Lieferanten-Rechtszentrum

Software-as-a-Service-AGB

Zuletzt aktualisiert am 16 Januar 2024

Präambel

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben(“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren. Den Kunden wird es ermöglicht, komfortabel und mit einer einheitlichen Oberfläche Bestellungen bei all ihren Lieferanten abzugeben und zu verwalten.

Der Lieferant möchte die Software nutzen, um die Bestellabwicklung für seine Kunden zu vereinfachen und sich neue Kunden erschließen zu können.

Die Software wird als Cloud-Lösung (Software as a Service; SaaS) betrieben und dem Lieferanten zur Nutzung bereitgestellt.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren Choco und der Lieferant (jeweils einzeln eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“) folgendes:

1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge

1.1 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Software-as-a-Service-AGB einschließlich ihrer Anlagen („SaaS-AGB“) gelten die Bestimmungen des Order Forms einschließlich seiner Anlagen („Order Form“) sowie die für das jeweils vereinbarte Paket im Order Form benannten besonderen Bestimmungen einschließlich ihrer Anlagen (die „Besonderen Bestimmungen“; SaaS-AGB, Order Form und die Besonderen Bestimmungen zusammen der „Vertrag“).

1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Order Form, den SaaS-AGB und den Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend bezeichneten Reihenfolge Anwendung:

Anlage 1 zu den SaaS-AGB (AVV), abrufbar unter https://legal.choco.com/de#avv

Order Form

Anlagen zum Order Form

Besondere Bestimmungen

SaaS-AGB

2. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages; AGB des Lieferanten

2.1 Die Software richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Lieferant versichert, dass er die Software ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB nutzt. Choco behält sich vor, die Unternehmereigenschaft des Lieferanten jederzeit, insbesondere anhand der im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellenden Informationen und Dokumente, zu überprüfen. Der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich hierfür zusätzlich erforderliche Nachweise zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Lieferanten auf Vertragsschluss besteht nicht.

2.2 Der Vertrag kann entweder durch Ausfertigung des Order Forms in schriftlicher Form (“Offline-Vertragsschluss”) oder über das Internet (“Online-Vertragsschluss”) geschlossen werden. Sowohl der Offline-Vertragsschluss als auch der Online-Vertragsschluss muss durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten erfolgen.

2.3 Im Falle eines Offline-Vertragsschlusses, befüllen Choco und der Lieferant das Order Form absprachegemäß. Im Anschluss unterzeichnet der Lieferant das Order Form und übermittelt dieses in Schriftform an Choco.

2.4 Im Falle eines Online-Vertragsschlusses, füllt der Lieferant alle von Choco als notwendig gekennzeichneten Informationen aus und klickt auf den „Order Form anzeigen“-Button. Dem Lieferanten wird sodann eine Übersicht über das ausgewählte und befüllte Order Form angezeigt, das der Lieferant durch einen Klick auf den „Senden“-Button bestätigen kann. Bis zu einem Klick auf den „Senden“-Button, kann der Lieferant den Online-Vertragsschluss jederzeit abbrechen oder die gemachten Angaben verändern, indem er auf den „Zurück“-Pfeil klickt und die gemachten Angaben in den verschiedenen Feldern löscht, ergänzt oder berichtigt oder der Lieferant seinen Webbrowser bzw. das Tab oder die App schließt.

2.5 Mit der Übersendung des Order Forms in Schriftform an Choco (im Falle eines Offline-Vertragsschlusses) oder der Bestätigung des Order Forms (im Falle eines Online-Vertragsschlusses) gibt der Lieferant gegenüber Choco einen rechtlich verbindlichen Antrag auf Abschluss des Vertrags ab („Angebot“). Im Falle eines Online-Vertragsschlusses wird Choco dem Lieferanten unverzüglich nach Eingang des Angebots bei Choco eine Bestätigung über den Eingang des Angebots an die E-Mail-Adresse senden, die der Lieferant im Rahmen des Online-Vertragsschlusses angegeben hat („Eingangsbestätigung“). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Lieferanten dar.

2.6 Ein Vertrag zwischen Choco und dem Lieferanten kommt erst zustande, wenn Choco das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung durch Choco erfolgt sowohl im Falle eines Online-Vertragsschlusses als auch im Falle eines Online-Vertragsschlusses entweder durch Annahmeerklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).

2.7 Der Lieferant kann die aktuellen SaaS-AGB während des gesamten Online-Vertragsschlusses jederzeit unter https://legal.choco.com/de#saa... abrufen und den Vertrag ausdrucken. Im Fall eines Offline-Vertragsschlusses erhält der Lieferant eine Ausfertigung des Vertrages in Papierform oder als elektronische Kopie. Choco speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss.

2.8 Der Vertrag kann in deutscher Sprache geschlossen werden.

2.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Choco dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3. Leistungen von Choco

3.1 Bereitstellung der Software

3.1.1 Choco stellt dem Lieferanten zeitlich befristet für die Laufzeit des Vertrages den Zugriff auf die Software über das Internet zur Verfügung. Die Nutzungsanforderungen und der Umfang der von Choco bereitzustellenden Leistungen ergibt sich aus dem Order Form. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Lieferant keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalitäten der Software und der von Choco bereitzustellenden Leistungen.

3.1.2 Betrieb und Wartung der Software obliegen Choco. Ort der Leistungsübergabe ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Choco. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Quellcodes der Software.

3.1.3 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Monatsmittel, d.h. die Software kann bis zu 15h Stunden pro Monat nicht verfügbar sein. Ausgenommen davon sind erforderliche geplante Wartungsarbeiten sowie Störungen, die nicht im Einflussbereich von Choco liegen (wie insbesondere höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund von Fehlbedienungen durch den Lieferanten). Choco wird den Lieferanten nach Möglichkeit über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig in Textform in Kenntnis setzen. Allerdings bleibt es Choco ausdrücklich vorbehalten, falls erforderlich, auch unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, insbesondere, wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit erforderlich ist.

3.1.4 Choco führt täglich Datensicherungen der Software sowie der vom Lieferanten hinterlegten Daten (falls anwendbar z.B. Produktkatalog) durch, die mindestens drei (3) Tage aufbewahrt bleiben. Eine individuelle Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensicherungen erfolgt nicht und ist nicht geschuldet.

3.1.5 Im Falle einer Integrationsleistung, stellt Choco dem Lieferanten eine Dokumentation der Software sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.

3.1.6 Sofern Choco nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Paket zur Erbringung von Supportleistungen verpflichtet ist, erbringt Choco diese Supportleistungen in dem Umfang, zu den Zeiten und innerhalb der Reaktionszeiten wie im Order Form oder in den Besonderen Bestimmungen beschrieben vereinbart.

3.1.7 Choco ist berechtigt, zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

3.1.8 Die Software kann Funktionalitäten umfassen, die durch künstliche Intelligenz (die "KI") unterstützt werden. Der Lieferant bleibt Eigentümer des von ihm bereitgestellten Inputs und des von der KI auf der Grundlage des Inputs erzeugten Outputs, die beide Daten des Lieferanten (wie unten definiert) darstellen. Choco übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von der KI erzeugten Ergebnisse und schließt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Haftung für diese Ergebnisse aus. Soweit ein solcher vollständiger Haftungsausschluss nicht durchsetzbar ist, ist die Gesamthaftung von Choco (einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Agenten und Erfüllungsgehilfen) auf EUR 1000 (eintausend Euro) beschränkt. Der von KI erzeugte Output ist möglicherweise nicht eindeutig auf den Lieferanten zurückzuführen und stellt nicht die Ansichten von Choco dar. Der Im Falle eines Konflikts zwischen diesem Abschnitt und dem Rest der Vereinbarung hat dieser Abschnitt Vorrang.

3.2 Angebot von Produkten; Bestellungen; Vermittlung von Produktverträgen

3.2.1 Dem Lieferanten ist es im Rahmen der Nutzung der Software möglich, seinen Kunden den Erwerb von Waren und Produkten („Produkte“) anzubieten, entsprechende Bestellungen von Produkten durch die Kunden über die Software oder vom Lieferanten angegebene andere Kommunikationswege („Bestellungen“) digital zu empfangen und mit den Kunden zu kommunizieren.

3.2.2. Der Lieferant kann im Rahmen der Nutzung der Software und auf Grundlage von Bestellungen mit den Kunden Verträge über den Erwerb und die Lieferung von Produkten („Produktverträge“) abschließen.

3.2.3 Der Lieferant ist selbst für den Inhalt und die Verfügbarkeit der von ihm über die Software angebotenen Produkte sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung von Bestellungen verantwortlich. Choco stellt lediglich die Infrastruktur zum Angebot von Produkten und zur Verwaltung von Bestellungen zur Verfügung.

3.2.4 Sofern der Lieferant über die Software mit Kunden Produktverträge abschließt, übermittelt Choco die auf den Abschluss von Produktverträgen gerichteten Willenserklärungen des Lieferanten und des betroffenen Kunden lediglich als Bote und wird nicht Vertragspartei der Produktverträge. Jeder Produktvertrag wird ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem betroffenen Kunden geschlossen. Weder dem Lieferanten noch dem betroffenen Kunden stehen Rechte gegenüber Choco aus einem Produktvertrag zu; für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Produktvertrags ist nicht Choco, sondern der Lieferant sowie der betroffene Kunde verantwortlich. Choco trifft hinsichtlich der Durchführung der Produktverträge keinerlei Verpflichtung, insbesondere nicht in Bezug auf dessen ordnungsgemäße Erfüllung oder etwaige Sach- oder Rechtsmängel an den veräußerten Produkten.

3.2.5 Der Lieferant hat gegenüber Choco keinen Anspruch auf Abschluss von Produktverträgen.

3.3 Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen

Choco kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

3.3.1 Erweiterungen und Weiterentwicklungen

Choco ist berechtigt, den zu erbringenden Leistungen jederzeit zusätzliche Funktionen hinzuzufügen. Nach Abschluss dieses Vertrages von Choco eingeführte Funktionen gelten – soweit nicht anders vereinbart – als kostenlos erbrachte Zusatzleistungen. Choco ist berechtigt, diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen wieder einzustellen. Es bleibt Choco ebenfalls vorbehalten, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung und unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung anzubieten. Bucht der Lieferant eine Erweiterung oder Weiterentwicklung oder eine nicht bereits im Rahmen des Vertrags gebuchte Funktionalität kostenpflichtig hinzu, gelten für diese Buchung die im jeweiligen Order Form bezeichneten Bestimmungen.

3.3.2 Zumutbare und unwesentliche Änderungen

Choco ist berechtigt, in dem für den Lieferanten zumutbaren Maße den Funktionsumfang der Software und der zu erbringenden Leistungen zu ändern, zu beschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie lediglich unwesentliche Bestandteile der von Choco zu erbringenden Leistungen betrifft (wie beispielsweise bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität der Software oder der zu erbringenden Leistungen nicht oder bloß geringfügig beeinträchtigen) oder aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  • Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer von Choco vorliegen,
  • die Änderung aus sicherheitstechnischen Gründen geboten ist,
  • die Änderung aufgrund von Änderungen von Gesetzgebung oder Rechtsprechung geboten ist, oder
  • ähnliche wichtige Gründe vorliegen, nach deren Abwägung mit den Interessen des Lieferanten die betreffende Änderung für den Lieferanten zumutbar ist.

Vorbehaltlich Ziffer 3.3.3 sind bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im Order Form definierten Leistungsmerkmale im Wesentlichen sowie die Hauptleistungspflichten von Choco vollständig zu erhalten.

Betrifft eine Änderung nicht ausschließlich zeitkritische Sicherheitsupdates, Erweiterungen der Funktionen oder nicht nur unwesentliche Bestandteile der Software oder der von Choco zu erbringenden Leistungen, wird Choco den Lieferanten über die Änderung mindestens vier (4) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform hinweisen.

3.3.3 Sonstige Änderungen

Choco ist berechtigt, auch in anderen als den in Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 spezifizierten Fällen Änderungen am Funktionsumfang der Leistungen vorzunehmen. In diesem Fall informiert Choco den Lieferanten über die geplanten Änderungen zwei (2) Monate vor Einführung der Änderungen. Während dieser Zeit hat der Lieferant das Recht, zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Äußert der Lieferant sich während dieser Frist nicht, gelten die Änderungen als genehmigt. Choco wird den Lieferanten auf diese Rechtsfolge seines Schweigens in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lieferant den Änderungen fristgemäß, hat Choco das Recht, nach seiner Wahl entweder die betroffene Leistung weiterhin ohne die geplanten Änderungen zu erbringen oder den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang des Widerspruchs des Lieferanten zu kündigen.

4. Nutzungsrechte

4.1 Mit Vertragsbeginn räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Software, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

5. Pflichten des Lieferanten

5.1 Zugang und Datensicherheit; Mitwirkung; Kontaktinformationen

5.1.1 Der Lieferant hat selbstständig dafür zu sorgen, die Leistungen von Choco entgegennehmen zu können. Insbesondere ist die Bereitstellung der dazu erforderlichen Hard- und Software durch Choco nicht Vertragsbestandteil. Für den Betrieb und die Verfügbarkeit der eigenen Unternehmenssoftware ist der Lieferant selbst verantwortlich.

5.1.2 Der Lieferant hat die Zugangsdaten zu der Software sicher zu verwahren und darf diese nur jeweils berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Mitarbeiter zum vertraulichen Umgang mit den Zugangsdaten zu verpflichten und Choco unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten.

5.1.3 Der Lieferant wird alle Maßnahmen unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Inhalte oder Daten zuzugreifen und diese verarbeiten, zu deren Zugriff oder Verarbeitung er nicht berechtigt ist. Der Lieferant wird alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionellen und sonstigen Einschränkungen der Software einhalten und insbesondere Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen nicht entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine über die Software übertragenen Informationen und eingestellten Inhalte nicht mit schädlichen Computerprogrammen (z.B. Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder anderer Malware) behaftet sind und dass er keinerlei Inhalte hochlädt oder versendet, die Dritte – einschließlich anderer Lieferanten oder Kunden – zur Preisgabe vertraulicher Informationen (z.B. Passwörter) verleiten sollen, Dritte belästigen, Dritte automatisch zu anderen Internet-Angeboten außerhalb der Software weiterleiten, Rechte Dritter verletzen, dazu dienen den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software oder der IT-Infrastruktur von Choco zu beeinträchtigen oder anderweitig gegen geltendes Recht verstoßen.

5.1.4 Der Lieferant hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und anderweitig an Choco übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne der Ziffer 5.3.1) selbst regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern, soweit ihm dies technisch möglich ist. Dies gilt sowohl für die Daten und Inhalte auf den lokalen Systemen des Lieferanten als auch für diejenigen Daten und Inhalte, die der Lieferant auf der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur speichert. Der Lieferant wird insbesondere solche Daten und Inhalte wie in dieser Ziffer beschrieben sichern, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich oder aufsichtsrechtlich verpflichtet ist.

5.1.5 Die Bedienung und Konfiguration der Software obliegt dem Lieferanten. Sofern Choco dem Lieferanten innerhalb der Software Hinweise, Empfehlungen, Tipps oder Ratschläge erteilt oder mittels der Software generierte Informationen oder Analyseergebnisse zur Verfügung stellt, handelt es sich um automatisiert erstellte und unverbindliche Informationen, die den Lieferanten bei seiner unternehmerischen Entscheidungsfindung unterstützen sollen. Solche Unterstützungsleistungen befreien den Lieferanten nicht von der Prüfung der Richtigkeit der jeweiligen Informationen und der Berücksichtigung aller weiteren im Rahmen der Entscheidungsfindung relevanten Umstände.

5.1.6 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der zum Empfang und zur Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Choco bevollmächtigt ist.

5.1.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben aktuell zu halten und Änderungen Choco unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kontakt- und Geschäftsinformationen des Lieferanten.

5.1.8 Der Lieferant wird Choco auf Anfrage alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die Choco nach eigenem Ermessen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Dies umfasst insbesondere solche Informationen, die innerhalb der Software als erforderlich gekennzeichnet sind (z.B. Informationen bezüglich der Bestellpräferenzen des Lieferanten, insb. Liefergebiet, Mindestbestellwert, Liefertage).

5.1.9 Der Lieferant stellt sicher, dass er alle über die Software oder über die Choco gegenüber angegebenen Zustellmethoden eingehenden Bestellungen in angemessener Frist und in einer marktüblichen Art und Weise bearbeiten wird.

5.1.10 Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig die Namen, Kundennummern und individuellen Bestelllisten solcher Kunden, die sich bereits für die Nutzung der Software registriert haben oder bereits über die Software beim Lieferanten bestellen, zur Verfügung. Sofern sich Kunden des Lieferanten während der Vertragslaufzeit neu für die Nutzung der Software registrieren, stellt der Lieferant Choco die individuellen Bestelllisten solcher Kunden unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zur Verfügung. Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.

5.1.11 Sofern nicht ausdrücklich im Order Form abweichend vereinbart, stellt der Lieferant Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.

5.2 Angebot von Produkten; Erforderliche Informationen

5.2.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, über die Software nur Produkte aus dem Bereich Gastronomie- und Hotelbedarf anzubieten und zu vertreiben.

5.2.2 Es ist Aufgabe des Lieferanten, dafür zu sorgen, dass er über die Software nur solche Produkte anbietet und vertreibt, zu deren Angebot und Vertrieb er gesetzlich und behördlich berechtigt ist. Der Lieferant wird alle gesetzlich oder behördlich erforderlichen Informationen über den Lieferanten und dessen Unternehmen sowie die angebotenen und vertriebenen Produkte zur Verfügung stellen.

5.2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von Kunden grundsätzlich unter Nutzung der Software abzuwickeln und Produktverträge über die Software abzuschließen.

5.3 Inhalte; Nutzung der Software; Sperrung

5.3.1 Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten, Dokumenten, Daten, Dateien und anderen Inhalten, die im Rahmen der Nutzung der Software durch den Lieferanten an Choco übermittelt oder innerhalb der Software oder der von Choco bereitgestellten IT-Infrastruktur gespeichert werden („Inhalte“) verbleiben beim Lieferanten. Der Lieferant räumt Choco an diesen Inhalten ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte in dem Umfang zu erheben, zu vervielfältigen und zu nutzen, der für die Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten zum Zwecke des Betriebs der Software und der Erbringung der Dienste für den Lieferanten erforderlich ist. Choco ist insbesondere berechtigt, die Daten des Lieferanten über die Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Lieferanten für Forschungs-, Sicherheits-, Analyse- und Berichtszwecke sowie zur Entwicklung und Verbesserung ihrer Dienste zu erheben und zu nutzen. Choco behält alle Rechte an den daraus abgeleiteten aggregierten Informationen und kann diese während und nach der Laufzeit dieses Vertrages ohne Einschränkungen nach eigenem Ermessen nutzen (z.B. für die Verbreitung von Erkenntnissen und Berichten), soweit sie den Lieferanten, seine Kunden oder andere Personen nicht identifizieren. Choco kann die hierin gewährten Rechte für die Zwecke dieses Vertrags an seine Erfüllungsgehilfen unterlizenzieren oder übertragen.

5.3.2 Der Lieferant räumt Choco weiterhin ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die im Order Form bezeichneten Marken des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den im Order Form bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken zu Zwecken des Betriebs der Software, einschließlich der Darstellung auf dem Lieferantenprofil des Lieferanten, zu nutzen und an seine Erfüllungsgehilfen Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.

5.3.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm übermittelten oder gespeicherten Inhalte keine Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzen oder sonst gegen geltendes Recht (zum Beispiel Datenschutzvorschriften) verstoßen („Verbotene Inhalte“).

5.3.4 Choco ist berechtigt, Verbotene Inhalte und das Angebot gemäß Ziffer 5.2 unzulässiger Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren oder zu entfernen; dasselbe gilt, wenn Choco hierzu gesetzlich, aufgrund einer Beschwerde eines Dritten, eines Gerichtsurteils oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.

5.3.5 Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Verwendung der Software sämtliche anwendbaren rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheber-, Lauterkeits-, Jugendschutz-, Lebensmittel- und Datenschutzrechts, beachten wird. Insbesondere wird der Lieferant die Kommunikationsfunktionen der Software ausschließlich zur bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der Software und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben über den Versand von werblicher Kommunikation (insb. Vorschriften gegen den Versand von unerwünschten Werbemails) nutzen.

5.3.6 Choco ist darüber hinaus berechtigt, einzelne Produkte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn das Produktangebot des Lieferanten rechtswidrig, irreführend oder aus anderen Gründen geeignet ist, zu Beanstandungen Dritter oder unangemessen hohen Nutzerbeschwerden zu führen.

5.3.7 Choco ist berechtigt, den Zugang des Lieferanten zu der Software unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu sperren, wenn

  1. Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugangsdaten des Lieferanten missbraucht wurden oder werden oder die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten überlassen wurden oder werden oder Zugangsdaten durch mehr als eine natürliche Person verwendet werden;
  2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Dritte anderweitig Zugang zu der dem Lieferanten bereitgestellten Software verschafft haben;
  3. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist;
  4. Choco gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Sperrung verpflichtet ist;
  5. der Lieferant Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;
  6. der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;
  7. der Lieferant mehr als zwei (2) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 des Vertrags in Verzug ist; oder
  8. der Lieferant falsche oder ungültige Kontaktdaten hinterlegt hat und eine Kommunikation zwischen Choco und dem Lieferanten nicht mehr möglich ist; oder
  9. die Sperrung erforderlich ist, um drohende Schäden für Choco, den Lieferanten oder Dritte zu abzuwenden oder eingetretene Schäden zu mindern.

Choco soll dem Lieferanten die Sperrung einschließlich deren Gründe spätestens einen (1) Werktag vor Inkrafttreten der Sperrung in Text- oder Schriftform ankündigen und dem Lieferanten die Äußerung zur Sperrung ermöglichen, soweit die Ankündigung und/oder das Abwarten der Äußerung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist. Choco entsperrt die Nutzung der Software durch den Lieferanten, wenn der Grund für die Sperrung weggefallen ist.

5.4 Freistellung

5.4.1 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verwendung der Software durch den Lieferanten (einschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten durch den Lieferanten, Bestellungen von Produkten sowie mit dem Abschluss, der Durchführung oder der ordnungsgemäßen Erfüllung von Produktverträgen) gegenüber Choco geltend machen.

5.4.2 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie gerichtliche oder behördliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Lieferant sie zu vertreten hat.

6. Gebühren und Provisionen, Reporting, Zahlung

6.1 Sofern die Parteien im Order Form ein Paket vereinbart haben, zu dessen Nutzung der Lieferant zur Zahlung von Gebühren und/oder Provisionen verpflichtet ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

6.2 Der Lieferant zahlt für die Nutzung der Software an Choco die in dem Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen.

6.3 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, übermittelt die Software zur Berechnung der Provision monatlich (pro Kalendermonat) eine Auswertung der über die Software an den Lieferanten übermittelten Bestellungen (abzüglich nicht angenommener oder stornierter Bestellungen und ohne personenbezogene Daten) an Choco („Bestellauswertung“). In diesem Fall berechnet Choco die jeweils fällige Provision auf Grundlage eines errechneten Gesamtwarenwerts („errechneter Gesamtwarenwert“). Der errechnete Gesamtwarenwert wird errechnet, indem Choco die Anzahl der laut Bestellauswertung bestellten Produkte mit dem Preis der Produkte auf der Standard-Preisliste des Lieferanten multipliziert. Der Lieferant wird Choco die jeweils zum Zeitpunkt der übermittelten Bestellungen gültige Standard-Preisliste rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit die Parteien im Order Form vereinbaren, dass Gebühren und/oder Provisionen auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwarenwerts, den der Lieferant in einem Kalendermonat über Choco erwirtschaftet („tatsächlicher Gesamtwarenwert“), berechnet werden, wird der Lieferant den monatlichen tatsächlichen Gesamtwarenwert spätestens zum 10. Tag des Folgemonats (oder bis zu einem hiervon abweichend im Order Form vereinbarten Datum) an Choco übermitteln; der Lieferant wird Choco auf Anfrage unverzüglich erforderliche Nachweise zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts zur Verfügung zu stellen.

6.4 Choco ist berechtigt, den tatsächlichen Gesamtwarenwert und die Richtigkeit der vom Lieferanten hierzu gemachten Angaben durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kein Wettbewerber des Lieferanten ist, einmal pro Kalenderquartal beim Lieferanten während dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten überprüfen zu lassen. Choco wird dem Lieferanten Überprüfungen mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der jeweiligen Überprüfung schriftlich oder in Textform ankündigen. Choco wird den Wirtschaftsprüfer vertraglich dazu verpflichten, sicherzustellen, dass (i) die Überprüfungen den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unzumutbar stören und (ii) der Wirtschaftsprüfer Informationen zum tatsächlichen Gesamtwarenwert insoweit an Choco herausgibt, als dass der tatsächliche Gesamtwarenwert von den vom Lieferanten gemachten Angaben abweicht; andernfalls darf der Wirtschaftsprüfer Choco ggü. lediglich die Richtigkeit der vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Durchführung der Überprüfungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Dokumente offenzulegen; der Lieferant ist berechtigt, hierin enthaltene personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse, die zur Überprüfung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts nicht zwingend erforderlich sind, vor der Offenlegung zu schwärzen. Sofern eine Überprüfung des Wirtschaftsprüfers eine Abweichung des tatsächlichen Gesamtwarenwerts von den hierzu vom Lieferanten gemachten Angaben von mehr als 5% zum Nachteil von Choco ergibt, wird der Lieferant die Kosten der jeweiligen Überprüfung tragen; andernfalls trägt Choco die Kosten der jeweiligen Überprüfung.

6.5 Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Gebühren und Provisionen jeweils monatlich im Nachgang und sind alle in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

6.6 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich alle Beträge als Nettobeträge in Euro zzgl. anwendbarer Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (soweit anfallend).

7. Gewährleistung

7.1 Für kostenlose Leistungen leistet Choco Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, leistet Choco für Mängel bei der Bereitstellung der Software im Übrigen Gewähr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3 Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem im Order Form vereinbarten Funktionsumfang der Software.

7.4 Sind die von Choco nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer in Schrift- oder Textform übermittelten Mängelrüge des Lieferanten die Leistungen nach seiner Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die Choco zur Nutzung durch den Lieferanten lizenziert hat, besteht die Mängelbeseitigung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Patches. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungsanweisungen, mit denen der Lieferant aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.

7.5 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden monatlichen Gebühren beschränkt. Soweit die Vergütung nur aus Provisionen besteht, ist der durchschnittliche Provisionsbetrag der jeweils vorangehenden drei Monate zu Grunde zu legen.

7.6 Erreicht die Minderung nach Ziffer 7.5 in zwei (2) aufeinander folgenden Monaten oder in zwei (2) Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.5 genannten Höchstbetrag, kann der Lieferant den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

7.7 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich in Schrift- oder Textform anzeigen. Die Mängelanzeige muss alle dem Lieferanten vorliegenden Informationen enthalten, die zur Identifikation, Reproduktion, Analyse und Behebung des Mangels durch Choco erforderlich sind. Weiterhin wird der Lieferant Choco bei der Behebung von Mängeln unentgeltlich in zumutbarer Weise unterstützen.

7.8 Für vom Lieferanten geltend gemachte Schadenersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.

7.9 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.

8. Schadensersatz und Haftung

8.1 Für kostenlose Leistungen haftet Choco nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im Übrigen haftet Choco nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.3 Choco haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

8.4 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet Choco bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Lieferant deswegen regelmäßig verlassen darf.

8.5 Choco haftet im Fall von Ziffer 8.4 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.

8.6 Die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 8.4 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.7 Sofern im Order Form ausdrücklich vereinbart, ist der typische vorhersehbare Schaden auf die im Order Form genannte Haftungshöchstgrenze beschränkt.

8.8 Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust (einschließlich des Verlusts von Inhalten im Sinne der Ziffer 5.1.4) sind im Fall von Ziffer 8.4 auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Lieferanten angefallen wäre.

8.9 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Choco entsprechend.

8.10 Eine etwaige Haftung von Choco für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

8.11 Eine weitergehende Haftung von Choco ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB (analog) ausgeschlossen.

9. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, die entweder auf Grund der Natur der Information oder den Umständen ihrer Überlassung als vertraulich anzusehen sind oder von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, wie Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich zu Zwecken dieses Softwarevertrages zu nutzen, und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff oder unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch mit der jeweils empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei sowie sonstige von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.

9.2 Als vertrauliche Informationen gelten auf Seiten von Choco insbesondere die technischen Bestandteile und die Quellcodes der Software sowie sämtliche Technologien von Choco, Auskünfte, die Choco über die Software oder im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt, sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen, das Order Form und die vereinbarten Konditionen.

9.3 Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren. Die empfangende Partei hat weiterhin die offenlegende Partei in ihren Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen. Als Dritte gelten nicht verbundene Unternehmen der empfangenden Partei i.S.v. § 15 AktG.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder hinsichtlich vertraulicher Informationen, die von der empfangenden Partei ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbst entwickelt wurden oder die der empfangenden Partei durch einen gutgläubigen, dazu berechtigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat sie sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.

9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht die Geheimhaltungspflicht für eine Dauer von drei (3) Jahren ab Kündigung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.

9.6 Während der Geltungsdauer dieser Geheimhaltungspflicht sind vertrauliche Informationen auf erstes Verlangen von Choco unverzüglich, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Choco kann zudem anordnen, dass bestimmte vertrauliche Informationen zu vernichten, zu löschen oder in sichere Verwahrung zu nehmen sind und dass der Vollzug von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wird. Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer gelten nur soweit dies die vertragskonforme Nutzung der vertraglichen Leistung nicht erheblich beeinträchtigt.

9.7 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Datenschutz

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die Choco im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Lieferanten verarbeitet, schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung unter https://legal.choco.com/de#avv („AVV“) ab. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der AVV gehen die Regelungen der AVV vor.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Vertragsschluss und hat eine Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn.

11.2 Soweit im Order Form nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag um weitere Vertragslaufzeiten von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.

11.3 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für Choco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

der Lieferant wiederholt und trotz vorangegangener Abmahnung durch Choco Verbotene Inhalte auf der Software einstellt;

der Lieferant gemäß Ziffer 5.2 unzulässige Produkte anbietet;

der Lieferant schuldhaft gegen seine Vertraulichkeitsverpflichtung aus Ziffer 9 verstößt; oder

der Lieferant länger als vier (4) Wochen mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren oder Provisionen nach Ziffer 6 in Verzug ist und Choco die Kündigung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Inkrafttreten der Kündigung in Text- oder Schriftform dem Lieferanten gegenüber angedroht hat.

11.4 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird Choco die Inhalte des Lieferanten löschen. Choco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Inhalte aus Sicherheitsgründen für einen Zeitraum von vier (4) Wochen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu speichern, um den Lieferanten vor versehentlichem Datenverlust zu bewahren. In diesem Fall gilt die unter https://legal.choco.com/de#avv abrufbare AVV für die Zeit der Speicherung der Sicherheitskopien fort. Für einen Download der Inhalte in dieser Zeit ist der Lieferant selbst verantwortlich. Choco ist zudem berechtigt, Inhalte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren, wenn Choco hierzu gesetzlich, gerichtlich oder behördlich (insbesondere aus handels- und steuerrechtlichen Gründen) verpflichtet ist oder soweit die Inhalte für Buchhaltungs-, Dokumentations- und Abrechnungszwecke benötigt werden.

12. Änderungen dieses Vertrags und Vertragsübernahme

Choco kann diesen Vertrag nach Maßgabe dieser Ziffer 12 mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erfolgt (i) zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder Rechtsprechung, (ii) zur Umsetzung geänderter technischer Anforderungen, (iii) zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Dienste von Choco, (iv) zur Anpassung an veränderte Marktgegebenheiten, oder (v) zugunsten des Lieferanten. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen Choco und dem Lieferanten nicht zulasten des Lieferanten verschiebt; die Änderung einer Hauptleistungspflicht ist ausgeschlossen. Über eine Anpassung informiert Choco den Lieferanten mindestens sechs (6) Wochen im Voraus durch eine Nachricht in Schrift- oder Textform oder innerhalb der Software. Der Lieferant kann der Anpassung widersprechen. Tut er dies nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Anpassung, gilt seine Zustimmung zur Anpassung als erteilt. Choco wird den Lieferanten in der Mitteilung der Anpassung gesondert über die Sechs-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens sowie das Datum des Inkrafttretens der Anpassung informieren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

13.2 Der Lieferant kann gegen Forderungen von Choco nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zuerkannt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich unverbindlich.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, vorausgesetzt die Vertragsparteien sind Kaufleute oder der Lieferant hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.

Integrations-AGB

Zuletzt aktualisiert am 1 Dezember 2022

Präambel

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.

Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Integrations-AGB einschließlich Anlagen („Integrations-AGB“) näher bezeichneten Integrationsleistungen vornehmen zu lassen.

1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge

1.1 Sofern in diesen Integrations-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen Integrations-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS-AGB zugewiesen wird.

1.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Integrations-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen Integrations-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.

1.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Integrations-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.

1.4 Soweit für die Leistungserbringung unter diesen Integrations-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

2. Gegenstand der Integrations-AGB

2.1 Gegenstand dieser Integrations-AGB ist die Durchführung der in Anlage 1 näher bezeichneten Integrationsleistungen („Integrationsleistungen“) durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.

2.2 Folgende Leistungen sind kein Gegenstand dieser Integrations-AGB:

a) der Betrieb der Software durch Choco und die Nutzung der Software durch den Lieferanten, sowie

b) die im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen erfolgende Übermittlung von Informationen und Daten zwischen den Parteien über die technische Infrastruktur, die Choco für den Lieferanten im Rahmen der Durchführung der Integrationsleistungen erstellt.

Diese Leistungen richten sich ausschließlich nach den SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen.

3. Pflichten von Choco

3.1 Choco erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Integrationsleistungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Integrations-AGB.

3.2 Vereinbaren die Parteien eine Mindestanzahl an Nutzern für den Start der Integration, ist Choco erst dann verpflichtet, die Integrationsleistungen zu erbringen, wenn die vereinbarte Mindestanzahl an aktiven Kunden des Lieferanten erreicht ist. Ein Kunde gilt dann als aktiv, wenn er im betreffenden Kalendermonat mindestens eine Bestellung bei dem Lieferanten über die Software getätigt hat. Wird die Mindestanzahl nicht innerhalb von zwölf Monaten erreicht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag über die Erbringung der Integrationsleistungen fristlos zu kündigen, soweit Choco nicht bereits mit der Erbringung der Integrationsleistungen begonnen hat.

3.3 Choco stellt dem Lieferanten eine Dokumentation der Integrationsleistungen sowie Hinweise zu deren Benutzung in elektronischer Form in englischer Sprache online zum Abruf zur Verfügung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Dokumentation oder Benutzungshinweise zu bearbeiten, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet.

4. Nutzungsrechte

4.1 Mit der Erbringung der Integrationsleistungen räumt Choco dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Integrationsleistungen vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Integrationsleistungen durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Soweit nicht im Order Form ausdrücklich abweichend vereinbart, ist dem Lieferanten eine Überlassung der Software an Dritte untersagt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

4.2 Von der Rechteeinräumung ausgenommen sind Bestandteile der Integrationsleistungen, die für den Lieferanten erkennbar Rechten Dritter und insbesondere Open Source Lizenzen unterliegen. Als erkennbar gelten insbesondere solche Bestandteile, die von Choco innerhalb des Order Forms, der Software, der Integrationsleistungen oder in mitgelieferten Textdateien als Inhalte Dritter offengelegt werden.

5. Pflichten des Lieferanten

5.1 Der Lieferant erbringt die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.

5.2 Der Lieferant stellt Choco auf Anforderung alle für die Integration erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere alle notwendigen Dokumentationen der Systemumgebung sowie ggf. erforderliche Zugänge und Zugriffsrechte.

5.3 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt („Produktkatalog“).

5.4 Der Lieferant stellt Choco unverzüglich die Ordersätze sämtlicher Kundenstämme sowie die Kundennummern und Bestelllisten oder wahlweise die Bestellhistorie der letzten 200 Tage derjenigen Kunden, die über die Software beim Lieferanten Bestellungen platzieren, zur Verfügung.

5.5 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig über bevorstehende Anpassungen seiner technischen Systeme informieren, die einen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Integrationsleistungen oder die Erfüllung der Pflichten von Choco aus dem Vertrag (einschließlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software auf Grundlage der SaaS-AGB und den hierfür jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen) haben können.

6. Vergütung

Die für die Integrationsleistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.

7. Abnahme

7.1 Die nach diesen Integrations-AGB durch Choco zu erbringenden Integrationsleistungen sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Lieferanten abzunehmen.

7.2 Choco wird dem Lieferanten die Integrationsleistungen zur Abnahme bereitstellen und den Lieferanten über diese Bereitstellung informieren.

7.3 Der Lieferant prüft die Integrationsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll. Etwaige Mängel wird der Lieferant Choco umgehend mitteilen.

7.4 Der Lieferant erklärt die Abnahme schriftlich oder in Textform, wenn die Integrationsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme durch den Lieferanten nicht verweigert werden. Choco wird solche unwesentlichen Mängel nach Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist beheben, soweit der Lieferant sie Choco während der Prüfung der Vertragsgemäßheit und vor Abnahme mitgeteilt hat.

7.5 Meldet der Lieferant innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bereitstellung der Integrationsleistungen zur Abnahme keine mehr als unwesentlichen Mängel oder nimmt er die Integrationsleistungen in Produktivbetrieb, gelten die Integrationsleistungen als abgenommen.

7.6 Für Mängel, die dem Lieferanten bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Lieferanten nicht bekannt wurden oder die vom Lieferanten nicht gemeldet wurden, stehen dem Lieferanten die Rechte, wie sie zu Mängeln in Ziffer 8 geregelt sind, nicht zu.

8. Gewährleistung

8.1 Choco leistet Gewähr für Mängel der Integrationsleistungen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

8.2 Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Integrationsleistung die in Anlage 1 abschließend angegebenen Funktionen und Spezifikationen nicht erfüllt oder diese Funktionen fehlerhafte Ergebnisse liefern, sodass die Nutzung der Integrationsleistung unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.

8.3 Der Lieferant wird Choco eventuell auftretende Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform anzeigen. Er wird den Mangel detailliert beschreiben und alle ihm vorliegenden Informationen beifügen, die erforderlich oder nützlich sind, damit Choco den Mangel analysieren, reproduzieren und beheben kann.

8.4 Stellt sich heraus, dass ein vom Lieferanten gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Integrationsleistung zurückzuführen ist, ist Choco berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Lieferanten zu berechnen, soweit zwischen den Parteien ein Stundensatz für aufwandsabhängige Leistungen vereinbart ist.

8.5 Sind die von Choco zu erbringenden Integrationsleistungen mangelhaft, wird Choco innerhalb angemessener Frist und nach Zugang der Mängelanzeige des Lieferanten die Integrationsleistungen nach Wahl von Choco nachbessern oder erneut erbringen. Die Mangelbeseitigung durch Choco kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Lieferanten oder durch die Bereitstellung eines Workarounds erfolgen.

8.6 Schlägt die mangelfreie Erbringung der Integrationsleistungen aus Gründen, die Choco zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lieferant die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Die gesetzte Frist muss mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglichen. Das Recht zur Minderung ist auf die Höhe der den mangelhaften Leistungsteil betreffenden Gebühren beschränkt.

8.7 Ist Choco auch innerhalb einer weiteren angemessen gesetzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht zur Kündigung ist auf den mangelhaften Teil der Integrationsleistungen beschränkt. Eine Kündigung der gesamten Integrationsleistungen ist nur zulässig, soweit der Lieferant an den verbliebenen Integrationsleistungen kein Interesse mehr hat.

8.8 Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Lieferanten ist entbehrlich, wenn diese dem Lieferanten nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Choco die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

8.9 Neben Minderung oder Kündigung nach vorstehenden Ziffern 8.6 und 8.7 kann der Lieferant Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (unter Berücksichtigung der in den SaaS-AGB vereinbarten Haftungsbeschränkung) verlangen.

8.10 Ein Selbstvornahmerecht besteht nur insoweit, wie es dem Lieferanten im Rahmen der gewährten Zugriffsrechte möglich ist. Ein Anspruch auf Einräumung von weitergehenden Zugriffsrechten besteht nicht.

8.11 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

8.12 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Rechtsmängel, Rechte Dritter

9.1 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Lieferanten die für die vertragliche Verwendung der Integrationsleistungen erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

9.2 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Lieferanten wegen der Nutzung der Integrationsleistungen geltend, wird der Lieferant Choco darüber unverzüglich informieren und Choco soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Lieferant Choco jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Lieferant Choco sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

9.3 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Choco nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Choco

von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Lieferanten ein für die Zwecke dieser Integrations-AGB ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder

die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder

die schutzrechtsverletzende Integrationsleistung ohne bzw. nur mit für den Lieferanten akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Integrationsleistung austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder

einen neuen Stand der Integrationsleistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.4 Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8.1 bis 8.12 bei Rechtsmängeln entsprechend.

Anlage 1 – Integrationsleistungen

A. Übertragungsinhalte

Durch die Integrationsleistungen erstellt Choco für den Lieferanten eine technische Infrastruktur, um Bestellungen der eigenen Kunden direkt digital in sein Bestellsystem zu übertragen und diese ebenfalls elektronisch zu bestätigen. Zudem besteht auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur die Möglichkeit, Gesamt- sowie kundenspezifische Produktkataloge an Choco zu übertragen. Somit kann zwischen folgenden Übertragungsinhalten, deren Übertragung auf Grundlage dieser technischen Infrastruktur erfolgt, unterschieden werden:

  1. Bestellungen von Choco an den Lieferanten
  2. Produktkataloge vom Lieferanten an Choco
  3. Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco

Generell sind die Komponenten 1. ,2. und 3. unabhängig voneinander nutzbar, wobei eine Kombination aus 1. und 2. empfohlen wird. Nach technischer Absprache besteht die Möglichkeit, durch zusätzliche Integrationsleistungen die Übertragung weiterer Inhalte (z.B. Lieferanten- und Rechnungsdaten) ebenfalls zu ermöglichen.

Der Lieferant stellt Choco die für die Integrationsleistungen erforderliche schriftliche technische Dokumentation der betroffenen Systeme und Schnittstellen zur Verfügung.

B. Datenübertragung und Dateiformate

Die Datenübertragung kann aus einer beliebigen Kombination der folgenden technischen Kanäle bestehen:

  1. HTTP(s) API (Verschlüsselung, Format und Authentifizierung werden vom Lieferanten vorgegeben)
  2. E-Mail
  3. (S)FTP Server

a) Hosting durch Choco

b) Hosting durch den Lieferanten oder einen Drittanbieter

   4. Choco App für ein ERP System

Die Dateiformate für den Austausch (EDI, JSON, XML, CSV,...) werden vom Lieferanten vorgegeben und Choco passt sich, vorausgesetzt der technischen Machbarkeit, an die Vorgabe an. Bei unklarer oder fehlender Vorgabe durch den Lieferanten, stellt Choco Dateien in einem Standardformat inkl. Dokumentation zur Verfügung.

Zu den Übertragungskanälen Genaueres im Folgenden:

1. HTTP(s) API

Choco unterstützt folgende Authentifizierung:

  • Oauth 1.0 und 2.0
  • Basic Auth
  • Open ID

Alle weiteren Arten der Authentifizierung (SAML, TLS, JWT,...) bedürfen detaillierter technischer Überprüfung. Choco wird alle Zugangsdaten streng vertraulich behandeln und diese nur zum Zwecke der Integration nutzen.

Choco unterstützt alle gängigen Methoden (GET, POST, PUT, PATCH) wobei eine Übertragung von Bestellungen per POST und ein Abruf von Produktkatalogen per GET erfolgt. Lieferantenspezifische Anpassungen sind möglich. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.

2. E-Mail

Choco unterstützt den Versand angepasster Dateien per E-Mail - diese sind eine Erweiterung zu den bestehenden Bestellemails von Choco.

3. (S)FTP-Server

a) Hosting durch Choco

Choco stellt einen (S)FTP (SSH)-Server zur Verfügung und stellt dem Lieferanten Nutzername, Passwort, URL und Port bereit. Der Lieferant erhält CRUD Rechte für die betreffenden Ordner. Choco wird getrennte (S)FTP Server für Test- und Livebetrieb zur Verfügung stellen.

b) Hosting durch den Lieferanten

Der Lieferant stellt Choco Nutzername, Passwort, URL und Port des (S)FTP Servers zur Verfügung. Der Lieferant stellt die Verfügbarkeit der Endpunkte während der gesamten Vertragslaufzeit sicher. Choco wird fehlerhafte Übertragungen wiederholen, kann aber eine Übertragung ohne Verfügbarkeit der Endpunkte nicht garantieren.

4. Choco-App für ein ERP-System

Choco stellt für ausgewählte ERP-Systeme eine systemseitige Integration durch eine App oder eine weitere standardisierte Schnittstelle bereit. Hierbei richten sich die technischen und rechtlichen Details nach den in der jeweiligen App hinterlegten Nutzungsbedingungen.

C. Technischer Ablauf

1. Bestellungen von Choco an den Lieferanten

Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet Choco über eine der Übertragungstechnologien die Bestellungen in Echtzeit an den Lieferanten, oder stellt diese auf einem (S)FTP-Server zur Verfügung. Der Lieferant importiert die Bestellungen zeitnah (min. innerhalb von 24h) in das eigene Warenwirtschaftssystem. Die Bestellungen folgen dem vorgegebenen Format, enthalten aber mindestens (wenn nicht explizit anders definiert):

  • Bestellnummer (unique)
  • Produktnummern (nach Vorgabe des Lieferanten)
  • Lieferantennummer

2. Produktkataloge vom Lieferanten an Choco

Im Anschluss an die Durchführung der Integrationsleistungen, sendet der Lieferant regelmäßig einen (Gesamt-)Produktkatalog und/oder kundenspezifische Produktkataloge an Choco oder stellt diese über eine der gewählten Übertragungstechnologien zur Verfügung. Choco importiert diese in Echtzeit oder mindestens alle 24h (wenn nicht explizit anders definiert) und stellt den betreffenden Lieferanten eine neue Version zur Verfügung. Produktkataloge oder Produktlisten enthalten mindestens:

  • Produktnummer
  • Produktname
  • Produkteinheit
  • Produktverfügbarkeit (min. binär verfügbar / nicht verfügbar)
  • Produktkategorie
  • Produkt-ID zur eindeutigen Identifizierung des Produkts
  • Listenpreis des Produkts

3. Bestellbestätigungen vom Lieferanten an Choco

Der Lieferant sendet als Verarbeitungsbestätigung ein Dokument über eine gewählte Übertragungstechnologie an Choco. Choco verarbeitet diese zeitnah (min. innerhalb von 2h) und informiert den bestellenden Nutzer über die Bestätigung.

D. Mitwirkungsleistungen des Lieferanten

1. Vorbereitung zur Inbetriebname

Der Lieferant stellt Choco einen eindeutigen technischen Ansprechpartner zur Implementierung einer Integration zur Verfügung.

In Vorbereitung auf eine Implementierung stellt der Lieferant Beispieldateien oder eine eindeutige Dokumentation englischer oder deutscher Sprache der in Anlage 1 (A) genannten Inhalte zur Verfügung.

Desweiteren stellt der Lieferant Choco (Test-)Zugangsdaten der gewählten Authentifizierungmethode zur Verfügung. Sofern der Lieferant keine Testumgebung zur Verfügung stellen kann, stellt er alternativ Kundendaten zur Verfügung, mit denen Choco Tests der Integration durchführen kann. Sofern nicht automatisiert, stellt der Lieferant Choco die Ergebnisse der Tests zur Verfügung.

Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Testumgebung den gleichen technischen Parametern wie die Live-Umgebung entspricht.

2. Inbetriebnahme

Choco und der Lieferant bestimmen eine gemeinsame Uhrzeit zur Inbetriebnahme der Integration. Die Inbetriebnahme kann optional auch phasenweise erfolgen (z.B. anhand bestimmter Kundengruppen).

Zur Inbetriebnahme stellt der Lieferant Choco Zugangsdaten zu seiner Live-Umgebung zur Verfügung.

Onboarding & Marketing-AGB

Zuletzt aktualisiert am 13 Oktober 2022

Präambel

Choco betreibt die Softwarelösung Choco („Software“), die es Lieferanten der Gastronomiebranche ermöglicht, Bestellungen digital zu empfangen, die Bestellverläufe mit Gastronomiebetrieben (“Kunden”) einzusehen und mit diesen effizient zu kommunizieren.

Choco und der Lieferant haben auf Grundlage eines Order Forms einschließlich Anlagen („Order Form“) sowie der dem Betrieb und der Nutzung der Software zugrundeliegenden Software-as-a-Service-AGB einschließlich Anlagen („SaaS-AGB“) die Nutzung der Software durch den Lieferanten vereinbart.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Software durch Choco und deren Nutzung durch den Lieferanten, beabsichtigt der Lieferant, von Choco die in diesen Onboarding & Marketing-AGB einschließlich Anlagen („O&M-AGB“) näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing vornehmen zu lassen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Zusätzlich geltende Bestimmungen und Rangfolge

1.1 Sofern in diesen O&M-AGB Begrifflichkeiten verwendet werden, die nicht in diesen O&M-AGB, jedoch in den SaaS-AGB definiert werden, haben diese Begrifflichkeiten die Bedeutung, die ihnen in den SaaS-AGB zugewiesen wird.

1.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser O&M-AGB gelten die Bestimmungen des Order Forms sowie der SaaS-AGB für die unter diesen O&M-AGB erbrachten Leistungen entsprechend.

1.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den O&M-AGB, dem Order Form, den SaaS-AGB und den sonstigen jeweils anwendbaren Besonderen Bestimmungen, finden die jeweiligen Bestimmungen in der in den SaaS-AGB bezeichneten Reihenfolge Anwendung.

1.4 Soweit für die Leistungserbringung unter diesen O&M-AGB eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, gilt die in den SaaS-AGB vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

2. Gegenstand der O&M-AGB

Gegenstand dieser O&M-AGB ist die Erbringung von Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing durch Choco gegen Zahlung der im Order Form vereinbarten Gebühren und Provisionen durch den Lieferanten.

3. Pflichten von Choco

3.1 Erbringung der Leistungen

3.1.1 Choco erbringt die in dieser Ziffer 3.1 und in Anlage 1 näher bezeichneten Leistungen im Bereich Onboarding und Marketing („Leistungen“) nach Maßgabe der Regelungen dieser O&M-AGB.

3.1.2 Sofern vereinbart, erbringt Choco Leistungen in Form der Ansprache, Betreuung und Schulung von Kunden des Lieferanten in dem in Anlage 1 beschriebenen Umfang („Onboarding-Leistungen“).

3.1.3 Sofern vereinbart, stellt Choco dem Lieferanten eine technische Möglichkeit zur werblichen Ansprache von Kunden des Lieferanten mittels Push Notifications ("Broadcasting") zur Verfügung. Versendet der Lieferant einen Broadcast, schuldet Choco nicht den tatsächlichen Zugang des Broadcasts auf dem Endgerät des Kunden, insbesondere wenn dieser Push Notifications deaktiviert hat.

3.1.4 Sofern vereinbart, stellt Choco dem Lieferanten eine technische Möglichkeit zur Verfügung, mittels derer der Lieferant Produkte in die individuelle Bestellliste seiner Kunden hinzufügen kann.

3.1.5 Sofern vereinbart, erbringt Choco die in Anlage 1 näher bezeichneten Marketingleistungen.

3.2 Zusammenarbeit und Leistungserbringung

3.2.1 Jede vom Lieferanten beauftragte Ansprache von Kunden des Lieferanten durch Choco erfolgt ausschließlich im Auftrag, im Namen und nach Maßgabe der Weisungen des Lieferanten.

3.2.2 Sofern der Lieferant Schulungsleistungen in Anspruch nimmt, werden sich die Parteien einvernehmlich über Zeitpunkt, Dauer, Teilnehmerkreis und Ort einigen. Sofern nicht abweichend vereinbart, finden Schulungen virtuell statt. Beide Seiten sind berechtigt, vereinbarte Schulungstermine mit angemessener Frist vor dem vereinbarten Termin zu verschieben.

3.2.3 Sofern der Lieferant Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden bezieht, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig eine Liste aller – oder der im Order Form festgelegten Anzahl der – Kunden des Lieferanten (einschließlich aller zur Leistungserbringung von Choco erforderlichen Informationen, z.B. Kundenstämme, Kundennummer, Adresse, Telefonnummer und Email-Adresse des Kunden sowie einer zuständigen Ansprechperson) sowie alle weiteren erforderlichen Informationen zur Verfügung, hinsichtlich derer Choco Onboarding-Leistungen erbringen soll.

Um Choco die Übertragung der Bestelllisten der Kunden des Lieferanten in die Software zu ermöglichen, stellt der Lieferant Choco rechtzeitig diese individuellen Bestelllisten aller oder der im Order Form festgelegten Anzahl von Kunden zur Verfügung.

Es steht dem Lieferanten frei, Choco anstelle der individuellen Bestelllisten betreffender Kunden deren Bestellhistorie der in den letzten dreißig (30) Tagen beim Lieferanten bestellten Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt sicher, dass die in den Bestelllisten aufgeführten Produkte ebenfalls im Produktkatalog gelistet sind und die Produkte in der Bestellliste sowie im Produktkatalog anhand einer deutlichen, identischen Produktnummer einander zugeordnet werden können.

Der Lieferant stellt Choco unverzüglich oder bis zum im Order Form festgelegten Datum einen Produktkatalog zur Verfügung, der alle Produkte und Produktgruppen des Gesamtsortiments des Lieferanten abdeckt. Der Produktkatalog enthält Artikel mit den folgenden Mindestanforderungen: Bezeichnung, Produktnummer, Verfügbarkeit, Bestelleinheit, Listenpreis.

3.2.4 Die Parteien werden sich darauf einigen, wann, wie und in welchem Umfang die Ansprache der Kunden des Lieferanten erfolgt. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet Choco ein pflichtgemäßes Bemühen, die vom Lieferanten bestimmten Kunden für diesen anzusprechen. In keinem Fall schuldet Choco den Erfolg der Ansprache.

4. Nutzungsrechte

Choco räumt dem Lieferanten das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nur insoweit unterlizenzierbar, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungen und in diesem Rahmen erstellter Arbeitsergebnisse durch den Lieferanten zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferanten bleiben unberührt.

5. Pflichten des Lieferanten

5.1 Der Lieferant wird Choco rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Dokumente und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen.

5.2 Es obliegt dem Lieferanten sicherzustellen, dass seine Weisungen nicht gegen anwendbare rechtliche Anforderungen oder Rechte Dritter verstoßen und dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die von ihm bezogenen Leistungen rechtmäßig in Anspruch nehmen zu können.

5.3 Sofern der Lieferant von der Möglichkeit des Broadcasting oder von Onboarding-Leistungen im Hinblick auf seine Kunden Gebrauch macht, wird der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass

a) der Lieferant rechtlich zur jeweiligen werblichen Ansprache berechtigt ist;

b) der Lieferant sämtliche ggf. erforderliche Einwilligungen, Zustimmungen oder Einverständnisse aller angesprochenen Kunden einholt; und

c) Choco die jeweiligen werblichen Ansprachen unter Einhaltung sämtlicher anwendbaren rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Weisungen des Lieferanten erbringen kann.

5.4 Der Lieferant wird Choco in angemessenem Maße bei der Erbringung der Leistungen unterstützen und hierbei in angemessener Weise mitwirken. Insbesondere erbringt der Lieferant die in Anlage 1 spezifizierten Mitwirkungsleistungen.

5.5 Der Lieferant räumt Choco ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, die in Anlage 1 bezeichneten Marken und zur Verfügung gestellten Dokumente und Materialien des Lieferanten insoweit zu nutzen, wie dies zur Erfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten (insbesondere zu den in Anlage 1 bezeichneten Zwecken) erforderlich ist. Choco ist insbesondere dazu berechtigt, die Marken, Dokumente und Materialien zu Zwecken der Kundenansprache und des Marketings zu nutzen und Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar.

5.6 Der Lieferant stellt Choco von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegenüber Choco wegen der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen (und unter Einhaltung der Weisungen des Lieferanten) durch Choco geltend machen.

5.7 Choco wird den Lieferanten unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche informieren und die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Zudem wird Choco die Verteidigung entweder dem Lieferanten überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird Choco von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Lieferanten weder anerkennen noch unstreitig stellen.

5.8 Der Lieferant benennt Choco gegenüber einen für die Zusammenarbeit der Parteien unter diesen O&M-AGB und den Empfang von Leistungen verantwortlichen Ansprechpartner. Der Lieferant stellt sicher, dass der Ansprechpartner über alle Vollmachten, Kompetenzen und Ressourcen verfügt, um eine einfache Zusammenarbeit der zuständigen Teams, Vertreter oder Beschäftigten des Lieferanten mit Choco zu ermöglichen.

6. Vergütung

Die für die Leistungen vom Lieferanten geschuldeten Gebühren und Provisionen ergeben sich aus dem Order Form.

7. Gewährleistung und Haftung

Choco leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung richtet sich nach den Regelungen in den SaaS-AGB.

Anlage 1 – Leistungen1 Leistungen

1. Onboarding-Leistungen

1.1 Einarbeitung von Innen- & Außendienst

Die Mitarbeiter des Lieferanten werden in der Nutzung der Lieferanten-App, des Lieferanten-Web-Tools sowie des Broadcast-Funktion geschult

  • Schulungen, Trainings und persönliche Ansprechpartner
  • Workshops für Innendienst & Außendienst
  • Bereitstellung von Schulungsmaterialien

1.2 Kundenansprache und -betreuung, Schulungen neu hinzugewonnener BestellkundenChoco wird mit seinem Vertriebsteam die Kunden des Lieferanten zur Nutzung der Choco-App (oder Webseite) anleiten

  • Aktivierung und Begleitung der Kunden

1.2 Online- & Offline-Marketing1.2.1 Choco stellt dem Lieferanten nach Absprache Marketingmaterial zur Verfügung, damit der Lieferant Choco als sein neues Bestellsystem bei seinen Kunden bewerben kann

  • Ausarbeitung und Platzierung gemeinsamer Marketing-Initiativen
  • Flyer (Digital + Analog)
  • Landing-Page
  • Social-Media-Inhalte

1.3 Vermarktung von Produkten & weiteren Informationen, Broadcasting

  • “Broadcast”-Funktion: Versand von Nachrichten, Bildern, Katalogartikeln und Dateien an ausgewählte Kundengruppen
  • Push-Benachrichtigungen in der App garantieren die Ansicht der App-Nutzer von Sonderangeboten, Informationen rund um Feiertage etc.

2. Mitwirkungsleistungen des Lieferanten

2.1 Der Lieferant ermöglicht es, seinen Vertiebs- und Innendienstmitarbeitern an Schulungen durch Choco von mindestens 2h teilzunehmen.

2.2 Innerhalb der ersten zwei Monate ab Abschluss dieser O&M-AGB stellt der Lieferant Choco eine Liste von Bestandskunden, die noch nicht Choco nutzen, zur Verfügung und ermöglicht Choco diese telefonisch zu kontaktieren. Die Liste soll enthalten: Name des Kunden und des Ansprechpartners, Telefonnummer, Kundennummer, E-Mail-Adresse und Adresse.

Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am 7 Mai 2024

Präambel

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) regelt die Datenschutzpflichten und -rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der von Choco (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Lieferanten (nachfolgend „Auftraggeber“) verarbeiteten personenbezogenen Daten unter dem zwischen den Parteien geschlossenen Software-as-a-Service-Vertrag (nachfolgend „Hauptvertrag“).

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser AVV bedeutet "Datenschutzgesetze" alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in allen relevanten Rechtsordnungen, die sich auf die Verwendung oder Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, einschließlich: (i) EU-Verordnung 2016/679 (nachfolgend "DSGVO"), ii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die die DSGVO ratifizieren, umsetzen, annehmen, ergänzen oder ersetzen, iii) alle Gesetze und/oder Verordnungen, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG (in der durch 2009/136/EG geänderten Fassung) erlassen wurden; und (vi) in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (nachfolgend "TTDSG"), und zwar jeweils in der aktualisierten, geänderten oder ersetzten Fassung, und die Begriffe "betroffene Person", "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "Auftragsverarbeiter", "gemeinsam Verantwortliche" und "Verantwortlicher" haben die in der DSGVO festgelegte Bedeutung.

1. Gegenstand und Umfang der Beauftragung

1.1 Choco verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Lieferant direkt oder indirekt für die Erbringung der Dienste zur Verfügung gestellt hat, ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Lieferanten, es sei denn, das geltende Recht schreibt etwas anderes vor. In einem solchen Fall wird Choco den Lieferanten vor der Verarbeitung auf diese gesetzlichen Anforderungen hinweisen, es sei denn, das einschlägige Recht verbietet einen solchen Hinweis.

1.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten ist in Anlage 1 zu dieser AVV spezifiziert.

1.3 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.

1.4 Der Lieferant gewährleistet, dass er alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt hat und allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus den Datenschutzgesetzen ergeben, um Choco personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen und die Erhebung personenbezogener Daten durch Choco im Auftrag des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung zu gestatten.

1.5 Der Lieferant kann weitere Weisungen über den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten erteilen. Ist Choco der Ansicht, dass eine Weisung des Lieferanten gegen diese AVV oder gegen Datenschutzgesetze verstößt, wird Choco den Lieferanten unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Choco ist berechtigt, die Ausführung der Weisung auszusetzen, bis der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Besteht der Lieferant trotz der von Choco geäußerten Bedenken auf der Ausführung einer Weisung, hat der Lieferant Choco von allen Schäden und Kosten freizustellen, die Choco durch die Ausführung der Weisung des Lieferanten entstehen. Choco wird den Lieferanten über die gegen Choco geltend gemachten Schäden und die Choco entstandenen Kosten informieren und ohne Zustimmung des Lieferanten Ansprüche Dritter nicht anerkennen und die Verteidigung nach Wahl von Choco in Abstimmung mit dem Lieferanten vornehmen oder dem Lieferanten überlassen.

2. Anforderungen an das Personal

2.1 Choco stellt sicher, dass alle Personen, die durch Choco zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigt sind, entweder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

3. Sicherheit der Verarbeitung

3.1 Choco wird während der gesamten Laufzeit des Hauptvertrages die in Anlage 2 zu dieser AVV aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen ("TOM") umsetzen und aufrechterhalten, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten zu gewährleisten, wobei der Stand der Technik, die Kosten der Umsetzung und, soweit Choco bekannt, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie die unterschiedliche Wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Choco bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der TOM und ergreift gegebenenfalls alternative Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus.

3.2 Es obliegt dem Lieferanten, die von Choco getroffenen TOM zu überprüfen, insbesondere, ob diese Maßnahmen auch im Hinblick auf Umstände der Datenverarbeitung, die Choco nicht bekannt sind, ausreichend sind.

4. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Datenübermittlung

4.1 Der Lieferant erteilt Choco eine generelle Ermächtigung, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die Dienste seiner verbundenen Unternehmen und Unterauftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

4.2 Die derzeit von Choco eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 zu dieser AVV aufgeführt. Choco erlegt seinen Unterauftragsverarbeitern im Wesentlichen ähnliche Datenschutzverpflichtungen auf, die mindestens das gleiche Schutzniveau bieten als in dieser AVV festgelegt, und bleibt gegenüber dem Lieferanten für die Erfüllung der Pflichten seiner Unterauftragsverarbeiter im Rahmen dieser AVV verantwortlich.

4.3 Choco aktualisiert die Liste der Unterauftragsverarbeiter in Anlage 3 dieser AVV vor der Inanspruchnahme eines weiteren Unterauftragsverarbeiter zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Lieferanten. Wenn der Lieferant eine individuelle Benachrichtigung über eine Aktualisierung der Liste der Unterauftragsverarbeiter erhalten möchte, muss er sich zu dem in Anlange 3 zu dieser AVV aufgeführten Benachrichtigungsmechanismus anmelden. Wenn der Lieferant nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung durch Choco per E-Mail an legal@choco.com widerspricht, gilt die Inanspruchnahme als genehmigt. Widerspricht der Lieferant, ist Choco berechtigt, die Dienste nach seiner Wahl entweder ohne den abgelehnten weiteren Unterauftragsverarbeiter zu erbringen oder den Hauptvertrag zu kündigen.

4.4 Der Lieferant ermächtigt Choco, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterauftragsverarbeiter, personenbezogene Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") zu übermitteln, auf sie zuzugreifen oder sie zu verarbeiten, sofern die Anforderungen für eine solche Übermittlung, einen solchen Zugriff oder eine solche Verarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen eingehalten werden.

5. Rechte der betroffenen Personen

5.1 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterstützt Choco den Lieferanten mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit dies möglich ist, um die Verpflichtung des Lieferanten zu erfüllen, auf Anfragen zur Ausübung der in den Datenschutzgesetzen festgelegten Rechte der betroffenen Person zu reagieren.

5.2 Choco soll insbesondere:

  1. den Lieferanten unverzüglich informieren, wenn sich eine betroffene Person direkt an Choco wendet, um ihre Rechte geltend zu machen;
  2. dem Lieferanten auf dessen Anfrage hin alle Choco zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die der Lieferant benötigt, um auf die Anfrage einer betroffenen Person zu antworten, und über die er selbst nicht verfügt;
  3. auf Anweisung des Lieferanten die personenbezogenen Daten unverzüglich berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einschränken, es sei denn, der Lieferant ist selbst dazu in der Lage und vorausgesetzt, es ist Choco technisch möglich, dies zu tun;
  4. den Lieferanten unterstützen, soweit dies erforderlich ist, um die im Verantwortungsbereich von Choco verarbeiteten personenbezogenen Daten - soweit dies für Choco technisch möglich ist - in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen, sofern eine betroffene Person ein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend macht.

6. Unterstützungspflichten

6.1 Choco benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich, nachdem von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt wird. Die Benachrichtigung enthält, soweit möglich, eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der von der Verletzung betroffenen Personen, die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung, die von Choco ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und, soweit anwendbar, Maßnahmen zur Minderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

6.2 Choco untersucht die Ursache des Verstoßes und ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern.

6.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Aufsichtsbehörden und/oder die betroffenen Personen über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, so unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco zur Verfügung stehenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters nach dem anwendbaren Recht hinausgehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Choco benachrichtigt den Lieferanten von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen, Prozessen oder Verfahren, die den Zugang zu oder die Offenlegung von personenbezogenen Daten verlangen, soweit eine solche Benachrichtigung nicht gesetzlich verboten ist. Ist der Lieferant verpflichtet, einer Aufsichtsbehörde Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen oder anderweitig mit solchen Behörden zusammenzuarbeiten, unterstützt Choco den Lieferanten bei der Erteilung dieser Auskunft, soweit der Lieferant nicht selbst über die Informationen verfügt, und arbeitet in angemessener Weise mit dem Lieferanten und den Aufsichtsbehörden zusammen, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zugangs-, Informations- und Kontrollrechte an die zuständige Aufsichtsbehörde.

6.5 Choco unterstützt den Lieferanten in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Verarbeitung, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden, jeweils unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Choco vorliegenden Informationen. Alle zusätzlichen Kosten, die Choco in diesem Zusammenhang entstehen und die über die nach geltendem Recht vorgesehenen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters hinausgehen, sind vom Lieferanten zu tragen.

7. Löschung und Rückgabe von Daten

7.1 Nach Beendigung des Hauptvertrages und schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten wird Choco die personenbezogenen Daten, es sei denn, Choco ist nach geltendem Recht verpflichtet, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern.

7.2 Einige personenbezogene Daten können in Chocos Backup-Systemen archiviert werden, und solche archivierten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit Chocos Aufbewahrungsrichtlinien gelöscht. Alle in Backups archivierten personenbezogenen Daten werden isoliert und vor jeglicher weiteren Verarbeitung geschützt. Für den Zeitraum, in dem die Daten nach Beendigung des Hauptvertrages gespeichert werden, gelten die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser AVV weiter.

8. Überprüfungen und Audits

8.1 Choco führt Aufzeichnungen über seine im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten und stellt dem Lieferanten auf Anfrage diese Aufzeichnungen oder andere Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters gemäß den Datenschutzgesetzen nachzuweisen.

8.2 Choco wird Audits, einschließlich Vor-Ort-Inspektionen, durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Auditor in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulassen und dazu beitragen. Die Audits und Vor-Ort-Kontrollen dürfen Choco im normalen Geschäftsbetrieb nicht behindern und keine unangemessene Belastung für Choco darstellen. Insbesondere sollen Vor-Ort-Kontrollen bei Choco ohne besonderen Anlass nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr und nur während der üblichen Geschäftszeiten von Choco stattfinden. Der Lieferant wird Choco mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus schriftlich oder in Textform über Inspektionen benachrichtigen und Choco in angemessener Weise über den Umfang, die Dauer und den Prüfplan informieren. Der Lieferant und Choco werden nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und den Umfang, die Dauer und den Beginn der Prüfung einvernehmlich festlegen. Kosten, die Choco für eine Vor-Ort-Prüfung entstehen und die nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind, trägt der Lieferant. Ein vom Lieferanten beauftragter Auditor ist ein unabhängiger Auftragnehmer, der nicht in Konkurrenz zu Choco steht und seine Arbeit erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Choco aufnehmen darf.

9. Sonstiges

9.1 Die Haftung der Vertragsparteien und der mit ihnen verbundenen Unternehmen insgesamt, die sich aus dieser AVV ergibt oder damit zusammenhängt, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Grund, unterliegt den Haftungsbeschränkungsbestimmungen des Hauptvertrages.

9.2 Diese AVV, einschließlich ihrer Anlagen, stellt einen integralen Bestandteil des Hauptvertrages zwischen Choco und dem Lieferanten dar. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser AVV und den Bestimmungen des Hauptvertrages haben die Bestimmungen dieser AVV Vorrang.

9.3 Alle Änderungen und/oder Nebenabreden zu Teilen dieser AVV bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst. Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand des Hauptvertrages gelten entsprechend für alle Teile dieser AVV.

Anhang 1 - Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen

Zweck der DatenverarbeitungBereitstellung von Onboarding- und Support-Diensten, Cloud-Diensten und Integrationsdiensten
Art und Umfang der DatenverarbeitungErhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung und Wartung der folgenden Dienste erforderlich sind:
  • Onboarding-Services, wie z. B. die Einführung des Cloud-Service bei autorisierten Nutzern und Kunden des Lieferanten, die Einrichtung von Konten und die Durchführung von Werbeaktionen zur Einführung des Cloud-Service bei seinen Kunden
  • Unterstützungsdienste, wie die Beantwortung von Fragen autorisierter Benutzer oder Kunden
  • Cloud-Dienst, wie die Übermittlung von Bestellungen und Nachrichten, die Bereitstellung von Analyseberichten über Bestellungen und/oder Mitteilungen, die über den Cloud-Dienst gesendet wurden, die Bereitstellung von Choco-AI und andere zwischen den Parteien vereinbarte Funktionalitäten
  • Aufbau einer Integration zwischen dem Cloud-Service und dem ERP des Lieferanten und
  • alle anderen Dienstleistungen, die vom Lieferanten angewiesen werden.
Art der Daten
  • Namen
  • E-Mail-Adressen
  • Telefonnummern
  • Titel und Firmenname
  • Log-in Daten
  • Statistik der Onboarding-Nachrichten
  • Statistik der In-App-Kampagnenmeldungen
  • Alle anderen persönlichen Daten, die direkt oder indirekt vom Lieferanten, seinen autorisierten Benutzern und/oder dem Personal seiner Kunden zur Verfügung gestellt werden können
Kreis der betroffenen Personen
  • Autorisierte Benutzer des Lieferanten
  • Personal der Kunden des Lieferanten
  • Personal von potenziellen Kunden des Lieferanten, falls zutreffend
Dauer der BearbeitungFür die Dauer des Hauptvertrages, wie in Abschnitt 7 der AVV näher beschrieben


Anhang 2 -
 Technische und organisatorische Maßnahmen

Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Auftragnehmer in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:

1. Vertraulichkeit

1.1 Zutrittskontrolle

Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass Unbefugte Zutritt zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen die personenbezogenen Daten des Auftraggebers verarbeitet und genutzt werden, erhalten.

Technische Maßnahmen:

  • Automatisches Zugangskontrollsystem,
  • Kontrolle des Zugangs durch Pförtnerdienste und Alarmsysteme
  • Chipkarten / Transpondersysteme

Organisatorische Maßnahmen:

  • Schlüsselregelung (Schlüsselabgabe etc.)
  • Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter
  • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal

1.2 Zugangskontrolle

Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können.Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Login mit Benutzername + Passwort
  • Verschlüsselung von Smartphones
  • Verschlüsselung von Firmen Laptops
  • Fernverwaltung von Laptop
  • Einsatz von Anti-Viren-Software für Server
  • Einsatz von Anti-Virus-Software für Laptops

Organisatorische Maßnahmen:

  • Verwalten von Benutzerberechtigungen
  • Erstellen von Benutzerprofilen
  • Richtlinien für die Nutzung von Firmenhardware
  • Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit

1.3 Zugriffskontrolle

Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungssysteme Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Löschung von Datenträgern auf Notebooks vor Wiederverwendung
  • Protokollierung von Zugriffen auf wichtige Dokumente, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
  • Aktenschredder (mind. Stufe 3, cross cut)

Organisatorische Maßnahmen:

  • Erstellen eines Berechtigungskonzepts
  • Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator
  • Reduzierung der Anzahl an Administratoren
  • Abgeschlossener Bereich für sensible Dokumente

1.4 Trennungskontrolle

Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten des Auftraggebers getrennt verarbeitet werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Getrennte Speicherung auf unterschiedlicher Software

Organisatorische Maßnahmen:

  • Erstellung eines Berechtigungskonzepts
  • Festlegung von Datenbankrechten

2. Integrität

2.1 Weitergabekontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um das Risiko zu reduzieren, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Email-Verschlüsselung
  • Protokollierung der Zugriffe und Abrufe wichtiger Dokumente und Daten
  • Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https

2.2 Eingabekontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten des Auftraggebers in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Möglichkeit der technischen Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten

Organisatorische Maßnahmen:

  • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten durch individuelle Benutzernamen
  • Aufbewahrung von Formularen, von denen personenbezogene Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind
  • Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung personenbezogener Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hierzu trifft der Auftragnehmer folgende Vorkehrungen:

Technische Maßnahmen:

  • Feuer- und Rauchmeldeanlagen
  • Sorgfältige Auswahl des Hostingdienstleisters

Organisatorische Maßnahmen:

  • Regelmäßige Kontrolle des Hostingdiensleisters

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Der Auftragnehmer implementiert Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

4.1 Datenschutz-ManagementOrganisatorische Maßnahmen:

  • Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen, Regelungen und Richtlinien zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung
  • Eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird regelmäßig durchgeführt
  • Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit verpflichtet
  • Sensibilisierung der Mitarbeiter durch Schulungen

4.2 Incident-Response-ManagementOrganisatorische Maßnahmen:

  • Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
  • Regelung zu Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von Sicherheitsvor-fällen und Datenpannen
  • Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen.
  • Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden

4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO); Privacy by design / Privacy by default

  • Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

Anhang 3 - Weitere AuftragsverarbeiterEs kann vorkommen, dass wir neue Unterauftragsverarbeiter in die unten stehende Liste aufnehmen müssen. Wenn Sie eine Benachrichtigung über diese neuen Unterauftragsverarbeiter erhalten möchten, können Sie sich mit Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse auf dieser Seite anmelden: https://choco.com/de/auftragsverarbeiter.

Name

Sitz

Zweck

Amazon Web Services, Inc.

USA

Ort der Verarbeitung: EU-West-1 (Irland, EU)

Cloud Infrastructure und KI-Dienste

Google Cloud EMEA Limited

Irland

Cloud-Speicher und KI-Dienste

Salesforce.com Germany GmbH

Deutschland

CRM

Twilio Ireland Limited

Irland

Kommunikationstool

Intercom, Inc.

Irland

Kundenbetreuung und Kundenkommunikation in der Software

OpenAI, LLC

USA

KI-Dienste

Invisible Technologies Inc

USA

Back-Office-Dienste

Iterable, Inc

USA

CRM

Segment.io, Inc.

USA

Kundendaten-Plattform

Mindbridge Private Limited

Pakistan

Back-Office-Dienste

The Mail Track Company, S.L.

Spanien

Tool zur Kundenansprache

Aircall SAS

Frankreich

Tool zur Kundenansprache

Lobster Data GmbH

Deutschland

Integrationstool
N8N GmbH

Deutschland

Integrationstool
Choco Communications Espagna SLSpanienKonzerninterne Dienstleistungen
Choco Communications SAS

Frankreich

Konzerninterne Dienstleistungen
Atlantic Food Waste Partners dba Choco

USA


Konzerninterne Dienstleistungen
Choco Communications UK LimitedVereinigtes Königreich
Konzerninterne Dienstleistungen

Beschreibungen der Leistungen

Die nachfolgende Liste enthält eine Beschreibung aller von Choco zu erbringenden Leistungen. Der Lieferant hat nur Anspruch auf diejenigen Leistungen, die entweder in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestellung ausgewählt worden sind oder die von Zeit zu Zeit von den Parteien schriftlich vereinbart werden.

  • Choco Software: Cloud-basierte Web-Plattform und mobile App für Bestellmanagement und Kundenkommunikation, die es dem Lieferanten ermöglicht
    • einen Überblick über Kundentrends zu gewinnen, um seine Kundenbeziehungen besser zu verwalten,
    • seinen Kunden durch die Digitalisierung seines Produktkatalogs eine außergewöhnliche, e-Commerce ähnliche Bestellerfahrung anzubieten,
    • Kontrolle über den Bestelleingang zu erhalten, indem Mindestbestellwerte, Liefertage und Sperrzeiten festlegt werden können,
    • seinen gesamten Kundenstamm mittels der Software simultan zu erreichen, um Produkte zu bewerben oder Kampagnen durchzuführen,
    • unkompliziert rollenbasierte Zugangsberechtigungen für Teammitglieder festzulegen,
    • die außerhalb der Software eingegangenen Bestellungen durch Choco KI zu bearbeiten, um sie innnerhalb der Software zu bearbeiten (Choco KI) (sofern zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart)

  • Onboarding- und Support-Leistungen:
    • Unterstützung bei der Erstellung von Benutzerkonten und Digitalisierung des Produktkatalogs,
    • Schulung der Teams des Lieferanten für die Verwendung der Software,
    • Onboarding der Kunden des Lieferanten auf die Software, einschließlich der Einführung der Software bei den Kunden des Lieferanten, Durchführung gemeinsamer Werbeaktionen zu diesem Zweck und Einrichtung der Kundenkonten.

  • Integrations-Leistungen: Leistungen zum Aufbau einer Integration zwischen der Choco Software und dem ERP-System des Lieferanten.