zahlen. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig und per Lastschriftverfahren zu bezahlen.
4.3 Steuern. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).
4.4 Rabatte. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten Rabatte nur für die Vertragslaufzeit, für die sie gewährt wurden, und werden nicht automatisch auf nachfolgende Verlängerungen oder Erweiterungen der Vertragslaufzeit ausgedehnt oder auf diese angewendet.
5 Geistiges Eigentum
5.1 Inhaberschaft. Dem Lieferanten ist bewusst, dass Choco und/oder seine Lizenzgeber alleinige Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an dem Cloud-Service, den Choco Erzeugnissen und sämtlichen Verbesserungen oder Änderungen an den vorgenannten Rechte und Gegenständen sind. Mit Ausnahme der in dieser DLV ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte erwirbt der Lieferant keinerlei Rechte an dem Cloud-Service und den Choco Erzeugnissen. Der Begriff Cloud-Service umfasst alle Systeme, Programme, Programmierschnittstellen für Anwendungen oder Integrationen, die von oder im Auftrag von Choco entwickelt wurden.
5.2 Feedback. Der Lieferant gestattet Choco, alle vom Lieferanten und seinen Autorisierten Benutzern getätigten Vorschläge und sonstigen Rückmeldungen frei zu nutzen, zu kopieren, offenzulegen und zu verwerten, um den Cloud-Service und die Dienstleistungen zu verbessern und zu erweitern und um zusätzliche Dienstleistungen auf beliebige Weise zu entwickeln, ohne dass der Lieferant oder seine Autorisierten Benutzer irgendwelche Ansprüche oder Rechte in diesem Zusammenhang erwerben.
5.3 Lizenzen. Der Lieferant räumt Choco ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung der Vereinbarung mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in der Bestellung bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs des Cloud-Service, einschließlich der Darstellung auf dem betreffenden Lieferantenprofil zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar oder abtretbar.
5.4 Referenzen. Choco darf den Namen und das Logo des Lieferanten in seinen Marketingmaterialien, Präsentationen, auf seiner Website und in ähnlichen Mitteilungen verwenden, um den Lieferanten als Kunden von Choco zu bezeichnen. Der Lieferant kann diese Zustimmung jederzeit durch vorherige schriftliche Mitteilung widerrufen.
6. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
6.1 Geheimhaltungspflicht. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Dokumente der diese offen legenden Partei, die entweder aufgrund der Art der Informationen oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind oder von der diese offen legenden Partei als vertraulich gekennzeichnet oder markiert wurden, wie z. B. Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die nach dieser Vereinbarung zulässigen Zwecke zu verwenden. Die technischen Komponenten, die Dokumentation und der Quellcode des Cloud-Service sowie die Inhalte der Bestellung gelten in jedem Fall als Vertrauliche Informationen von Choco. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz Vertraulicher Informationen zu ergreifen.
6.2 Offenlegung Vertraulicher Informationen. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen der offen legenden Partei ausschließlich wie folgt offen zu legen: (i) gegenüber ihren Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Beratern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung auf einer „need-to-know“-Basis, vorausgesetzt, dass diese an Vertraulichkeitspflichten gebunden sind, die mindestens so streng sind wie die in dieser DLV enthaltenen Verpflichtungen; (ii) als Teil eines Gerichtsverfahrens; (iii) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung; (iv) an Dritte nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der offen legenden Partei; (v) and verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG. Wenn Anfragen von Justiz- oder Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Offenlegung Vertraulicher Informationen gestellt werden, hat die empfangende Partei die offen legende Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6.3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren; (ii) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden; (iii) von der empfangenden Partei selbst unabhängig entwickelt werden, ohne dass sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offen legenden Partei hat; oder (iv) der empfangenden Partei von einem gutgläubigen Dritten, der dazu befugt ist, zur Kenntnis gebracht oder mit ihr geteilt wurden.
6.4 Dauer der Vertraulichkeit. Die Pflicht zur Vertraulichkeit beginnt mit der Kenntnisnahme der Vertraulichen Informationen und gilt für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung. Darüber hinaus bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Vereinbarung bestehen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen eine längere Vertraulichkeitspflicht vor. Insbesondere sind Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.
7 Datenschutz
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die entweder Choco im Auftrag des Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet, schliessen die Parteien die hier erhaltene Auftragsverarbeitungsvereinbarung (“AVA”) ab, die integraler Bestandteil der Vereinbarung ist.
8 Aussetzung
Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Lieferanten und seine Autorisierten Benutzer zu überwachen. Choco kann den Zugang des Lieferanten oder seiner Autorisierten Benutzer zu dem Cloud-Service aussetzen, wenn (i) Choco berechtigterweise annehmen darf, dass ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegt, (ii) die Aussetzung aus technischen oder Sicherheitsgründen oder zur Abwendung eines drohenden Schadens für Choco, den Lieferanten oder Dritte erforderlich ist; oder (iii) Choco gesetzlich verpflichtet ist, den Zugang auszusetzen. Choco wird sich bemühen, die Aussetzung im Voraus anzukündigen, es sei denn, dies ist gesetzlich verboten. Choco hebt die Aussetzung auf, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht. Choco haftet nicht für Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste (einschließlich Daten- oder Gewinnverluste) oder sonstige Folgen, die dem Lieferanten aufgrund einer Aussetzung entstehen, wenn diese durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Autorisierten Benutzer verursacht wurde.
9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Laufzeit. Die Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterschrift der Parteien auf der Bestellung in Kraft („Vertragsbeginn“). Die Laufzeit der Vereinbarung umfasst die „Implementierungsphase“ und die „Vertragslaufzeit“. Die Implementierungsphase beginnt mit dem Vertragsbeginn und endet an dem Tag, an dem die Integration abgeschlossen ist, d. h. an dem Tag, an dem das voraussichtliche Lieferdatum einer Bestellung, die allgemeinen Informationen des Kunden und seine Produktinformationen erfolgreich übertragen und in das ERP-System oder das angegebene System des Lieferanten integriert wurden („Beginn des Vertragslaufzeit“). Während der Implementierungsphase können die Parteien je nach den spezifischen Funktionalitäten der Systeme des Lieferanten zusätzliche Komponenten identifizieren und bewerten, diese werden jedoch bei der Festlegung des Beginns des Vertragslaufzeit nicht berücksichtigt. Die Vertragslaufzeit dauert zwölf (12) Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils zwölf (12) Monaten, solange die Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
9.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: (i) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung des Vereinbarung, die nicht behoben werden kann; oder (ii) die andere Partei begeht eine wesentliche Verletzung des Vertrags, die behoben werden kann, und behebt diese wesentliche Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, diese wesentliche Verletzung zu beheben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nicht bei einem Verstoß gegen die von Choco in Ziffer 10 dieser DLV gewährte beschränkte Garantie. Für den Fall eines solchen Verstoßes stehen dem Lieferanten ausschließlich die in Ziffer 10 dieser DLV aufgeführten Rechte zur Verfügung.
9.3 Kündigung durch Choco. Für die Zwecke von Ziffer 9.2(i) dieser DLV gilt eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Lieferanten als nicht behebbar, wenn (i) der Lieferant den Cloud-Service oder die Dienstleistungen wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco dazu genutzt hat, um Inhalte zu platzieren oder zu übermitteln, deren Platzierung oder Übermittlung gemäß der Vereinbarung nicht zulässig ist; (ii) der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und Choco dem Lieferanten die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen bis zur Wirksamkeit der Kündigung in Schrift- oder Textform angedroht hat; (iii) der Lieferant zahlungsunfähig wird, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen ihn ein Insolvenzantrag gestellt wurde; oder (iv) der Lieferant gegen die in Ziffer 2.2 dieser DLV festgelegten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat.
9.4 Folgen der Kündigung. Bei Kündigung der Vereinbarung über kostenpflichtige Dienstleistungen verliert der Lieferant seinen Zugang zu den Dienstleistungen mit Ausnahme der Kostenlosen Dienste, die dem Lieferanten nach alleinigem Ermessen von Choco weiterhin zur Verfügung gestellt werden können. Nach der Kündigung ist Choco gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Lieferantendaten weiterhin zu speichern, sondern löscht die Lieferantendaten auf Anfrage des Lieferanten oder gemäß seiner Aufbewahrungsrichtlinie in seinen Systemen, je nachdem, was früher eintritt. Ungeachtet des Vorstehenden ist Choco berechtigt, die Lieferantendaten aufzubewahren, wenn Choco gesetzlich dazu verpflichtet ist oder soweit die Lieferantendaten für Buchhaltungs- und Dokumentationszwecke oder für den Betrieb des Cloud-Service erforderlich sind.
9.5 Fortbestand. Die Ziffern 1.3 (Kostenlose Dienste), 3.5 (Freistellung des Lieferanten), 4 (Gebühren und Zahlung), 6 (Vertraulichkeit und Geheimhaltung), 9.4 (Folgen der Kündigung) und 11 (Haftungsbeschränkung) sowie andere, die ihrer Natur nach fortbestehen sollen, bleiben auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung bestehen.
10 Gewährleistung
10.1 Beschränkte Gewährleistung. Als Mängel gelten wesentliche Abweichungen von dem in der Vereinbarung vereinbarten Funktionsumfang des Cloud-Service. Sind die von Choco nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen. Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Erreicht die Minderung in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den im vorstehenden Satz genannten monatlichen Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelrüge muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen. Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8 dieser DLV. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
10.2 Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
10.3 Sonstige Regelungen. Sofern in dieser DLV nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist und soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, werden die Dienstleistungen “wie besehen” und auf einer „wie verfügbar“-Basis erbracht. Choco schließt hiermit jegliche über die beschränkte Gewährleistung in Ziffer 10.1 dieser DLV hinausgehende Gewährleistung sowie etwaige weitergehende Garantien aus. Dies gilt insbesondere für etwaige Garantien hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter. Choco gewährleistet nicht, dass alle Fehler korrigiert werden können oder dass der Betrieb der Dienstleistungen zu allen Zeiten frei von Unterbrechungen oder fehlerfrei erfolgen kann. Des Weiteren garantiert Choco keine bestimmten Ergebnisse im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen.
11 Haftungsbeschränkung
11.1 Unbeschränkte Haftung. Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
11.2 Beschränkte Haftung. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer 11.1 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung der Vereinbarung erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf. Choco haftet im Rahmen des vorstehenden Satzes jedoch auf keinen Fall für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, und eine Haftung im Sinne des vorstehenden Satzes ist darüber hinaus auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die in der Bestellung genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt. Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust ist auf den Betrag zur Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und risikoadäquater Datensicherung durch den Lieferanten angefallen wäre.
11.3 Sonstige Regelungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend. Eine etwaige Haftung von Choco für gegebenenfalls eingeräumte Garantien, die in der Vereinbarung ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen, und für etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Höhere Gewalt. Choco wird gegenüber dem Lieferanten von seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung frei und haftet gegenüber dem Lieferanten nicht, wenn Choco durch Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die außerhalb von Chocos Kontrolle liegen, an der Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder an der Ausübung der Geschäftstätigkeit gehindert wird. Dies gilt insbesondere für Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft von Choco oder eine andere Partei betreffen), Ausfall von Versorgungs-, Transport- oder Telekommunikationsnetzen, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder Ausfall von Lieferanten oder Subunternehmern. Voraussetzung ist jedoch, dass Choco den Lieferanten über ein solches Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer informiert.
12.2 Änderungen. Choco kann die Vereinbarung nach Maßgabe dieser Ziffer 12.2 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Cloud-Dienstes, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zu Lasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder über den Cloud-Dienst. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.
12.3 Abtretung von Rechten und Pflichten. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Choco keine seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung an Dritte abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder anderweitig darüber verfügen. Choco kann jederzeit ohne Zustimmung des Lieferanten alle oder einen Teil seiner Rechte oder Pflichten aus der Verpflichtung abtreten, übertragen oder anderweitig darüber verfügen.
12.4 Bestandteile der Vereinbarung. Die Vereinbarung besteht aus der Bestellung, dieser DLV, der AVV, den im Einzelfall anwendbaren Spezifischen Dienstleistungsbedingungen sowie den Richtlinien von Choco, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarung enthält sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Bereitstellung und Nutzung der Dienstleistungen. Die Vereinbarung ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen, Mitteilungen, Erklärungen und Absprachen zwischen den Parteien. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Konflikten zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt die folgende Rangfolge: (i) DPA, (ii) Bestellung, (iii) Spezifische Dienstleistungsbedingungen und (iv) DLV.
12.5 Überschriften. Die in dieser DLV verwendeten Überschriften oder Titel dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und zu Referenzzwecken und dürfen bei der Auslegung oder Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt werden.
12.6 Verzicht und Salvatorische Klausel. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels, das in dieser Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen ist, durch eine Partei stellt keinen Verzicht dar und verhindert oder beschränkt auch nicht die weitere Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels. Wenn ein Teil dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird, gilt dieser Teil als gestrichen, ohne dass dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarung beeinträchtigt.
12.7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden der Vereinbarung ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Integrations-AGB
Zuletzt aktualisiert am 1 Dezember 2022
Präambel
Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.
Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Integrations-AGB einschließlich Anlagen („Integrations-AGB“) näher bezeichneten Integrationsleistungen vornehmen zu lassen.
1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
1.1 Sofern in diesen Integrations-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen Integrations-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS-AGB zugewiesen wird.
1.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Integrations-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen Integrations-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.
1.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Integrations-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.
1.4 Soweit für die Leistungserbringung unter diesen Integrations-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
2. Gegenstand der Integrations-AGB
2.1 Gegenstand dieser Integrations-AGB ist die Durchführung der in Anlage 1 näher bezeichneten Integrationsleistungen („Integrationsleistungen“) durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.
2.2 Folgende Leistungen sind kein Gegenstand dieser Integrations-AGB:
a) der Betrieb der Software durch Choco und die Nutzung der Software durch den Lieferanten, sowie
b) die im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen erfolgende Übermittlung von Informationen und Daten zwischen den Parteien über die technische Infrastruktur, die Choco für den Lieferanten im Rahmen der Durchführung der Integrationsleistungen erstellt.
Diese Leistungen richten sich ausschließlich nach den SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen.
3. Pflichten von Choco
3.1 Choco erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Integrationsleistungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Integrations-AGB.
3.2 Vereinbaren die Parteien eine Mindestanzahl an Nutzern für den Start der Integration, ist Choco erst dann verpflichtet, die Integrationsleistungen zu erbringen, wenn die vereinbarte Mindestanzahl an aktiven Kunden des Lieferanten erreicht ist. Ein Kunde gilt dann als aktiv, wenn er im betreffenden Kalendermonat mindestens eine Bestellung bei dem Lieferanten über die Software getätigt hat. Wird die Mindestanzahl nicht innerhalb von zwölf Monaten erreicht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag über die Erbringung der Integrationsleistungen fristlos zu kündigen, soweit Choco nicht bereits mit der Erbringung der Integrationsleistungen begonnen hat.
3.3 Choco stellt dem Lieferanten eine Dokumentation der Integrationsleistungen sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.
4. Nutzungsrechte
4.1 Mit der Erbringung der Integrationsleistungen räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Integrationsleistungen vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Integrationsleistungen durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Integrationsleistungen, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software, der Integrationsleistungen oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Der Lieferant erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
5.2 Der Lieferant stellt Choco auf Anforderung alle für die Integration erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere alle notwendigen Dokumentationen der Systemumgebung sowie ggf. erforderliche Zugänge und Zugriffsrechte.
5.3 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt („Produktkatalog“).
5.4 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich die Ordersätze sämtlicher Kundenstämme sowie die Kundennummern und Bestelllisten oder wahlweise die Bestellhistorie der letzten 200 Tage derjenigen Kunden, die über die Software beim Lieferanten Bestellungen platzieren, zur Verfügung.
5.5 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig über bevorstehende Anpassungen seiner technischen Systeme informieren, die einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Integrationsleistungen oder die Erfüllung der Pflichten von Choco aus dem Vertrag (einschließlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software auf Grundlage der SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen) haben können.
6. Vergütung
Die für die Integrationsleistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
7. Abnahme
7.1 Die nach diesen Integrations-AGB durch Choco zu erbringenden Integrationsleistungen sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Lieferanten abzunehmen.
7.2 Choco wird dem Lieferanten die Integrationsleistungen zur Abnahme bereitstellen und den Lieferanten über diese Bereitstellung informieren.
7.3 Der Lieferant prüft die Integrationsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll. Etwaige Mängel wird der Lieferant Choco umgehend mitteilen.
7.4 Der Lieferant erklärt die Abnahme schriftlich oder in Textform, wenn die Integrationsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme durch den Lieferanten nicht verweigert werden. Choco wird solche unwesentlichen Mängel nach Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist beheben, soweit der Lieferant sie Choco während der Prüfung der Vertragsgemäßheit und vor Abnahme mitgeteilt hat.
7.5 Meldet der Lieferant innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung der Integrationsleistungen zur Abnahme keine mehr als unwesentlichen Mängel oder nimmt er die Integrationsleistungen in Produktivbetrieb, gelten die Integrationsleistungen als abgenommen.
7.6 Für Mängel, die dem Lieferanten bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Lieferanten nicht bekannt wurden oder die vom Lieferanten nicht gemeldet wurden, stehen dem Lieferanten die Rechte, wie sie zu Mängeln in Ziffer 8 geregelt sind, nicht zu.
8. Gewährleistung
8.1 Choco leistet Gewähr für Mängel der Integrationsleistungen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8.2 Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Integrationsleistung die in Anlage 1 abschließend angegebenen Funktionen und Spezifikationen nicht erfüllt oder diese Funktionen fehlerhafte Ergebnisse liefern, sodass die Nutzung der Integrationsleistung unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
8.3 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform anzeigen. Er wird den Mangel detailliert beschreiben und alle ihm vorliegenden Informationen beifügen, die erforderlich oder nützlich sind, damit Choco den Mangel analysieren, reproduzieren und beheben kann.
8.4 Stellt sich heraus, dass ein vom Lieferanten gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Integrationsleistung zurückzuführen ist, ist Choco berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Lieferanten zu berechnen, soweit zwischen den Parteien ein Stundensatz für aufwandsabhängige Leistungen vereinbart ist.
8.5 Sind die von Choco zu erbringenden Integrationsleistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang der Mängelanzeige des Lieferanten die Integrationsleistungen nach Wahl von Choco nachbessern oder erneut erbringen. Die Mangelbeseitigung durch Choco kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Lieferanten oder durch die Bereitstellung eines Workarounds erfolgen.
8.6 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Integrationsleistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Die gesetzte Frist muss mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglichen. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden Gebühren beschränkt.
8.7 Ist Choco auch innerhalb einer weiteren angemessen gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht zur Kündigung ist auf den mangelhaften Teil der Integrationsleistungen beschränkt. Eine Kündigung der gesamten Integrationsleistungen ist nur zulässig, soweit der Lieferant an den verbliebenen Integrationsleistungen kein Interesse mehr hat.
8.8 Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lieferanten ist entbehrlich, wenn diese dem Lieferanten nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Choco die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
8.9 Neben Minderung oder Kündigung nach vorstehenden Ziffern 8.6 und 8.7 kann der Lieferant Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (unter Berücksichtigung der in den SaaS-AGB vereinbarten Haftungsbeschränkung) verlangen.
8.10 Ein Selbstvornahmerecht besteht nur insoweit, wie es dem Lieferanten im Rahmen der gewährten Zugriffsrechte möglich ist. Ein Anspruch auf Einräumung von weitergehenden Zugriffsrechten besteht nicht.
8.11 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8.12 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Rechtsmängel, Rechte Dritter
9.1 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Lieferanten die für die vertragliche Verwendung der Integrationsleistungen erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
9.2 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Lieferanten wegen der Nutzung der Integrationsleistungen geltend, wird der Lieferant Choco darüber unverzüglich informieren und Choco soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lieferant Choco jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lieferant Choco sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
9.3 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Choco nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Choco
von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.4 Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8.1 bis 8.12 bei Rechtsmängeln entsprechend.
Anlage 1 – Integrationsleistungen
A. Übertragungsinhalte
Durch die Integrationsleistungen erstellt Choco für den Lieferanten eine technische Infrastruktur, um Bestellungen der eigenen Kunden direkt digital in sein Bestellsystem zu übertragen und diese ebenfalls elektronisch zu bestätigen. Zudem besteht auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur die Möglichkeit, Gesamt- sowie kundenspezifische Produktkataloge an Choco zu übertragen. Somit kann zwischen folgenden Übertragungsinhalten, deren Übertragung auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur erfolgt, unterschieden werden:
- Bestellungen von Choco an den Lieferanten
- Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
- Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
Generell sind die Komponenten 1. ,2. und 3. unabhängig voneinander nutzbar, wobei eine Kombination aus 1. und 2. empfohlen wird. Nach technischer Absprache besteht die Möglichkeit, durch zusätzliche Integrationsleistungen die Übertragung weiterer Inhalte (z.B. Lieferanten- und Rechnungsdaten) ebenfalls zu ermöglichen.
Der Lieferant stellt Choco die für die Integrationsleistungen erforderliche schriftliche technische Dokumentation der betroffenen Systeme und Schnittstellen zur Verfügung.
B. Datenübertragung und Dateiformate
Die Datenübertragung kann aus einer beliebigen Kombination der folgenden technischen Kanäle bestehen:
- HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
- (S)FTP Server
a) Hosting durch Choco
b) Hosting durch den Lieferanten oder einen Drittanbieter
4. Choco App für ein ERP System
Die Dateiformate für den Austausch (EDI, JSON, XML, CSV,...) werden vom Lieferanten vorgegeben und Choco passt sich, vorausgesetzt der technischen Machbarkeit, an die Vorgabe an. Bei unklarer oder fehlender Vorgabe durch den Lieferanten, stellt Choco Dateien in einem Standardformat inkl. Dokumentation zur Verfügung.
Zu den Übertragungskanälen Genaueres im Folgenden:
1. HTTP(s) API
Choco unterstützt folgende Authentifizierung:
- Oauth 1.0 und 2.0
- Basic Auth
- Open ID
Alle weiteren Arten der Authentifizierung (SAML, TLS, JWT,...) bedürfen detaillierter technischer Überprüfung. Choco wird alle Zugangsdaten streng vertraulich behandeln und diese nur zum Zwecke der Integration nutzen.
Choco unterstützt alle gängigen Methoden (GET, POST, PUT, PATCH) wobei eine Übertragung von Bestellungen per POST und ein Abruf von Produktkatalogen per GET erfolgt. Lieferantenspezifische Anpassungen sind möglich. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.
2. E-Mail
Choco unterstützt den Versand angepasster Dateien per E-Mail - diese sind eine Erweiterung zu den bestehenden Bestellemails von Choco.
3. (S)FTP-Server
a) Hosting durch Choco
Choco stellt einen (S)FTP (SSH)-Server zur Verfügung und stellt dem Lieferanten Nutzername, Passwort, URL und Port bereit. Der Lieferant erhält CRUD Rechte für die betreffenden Ordner. Choco wird getrennte (S)FTP Server für Test- und Livebetrieb zur Verfügung stellen.
b) Hosting durch den Lieferanten
Der Lieferant stellt Choco Nutzername, Passwort, URL und Port des (S)FTP Servers zur Verfügung. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.
4. Choco-App für ein ERP-System
Choco stellt für ausgewählte ERP-Systeme eine systemseitige Integration durch eine App oder eine weitere standardisierte Schnittstelle bereit. Hierbei richten sich die technischen und rechtlichen Details nach den in der jeweiligen App hinterlegten Nutzungsbedingungen.
C. Technischer Ablauf
1. Bestellungen von Choco an den Lieferanten
Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet Choco über eine der Übertragungstechnologien die Bestellungen in Echtzeit an den Lieferanten, oder stellt diese auf einem (S)FTP-Server zur Verfügung. Der Lieferant importiert die Bestellungen zeitnah (min. innerhalb von 24h) in das eigene Warenwirtschaftssystem. Die Bestellungen folgen dem vorgegebenen Format, enthalten aber mindestens (wenn nicht explizit anders definiert):
- Bestellnummer (unique)
- Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)
- Lieferantennummer
2. Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet der Lieferant regelmäßig einen (Gesamt-)Produktkatalog und/oder kundenspezifische Produktkataloge an Choco oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert diese in Echtzeit oder mindestens alle 24h (wenn nicht explizit anders definiert) und stellt den betreffenden Lieferanten eine neue Version zur Verfügung. Produktkataloge oder Produktlisten enthalten mindestens:
- Produktnummer
- Produktname
- Produkteinheit
- Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
- Produktkategorie
- Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
- Listenpreis des Produkts
3. Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco
Der Lieferant sendet als Verarbeitungsbestätigung ein Dokument über eine gewählte Übertragungstechnologie an Choco. Choco verarbeitet diese zeitnah (min. innerhalb von 2h) und informiert den bestellenden Nutzer über die Bestätigung.
D. Mitwirkungsleistungen des Lieferanten
1. Vorbereitung zur Inbetriebname
Der Lieferant stellt Choco einen eindeutigen technischen Ansprechpartner zur Implementierung einer Integration zur Verfügung.
In Vorbereitung auf eine Implementierung stellt der Lieferant Beispieldateien oder eine eindeutige Dokumentation englischer oder deutscher Sprache der in Anlage 1 (A) genannten Inhalte zur Verfügung.
Desweiteren stellt der Lieferant Choco (Test-)Zugangsdaten der gewählten Authentifizierungmethode zur Verfügung. Sofern der Lieferant keine Testumgebung zur Verfügung stellen kann, stellt er alternativ Kundendaten zur Verfügung, mit denen Choco Tests der Integration durchführen kann. Sofern nicht automatisiert, stellt der Lieferant Choco die Ergebnisse der Tests zur Verfügung.
Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Testumgebung den gleichen technischen Parametern wie die Live-Umgebung entspricht.
2. Inbetriebnahme
Choco und der Lieferant bestimmen eine gemeinsame Uhrzeit zur Inbetriebnahme der Integration. Die Inbetriebnahme kann optional auch phasenweise erfolgen (z.B. anhand bestimmter Kundengruppen).
Zur Inbetriebnahme stellt der Lieferant Choco Zugangsdaten zu seiner Live-Umgebung zur Verfügung.
Onboarding & Marketing-AGB
Zuletzt aktualisiert am 13 Oktober 2022
Präambel
Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.
Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Onboarding & Marketing-AGB einschließlich Anlagen („O&M-AGB“) näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing vornehmen zu lassen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge
1.1 Sofern in diesen O&M-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen O&M-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS-AGB zugewiesen wird.
1.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser O&M-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen O&M-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.
1.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den O&M-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.
1.4 Soweit für die Leistungserbringung unter diesen O&M-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
2. Gegenstand der O&M-AGB
Gegenstand dieser O&M-AGB ist die Erbringung von Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.
3. Pflichten von Choco
3.1 Erbringung der Leistungen
3.1.1 Choco erbringt die in dieser Ziffer 3.1 und in Anlage 1 näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing („Leistungen“) nach Maßgabe der Regelungen dieser O&M-AGB.
3.1.2 Sofern vereinbart, erbringt Choco Leistungen in Form der Ansprache, Betreuung und Schulung von Kunden des Lieferanten in dem in Anlage 1 beschriebenen Umfang („Onboarding-Leistungen“).
3.1.3 Sofern vereinbart, stellt Choco dem Lieferanten eine technische Möglichkeit zur werblichen Ansprache von Kunden des Lieferanten mittels Push Notifications ("Broadcasting") zur Verfügung. Versendet der Lieferant einen Broadcast, schuldet Choco nicht den tatsächlichen Zugang des Broadcasts auf dem Endgerät des Kunden, insbesondere wenn dieser Push Notifications deaktiviert hat.
3.1.4 Sofern vereinbart, stellt Choco dem Lieferanten eine technische Möglichkeit zur Verfügung, mittels derer der Lieferant Produkte in die individuelle Bestellliste seiner Kunden hinzufügen kann.
3.1.5 Sofern vereinbart, erbringt Choco die in Anlage 1 näher bezeichneten Marketingleistungen.
3.2 Zusammenarbeit und Leistungserbringung
3.2.1 Jede vom Lieferanten beauftragte Ansprache von Kunden des Lieferanten durch Choco erfolgt ausschließlich im Auftrag, im Namen und nach Maßgabe der Weisungen des Lieferanten.
3.2.2 Sofern der Lieferant Schulungsleistungen in Anspruch nimmt, werden sich die Parteien einvernehmlich über Zeitpunkt, Dauer, Teilnehmerkreis und Ort einigen. Sofern nicht abweichend vereinbart, finden Schulungen virtuell statt. Beide Seiten sind berechtigt, vereinbarte Schulungstermine mit angemessener Frist vor dem vereinbarten Termin zu verschieben.
3.2.3 Sofern der Lieferant Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden bezieht, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig eine Liste aller – oder der im Order Form festgelegten Anzahl der – Kunden des Lieferanten (einschließlich aller zur Leistungserbringung von Choco erforderlichen Informationen, z.B. Kundenstämme, Kundennummer, Adresse, Telefonnummer und Email-Adresse des Kunden sowie einer zuständigen Ansprechperson) sowie alle weiteren erforderlichen Informationen zur Verfügung, hinsichtlich derer Choco Onboarding-Leistungen erbringen soll.
Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig diese individuellen Bestelllisten aller oder der im Order Form festgelegten Anzahl von Kunden zur Verfügung.
Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.
Der Lieferant stellt Choco unverzüglich oder bis zum im Order Form festgelegten Datum einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.
3.2.4 Die Parteien werden sich darauf einigen, wann, wie und in welchem Umfang die Ansprache der Kunden des Lieferanten erfolgt. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet Choco ein pflichtgemäßes Bemühen, die vom Lieferanten bestimmten Kunden für diesen anzusprechen. In keinem Fall schuldet Choco den Erfolg der Ansprache.
4. Nutzungsrechte
Choco räumt dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungen und in diesem Rahmen erstellter Arbeitsergebnisse durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.
5. Pflichten des Lieferanten
5.1 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Dokumente und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen.
5.2 Es obliegt dem Lieferanten sicherzustellen, dass seine Weisungen nicht gegen anwendbare rechtliche Anforderungen oder Rechte Dritter verstoßen und dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die von ihm bezogenen Leistungen rechtmäßig in Anspruch nehmen zu können.
5.3 Sofern der Lieferant von der Möglichkeit des Broadcasting oder von Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden Gebrauch macht, wird der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass
a) der Lieferant rechtlich zur jeweiligen werblichen Ansprache berechtigt ist;
b) der Lieferant sämtliche ggf. erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Einverständnisse aller angesprochenen Kunden einholt; und
c) Choco die jeweiligen werblichen Ansprachen unter Einhaltung sämtlicher anwendbaren rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Weisungen des Lieferanten erbringen kann.
5.4 Der Lieferant wird Choco in angemessenem Maße bei der Erbringung der Leistungen unterstützen und hierbei in angemessener Weise mitwirken. Insbesondere erbringt der Lieferant die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.
5.5 Der Lieferant räumt Choco ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die in Anlage 1 bezeichneten Marken und zur Verfügung gestellten Dokumente und Materialien des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in Anlage 1 bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken, Dokumente und Materialien zu Zwecken der Kundenansprache und des Marketings zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.
5.6 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegenüber Choco wegen der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen (und unter Einhaltung der Weisungen des Lieferanten) durch Choco geltend machen.
5.7 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen.
5.8 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen für die Zusammenarbeit der Parteien unter diesen O&M-AGB und den Empfang von Leistungen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Lieferant stellt sicher, dass der Ansprechpartner über alle Vollmachten, Kompetenzen und Ressourcen verfügt, um eine einfache Zusammenarbeit der zuständigen Teams, Vertreter oder Beschäftigten des Lieferanten mit Choco zu ermöglichen.
6. Vergütung
Die für die Leistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.
7. Gewährleistung und Haftung
Choco leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung richtet sich nach den Regelungen in den SaaS-AGB.
Anlage 1 – Leistungen1 Leistungen
1. Onboarding-Leistungen
1.1 Einarbeitung von Innen- & Außendienst
Die Mitarbeiter des Lieferanten werden in der Nutzung der Lieferanten-App, des Lieferanten-Web-Tools sowie des Broadcast-Funktion geschult
- Schulungen, Trainings und persönliche Ansprechpartner
- Workshops für Innendienst & Außendienst
- Bereitstellung von Schulungsmaterialien
1.2 Kundenansprache und -betreuung, Schulungen neu hinzugewonnener BestellkundenChoco wird mit seinem Vertriebsteam die Kunden des Lieferanten zur Nutzung der Choco-App (oder Webseite) anleiten
- Aktivierung und Begleitung der Kunden
1.2 Online- & Offline-Marketing1.2.1 Choco stellt dem Lieferanten nach Absprache Marketingmaterial zur Verfügung, damit der Lieferant Choco als sein neues Bestellsystem bei seinen Kunden bewerben kann
- Ausarbeitung und Platzierung gemeinsamer Marketing-Initiativen
- Flyer (Digital + Analog)
- Landing-Page
- Social-Media-Inhalte
1.3 Vermarktung von Produkten & weiteren Informationen, Broadcasting
- “Broadcast”-Funktion: Versand von Nachrichten, Bildern, Katalogartikeln und Dateien an ausgewählte Kundengruppen
- Push-Benachrichtigungen in der App garantieren die Ansicht der App-Nutzer von Sonderangeboten, Informationen rund um Feiertage etc.
2. Mitwirkungsleistungen des Lieferanten
2.1 Der Lieferant ermöglicht es, seinen Vertiebs- und Innendienstmitarbeitern an Schulungen durch Choco von mindestens 2h teilzunehmen.
2.2 Innerhalb der ersten zwei Monate ab Abschluss dieser O&M-AGB stellt der Lieferant Choco eine Liste von Bestandskunden, die noch nicht Choco nutzen, zur Verfügung und ermöglicht Choco diese telefonisch zu kontaktieren. Die Liste soll enthalten: Name des Kunden und des Ansprechpartners, Telefonnummer, Kundennummer, E-Mail-Adresse und Adresse.
Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am 7 Mai 2024
Präambel
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) regelt die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser AVV bedeutet "Datenschutzgesetze" alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in allen relevanten Rechtsordnungen, die sich auf die Verwendung oder Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, einschließlich: (i) EU-Verordnung 2016/679 (nachfolgend "DSGVO"), ii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die die DSGVO ratifizieren, umsetzen, annehmen, ergänzen oder ersetzen, iii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG (in der durch 2009/136/EG geänderten Fassung) erlassen wurden; und (vi) in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (nachfolgend "TTDSG"), und zwar jeweils in der aktualisierten, geänderten oder ersetzten Fassung, und die Begriffe "betroffene Person", "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "Auftragsverarbeiter", "gemeinsam Verantwortliche" und "Verantwortlicher" haben die in der DSGVO festgelegte Bedeutung.
1. Gegenstand und Umfang der Beauftragung
1.1 Choco verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Lieferant direkt oder indirekt für die Erbringung der Dienste zur Verfügung gestellt hat, ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Lieferanten, es sei denn, das geltende Recht schreibt etwas anderes vor. In einem solchen Fall wird Choco den Lieferanten vor der Verarbeitung auf diese gesetzlichen Anforderungen hinweisen, es sei denn, das einschlägige Recht verbietet einen solchen Hinweis.
1.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten ist in Anlage 1 zu dieser AVV spezifiziert.
1.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
1.4 Der Lieferant gewährleistet, dass er alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt hat und allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus den Datenschutzgesetzen ergeben, um Choco personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen und die Erhebung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung zu gestatten.
1.5 Der Lieferant kann weitere Weisungen über den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten erteilen. Ist Choco der Ansicht, dass eine Weisung des Lieferanten gegen diese AVV oder gegen Datenschutzgesetze verstößt, wird Choco den Lieferanten unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Choco ist berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Besteht der Lieferant trotz der von Choco geäußerten Bedenken auf der Ausführung einer Weisung, hat der Lieferant Choco von allen Schäden und Kosten freizustellen, die Choco durch die Ausführung der Weisung des Lieferanten entstehen. Choco wird den Lieferanten über die gegen Choco geltend gemachten Schäden und die Choco entstandenen Kosten informieren und ohne Zustimmung des Lieferanten Ansprüche Dritter nicht anerkennen und die Verteidigung nach Wahl von Choco in Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder dem Lieferanten überlassen.
2. Anforderungen an das Personal
2.1 Choco stellt sicher, dass alle Personen, die durch Choco zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigt sind, entweder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3. Sicherheit der Verarbeitung
3.1 Choco wird während der gesamten Laufzeit des Hauptvertrages die in Anlage 2 zu dieser AVV aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen ("TOM") umsetzen und aufrechterhalten, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten, wobei der Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung und, soweit Choco bekannt, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie die unterschiedliche Wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Choco bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der TOM und ergreift gegebenenfalls alternative Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus.
3.2 Es obliegt dem Lieferanten, die von Choco getroffenen TOM zu überprüfen, insbesondere, ob diese Maßnahmen auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung, die Choco nicht bekannt sind, ausreichend sind.
4. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Datenübermittlung
4.1 Der Lieferant erteilt Choco eine generelle Ermächtigung, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Dienste seiner verbundenen Unternehmen und Unterauftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
4.2 Die derzeit von Choco eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 zu dieser AVV aufgeführt. Choco erlegt seinen Unterauftragsverarbeitern im Wesentlichen ähnliche Datenschutzverpflichtungen auf, die mindestens das gleiche Schutzniveau bieten als in dieser AVV festgelegt, und bleibt gegenüber dem Lieferanten für die Erfüllung der Pflichten seiner Unterauftragsverarbeiter im Rahmen dieser AVV verantwortlich.
4.3 Choco aktualisiert die Liste der Unterauftragsverarbeiter in Anlage 3 dieser AVV vor der Inanspruchnahme eines weiteren Unterauftragsverarbeiter zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Lieferanten. Wenn der Lieferant eine individuelle Benachrichtigung über eine Aktualisierung der Liste der Unterauftragsverarbeiter erhalten möchte, muss er sich zu dem in Anlange 3 zu dieser AVV aufgeführten Benachrichtigungsmechanismus anmelden. Wenn der Lieferant nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung durch Choco per E-Mail an legal@choco.com widerspricht, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt. Widerspricht der Lieferant, ist Choco berechtigt, die Dienste nach seiner Wahl entweder ohne den abgelehnten weiteren Unterauftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag zu kündigen.
4.4 Der Lieferant ermächtigt Choco, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterauftragsverarbeiter, personenbezogene Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") zu übermitteln, auf sie zuzugreifen oder sie zu verarbeiten, sofern die Anforderungen für eine solche Übermittlung, einen solchen Zugriff oder eine solche Verarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen eingehalten werden.
5. Rechte der betroffenen Personen
5.1 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterstützt Choco den Lieferanten mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies möglich ist, um die Verpflichtung des Lieferanten zu erfüllen, auf Anfragen zur Ausübung der in den Datenschutzgesetzen festgelegten Rechte der betroffenen Person zu reagieren.
5.2 Choco soll insbesondere:
- den Lieferanten unverzüglich informieren, wenn sich eine betroffene Person direkt an Choco wendet, um ihre Rechte geltend zu machen;
- dem Lieferanten auf dessen Anfrage hin alle Choco zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die der Lieferant benötigt, um auf die Anfrage einer betroffenen Person zu antworten, und über die er selbst nicht verfügt;
- auf Anweisung des Lieferanten die personenbezogenen Daten unverzüglich berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einschränken, es sei denn, der Lieferant ist selbst dazu in der Lage und vorausgesetzt, es ist Choco technisch möglich, dies zu tun;
- den Lieferanten unterstützen, soweit dies erforderlich ist, um die im Verantwortungsbereich von Choco verarbeiteten personenbezogenen Daten - soweit dies für Choco technisch möglich ist - in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen, sofern eine betroffene Person ein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend macht.
6. Unterstützungspflichten
6.1 Choco benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich, nachdem von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt wird. Die Benachrichtigung enthält, soweit möglich, eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der von der Verletzung betroffenen Personen, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung, die von Choco ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und, soweit anwendbar, Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
6.2 Choco untersucht die Ursache des Verstoßes und ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern.
6.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Aufsichtsbehörden und/oder die betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, so unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco zur Verfügung stehenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters nach dem anwendbaren Recht hinausgehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Choco benachrichtigt den Lieferanten von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen, Prozessen oder Verfahren, die den Zugang zu oder die Offenlegung von personenbezogenen Daten verlangen, soweit eine solche Benachrichtigung nicht gesetzlich verboten ist. Ist der Lieferant verpflichtet, einer Aufsichtsbehörde Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen oder anderweitig mit solchen Behörden zusammenzuarbeiten, unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erteilung dieser Auskunft, soweit der Lieferant nicht selbst über die Informationen verfügt, und arbeitet in angemessener Weise mit dem Lieferanten und den Aufsichtsbehörden zusammen, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zugangs-, Informations- und Kontrollrechte an die zuständige Aufsichtsbehörde.
6.5 Choco unterstützt den Lieferanten in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden, jeweils unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco vorliegenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die nach geltendem Recht vorgesehenen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters hinausgehen, sind vom Lieferanten zu tragen.
7. Löschung und Rückgabe von Daten
7.1 Nach Beendigung des Hauptvertrages und schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten wird Choco die personenbezogenen Daten, es sei denn, Choco ist nach geltendem Recht verpflichtet, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern.
7.2 Einige personenbezogene Daten können in Chocos Backup-Systemen archiviert werden, und solche archivierten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit Chocos Aufbewahrungsrichtlinien gelöscht. Alle in Backups archivierten personenbezogenen Daten werden isoliert und vor jeglicher weiteren Verarbeitung geschützt. Für den Zeitraum, in dem die Daten nach Beendigung des Hauptvertrages gespeichert werden, gelten die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser AVV weiter.
8. Überprüfungen und Audits
8.1 Choco führt Aufzeichnungen über seine im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten und stellt dem Lieferanten auf Anfrage diese Aufzeichnungen oder andere Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters gemäß den Datenschutzgesetzen nachzuweisen.
8.2 Choco wird Audits, einschließlich Vor-Ort-Inspektionen, durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Auditor in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulassen und dazu beitragen. Die Audits und Vor-Ort-Kontrollen dürfen Choco im normalen Geschäftsbetrieb nicht behindern und keine unangemessene Belastung für Choco darstellen. Insbesondere sollen Vor-Ort-Kontrollen bei Choco ohne besonderen Anlass nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten von Choco stattfinden. Der Lieferant wird Choco mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus schriftlich oder in Textform über Inspektionen benachrichtigen und Choco in angemessener Weise über den Umfang, die Dauer und den Prüfplan informieren. Der Lieferant und Choco werden nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und den Umfang, die Dauer und den Beginn der Prüfung einvernehmlich festlegen. Kosten, die Choco für eine Vor-Ort-Prüfung entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind, trägt der Lieferant. Ein vom Lieferanten beauftragter Auditor ist ein unabhängiger Auftragnehmer, der nicht in Konkurrenz zu Choco steht und seine Arbeit erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Choco aufnehmen darf.
9. Sonstiges
9.1 Die Haftung der Vertragsparteien und der mit ihnen verbundenen Unternehmen insgesamt, die sich aus dieser AVV ergibt oder damit zusammenhängt, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Grund, unterliegt den Haftungsbeschränkungsbestimmungen des Hauptvertrages.
9.2 Diese AVV, einschließlich ihrer Anlagen, stellt einen integralen Bestandteil des Hauptvertrages zwischen Choco und dem Lieferanten dar. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser AVV und den Bestimmungen des Hauptvertrages haben die Bestimmungen dieser AVV Vorrang.
9.3 Alle Änderungen und/oder Nebenabreden zu Teilen dieser AVV bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst. Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand des Hauptvertrages gelten entsprechend für alle Teile dieser AVV.
Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung | Bereitstellung von Onboarding- und Support-Diensten, Cloud-Diensten und Integrationsdiensten |
Art und Umfang der Datenverarbeitung | Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung und Wartung der folgenden Dienste erforderlich sind:
|
Art der Daten |
|
Kreis der betroffenen Personen |
|
Dauer der Bearbeitung | Für die Dauer des Hauptvertrages, wie in Abschnitt 7 der AVV näher beschrieben |
Anhang 2 - Technische und organisatorische Maßnahmen
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Auftragnehmer in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:
1. Vertraulichkeit
1.1 Zutrittskontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass Unbefugte Zutritt zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen die personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeitet und genutzt werden, erhalten.
Technische Maßnahmen:
- Automatisches Zugangskontrollsystem,
- Kontrolle des Zugangs durch Pförtnerdienste und Alarmsysteme
- Chipkarten / Transpondersysteme
Organisatorische Maßnahmen:
- Schlüsselregelung (Schlüsselabgabe etc.)
- Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter
- Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
1.2 Zugangskontrolle
Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können.Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Login mit Benutzername + Passwort
- Verschlüsselung von Smartphones
- Verschlüsselung von Firmen Laptops
- Fernverwaltung von Laptop
- Einsatz von Anti-Viren-Software für Server
- Einsatz von Anti-Virus-Software für Laptops
Organisatorische Maßnahmen:
- Verwalten von Benutzerberechtigungen
- Erstellen von Benutzerprofilen
- Richtlinien für die Nutzung von Firmenhardware
- Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit
1.3 Zugriffskontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungssysteme Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Löschung von Datenträgern auf Notebooks vor Wiederverwendung
- Protokollierung von Zugriffen auf wichtige Dokumente, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
- Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)
Organisatorische Maßnahmen:
- Erstellen eines Berechtigungskonzepts
- Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
- Reduzierung der Anzahl an Administratoren
- Abgeschlossener Bereich für sensible Dokumente
1.4 Trennungskontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten des Auftraggebers getrennt verarbeitet werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Getrennte Speicherung auf unterschiedlicher Software
Organisatorische Maßnahmen:
- Erstellung eines Berechtigungskonzepts
- Festlegung von Datenbankrechten
2. Integrität
2.1 Weitergabekontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Email-Verschlüsselung
- Protokollierung der Zugriffe und Abrufe wichtiger Dokumente und Daten
- Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https
2.2 Eingabekontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten des Auftraggebers in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Möglichkeit der technischen Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten
Organisatorische Maßnahmen:
- Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten durch individuelle Benutzernamen
- Aufbewahrung von Formularen, von denen personenbezogene Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
- Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:
Technische Maßnahmen:
- Feuer- und Rauchmeldeanlagen
- Sorgfältige Auswahl des Hostingdienstleisters
Organisatorische Maßnahmen:
- Regelmäßige Kontrolle des Hostingdiensleisters
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Der Auftragnehmer implementiert Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
4.1 Datenschutz-ManagementOrganisatorische Maßnahmen:
- Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen, Regelungen und Richtlinien zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung
- Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird regelmäßig durchgeführt
- Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit verpflichtet
- Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen
4.2 Incident-Response-ManagementOrganisatorische Maßnahmen:
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
- Regelung zu Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvor-fällen und Datenpannen
- Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen.
- Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO); Privacy by design / Privacy by default
- Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Anhang 3 - Weitere AuftragsverarbeiterEs kann vorkommen, dass wir neue Unterauftragsverarbeiter in die unten stehende Liste aufnehmen müssen. Wenn Sie eine Benachrichtigung über diese neuen Unterauftragsverarbeiter erhalten möchten, können Sie sich mit Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse auf dieser Seite anmelden: https://choco.com/de/auftragsverarbeiter.
Name | Sitz | Zweck |
Amazon Web Services, Inc. | USA Ort der Verarbeitung: EU-West-1 (Irland, EU) | Cloud Infrastructure und KI-Dienste |
Google Cloud EMEA Limited | Irland | Cloud-Speicher und KI-Dienste |
Salesforce.com Germany GmbH | Deutschland | CRM |
Twilio Ireland Limited | Irland | Kommunikationstool |
Intercom, Inc. | Irland | Kundenbetreuung und Kundenkommunikation in der Software |
OpenAI, LLC | USA | KI-Dienste |
Invisible Technologies Inc | USA | Back-Office-Dienste |
Iterable, Inc | USA | CRM |
Segment.io, Inc. | USA | Kundendaten-Plattform |
Mindbridge Private Limited | Pakistan | Back-Office-Dienste |
The Mail Track Company, S.L. | Spanien | Tool zur Kundenansprache |
Aircall SAS | Frankreich | Tool zur Kundenansprache |
Lobster Data GmbH | Deutschland | Integrationstool |
N8N GmbH | Deutschland | Integrationstool |
Choco Communications Espagna SL | Spanien | Konzerninterne Dienstleistungen |
Choco Communications SAS | Frankreich | Konzerninterne Dienstleistungen |
Atlantic Food Waste Partners dba Choco | USA | Konzerninterne Dienstleistungen |
Choco Communications UK Limited | Vereinigtes Königreich | Konzerninterne Dienstleistungen |
Beschreibungen der Leistungen
Die folgende Übersicht enthält eine Beschreibung der von Choco zu erbringenden Dienstleistungen. Der Lieferant erhält nur die Dienstleistungen, die in der von ihm unterzeichneten Bestellung enthalten sind oder die von den Parteien nachträglich schriftlich vereinbart wurden. Die in dieser Leistungsbeschreibung verwendeten Definition haben die Bedeutung, die ihnen an anderer Stelle in der Vereinbarung zugewiesen wurde.
Cloud-Service:
- Choco Bestellverwaltung: Cloud-basierte Web-Plattform und mobile App (Choco-App) mit Omnichannel- Bestellverwaltungs- und Kommunikationslösungen, die dem Lieferanten folgendes ermöglichen:
Digitalisierung des Auftragseingangs über eine Vielzahl von Kanälen aufgrund der Choco-App (In-App-Bestellungen) und von Choco-AI (E-Mail, SMS, WhatsApp, Voicemail)
Nahtlose Integration von Bestellungen in das ERP-System des Lieferanten, um Arbeitsabläufe zu vereinfachen
Verwaltung von Kundenbeziehungen durch Übersichten zu Auftragsentwicklungen
Möglichkeit, Kunden ein differenziertes E-Commerce-Bestellverfahren zu bieten, indem der Produktkatalog des Lieferanten im bevorzugten Kanal zum Leben erweckt wird
Kontrolle über den Auftragseingang, indem Mindestbestellwerte, Liefertage und Annahmeschlusszeiten definiert werden
Einfach Bewerbung von Produkten verbunden mit der Möglichkeit, gezielte Marketingkampagnen durchzuführen
Festlegung von Zugriffsrechten und Berechtigungen für Mitarbeiter
Zugang zu Produkt- und technischem Support über den Choco-Kundensupport
Zugang zu Support und Beratung durch Branchenexperten
Choco White Label App: Zugang zu einer maßgeschneiderten Version der Choco-App, die das Logo und das Branding des Lieferanten integriert und unter diesem betrieben wird sowie damit im Zusammenhang stehende Wartung
Implementierungsservice:
- Onboarding- und Supportdienste:
- umfassende Unterstützung bei der Einrichtung von Benutzerkonten, um die Digitalisierung von Produktkatalogen sicherzustellen und die Choco-App an spezifische Bedürfnisse des Lieferanten anzupassen
- ausführliche Schulungen für Lieferanten und ihre MitarbeiterInnen
- Unterstützung bei der Einführung des Cloud-Service bei den Kunden des Lieferanten, Durchführung gemeinsamer Werbeaktivitäten zur Förderung der Akzeptanz und Einrichtung von Kundenkonten für die sofortige Nutzung
- Best-Practice-Beratung zu operativen Fragen, die von der IT-Infrastruktur über Prozessverbesserungen bis hin zur vertriebsbezogenen Optimierung reichen
- Vorbereitungsschulungen für Choco-AI: Lieferantenspezifische Optimierung von KI-Modellen unter Verwendung historischer Bestellinformationen, um ein Höchstmaß an Genauigkeit zu gewährleisten
- Integrationsdienste:
Erbringung von Integrationsdienstleistungen, die den Cloud-Service mit dem ERP-System des Lieferanten verbinden und eine nahtlose Datensynchronisierung und Prozessautomatisierung über beide Plattformen hinweg ermöglichen
Sicherstellung des Echtzeit-Datenflusses und Verbesserung der Gesamteffizienz der Auftragsverwaltung für alle relevanten ERP-Systeme aufgrund von Chocos Standard Integrationen und kundenspezifischen Anpassungen
White-Label-AGB
Zuletzt aktualisiert am 1 October 2024
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für “White-Label” Dienstleistungen („White-Label-AGB“) enthalten Regelungen für den Betrieb der Choco-App unter der Firma und dem Firmenlogo des Lieferanten („WL-App“), die Lizenzierung der WL-App an die Kunden des Lieferanten sowie den Betrieb und die Wartung der WL-App. Bei den White-Label-AGB handelt es sich um Spezifische Dienstleistungsbedingungen im Sinne von Ziffer 1.4 der DLV. Groß geschriebene Begriffe, die in den White-Label-AGB nicht explizit definiert werden, haben die Bedeutung, die Ihnen in der Vereinbarung zugewiesen wurde.
1. Lizenzgewährung. Choco räumt dem Lieferanten hiermit das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die WL-App vertragsgemäß zu nutzen und die WL-App während der Vertragslaufzeit an die Kunden des Lieferanten weiter zu lizenzieren, damit diese die WL-App für die Aufgabe von Bestellungen bei dem Lieferanten und für die Kommunikation mit dem Lieferanten nutzen können. Das vorstehend bezeichnete Recht zur Unterlizenzierung steht unter dem Vorbehalt der Akzeptanz und Einhaltung der Endnutzer-Nutzungsbedingungen von Choco (wie in Ziffer 6 der White-Label-AGB definiert). Die WL-App darf nicht im Namen oder zugunsten eines Dritten außer dem Lieferanten verwendet werden.
2. Firmierung der WL-App. Choco wird die WL-App mit der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Firmierung (z.B. Name der Firma und/oder Firmenlogo) versehen. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Firmierung der WL-App den Zusatz „Powered by Choco“ oder einen vergleichbaren Zusatz in deutscher Sprache enthält. Der Lieferant versichert, dass er über alle im Zusammenhang mit der Verwendung seiner Firmierung erforderlichen Schutzrechte (wie z.B. Namens- und/oder Markenrechte) verfügt und dass die Verwendung seiner Firmierung im Zusammenhang mit der WL-App keine Schutzrechte Dritter verletzt.
3. Hosting und Support. Die WL-App wird von Choco betrieben, gehostet und gewartet. Der Kundensupport für die Kunden des Lieferanten wird von Choco gemäß den Standard-Supportrichtlinien von Choco bereitgestellt.
4. Einreichung in App Stores. Sofern dies von dem jeweiligen App-Store verlangt wird, wird die WL-App von Choco unter dem Entwicklungskonto des Lieferanten bei dem jeweiligen App-Store eingereicht. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, seine Entwicklerkonten in gutem Zustand zu halten und Choco Administratorzugriff für die Veröffentlichung und Wartung der WL-App zu gewähren. Choco ist dafür verantwortlich, die WL-App zur Aufnahme in den/die jeweiligen App-Store(s) einzureichen.
5. Vermarktung. Der Lieferant darf die WL-App medial vermarkten und bewerben. Der Lieferant darf sich jedoch nicht als Eigentümer an der WL-App ausgeben.
6. Nutzung durch Kunden. Die Kunden des Lieferanten dürfen die WL-App nicht unterlizenzieren oder vertreiben. Die Nutzung der WL-App durch die Kunden unterliegt den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der App“ von Choco sowie den sonstigen von Choco vorgegebenen Endnutzer-Bedingungen (gemeinsam „Choco-Endnutzer-Bedingungen“). Die WL-App wird den Kunden des Lieferanten und den einzelnen Endnutzern, die MitarbeiterInnen von Kunden sind, auf einer reinen „as is“-Basis und kostenlos zur Verfügung gestellt (d. h. der Lieferant darf seinen Kunden die Nutzung der WL-App nicht gesondert in Rechnung stellen). Der Lieferant bleibt gegenüber Choco für die Nutzung der WL-App durch alle seine Kunden und deren Endnutzer (ob autorisiert oder nicht) gemäß den Choco-Endnutzer-Bedingungen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich und haftbar. Choco behält sich das Recht vor, den Zugang der Kunden des Lieferanten zur WL-App im Falle eines Verstoßes gegen die Choco-Endnutzer-Bedingungen auszusetzen.
7. Funktionalität der WL-App. Die WL-App ermöglicht es den Kunden des Lieferanten, mit dem Lieferanten zu kommunizieren und Bestellungen beim Lieferanten aufzugeben. Choco kann der WL-App nach eigenem Ermessen zusätzliche Funktionen hinzufügen, geht diesbezüglich jedoch keinerlei Verpflichtung ein und gibt auch keine entsprechenden Zusicherungen ab. Der Lieferant ist sich darüber bewusst, dass nicht alle in der Choco-App verfügbaren Funktionen notwendigerweise auch in der WL-App verfügbar sein werden und dass Choco nicht verpflichtet ist, die WL-App mit Funktionen auszustatten, die über die im ersten Satz dieser Ziffer 7 beschriebenen Funktionen hinausgehen.
8. Gebühren. Die Gebühren für die Bereitstellung der WL-App werden in der von den Parteien zu unterzeichnenden Bestellung oder an anderer Stelle schriftlich vereinbart.
9. Nutzung durch den Lieferanten. Die Regelungen für die Nutzung der WL-App durch den Lieferanten und seine Autorisierten Benutzer ergeben sich in erster Linie aus der DLV.
10. Haftungsbeschränkung. Die Gewährleistungen von Choco in Bezug auf die Nutzung der WL-App durch die Kunden des Lieferanten sowie Choco’s etwaige Haftung, die sich aus der Nutzung der WL-App durch die Kunden des Lieferanten ergibt, ergeben sich sind ausschließlich aus den Choco-Endnutzer-Bedingungen und den darin vorgesehenen Beschränkungen. Insbesondere ist sich der Lieferant bewusst, dass die WL-App den Kunden des Lieferanten ohne jegliche Gewährleistung sowie auf einer „wie besehen“- und „wie verfügbar“-Basis zur Verfügung gestellt wird. Für etwaige Ansprüche von Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der WL-App, die gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden, haftet ausschließlich der Lieferant.
11. Geistiges Eigentum. Der Lieferant ist sich bewusst, dass Choco und/oder seine Lizenzgeber Inhaber sämtlicher geistiger Eigentumsrechte an der WL-App und allen davon abgeleiteten Werken und/oder Rechten sind oder anderweitig über diese verfügen dürfen. Der Lieferant hat und/oder erwirbt keine Rechte an der WL-App, mit Ausnahme der in diesen White-Label-AGB ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte.
12. Freistellung. Der Lieferant wird Choco, seine Lizenzgeber, Dienstleister und deren jeweilige verbundene Unternehmen, Organe, leitende Angestellte, Vertreter und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen, Klagen oder Forderungen Dritter freistellen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den folgenden Ansprüchen ergeben: (i) Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verletzung oder einem Verstoß gegen ein Urheberrecht, eine Marke, ein Geschäftsgeheimnis oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung im Zusammenhang mit der Firmierung der WL-App; (ii) Ansprüchen von Kunden des Lieferanten und deren Mitarbeitern (ob autorisiert oder nicht), einschließlich Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit der unbefugten Offenlegung von personenbezogenen und/oder anderen privaten Informationen; (iii) Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit fahrlässigen Handlungen und/oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Kunden und ihrer Benutzer beim Betrieb der WL-App sowie der Verletzung der in den White-Label-AGB enthaltenen Verpflichtungen, Zusicherungen und/oder Gewährleistungen des Lieferanten.
13. Verschiedenes. Sofern in diesen White-Label-AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, umfassen alle Verweise in der Vereinbarung auf den Cloud-Service die WL-App.